Zweck und Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mitglieder oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. (2) Gegenstand der Genossenschaft ist eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Sie strebt an, Wohnformen mit Gartenbau und Tierhaltung zu errichten. (3) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben und Erbbaurechtsverträge abschließen, sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergeben, Nutzungsverträge abschließen und Wohnungen bewirtschaften. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen. (4) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu kostendeckenden Nutzungsentgelten. (5) Die Bauten der Genossenschaft sind jeder spekulativen Verwendung dauerhaft zu entziehen. Diese sind grundsätzlich unveräußerlich. Ausgenommen davon sind Objekte, welche sich längerfristig nicht zu den satzungsgemäßen Bedingungen vermieten lassen. (6) Beteiligungen sind zulässig, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient. (7) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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Zweck und Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der GenossenschaftGegenstand
(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mitglieder oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(2) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist eine gute, sichere und sichere, gesunde, ökologische, sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitgliederund preisgünstige Wohnversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in sowie die Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten. Ebenso kann die Genossenschaft die Schaffung von Wohnraum für benachteiligte oder sozial ausgegrenzte Gruppen fördern.
(2) Die Genossenschaft baut bzw. modernisiert, übernimmt oder erwirbt dazu Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder und entzieht diese und den Grund und Boden dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Sie strebt an, Wohnformen mit Gartenbau und Tierhaltung zu errichtenjeglicher spekulativen Verwertung.
(3) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben und Erbbaurechtsverträge abschließen, sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder errichten oder erwerben und modernisieren. Sie kann Erbbaurechte vergeben, Nutzungsverträge abschließen und Wohnungen bewirtschaften. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Läden und Folgeeinrichtungen, Läden, Räume für GewerbebetriebeGewerbetreibende und Initiativen, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. bereitstellen.
(4) Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- Die Mitglieder, die in Objekten der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Die Hausgemeinschaften verwalten die Liegenschaften und Nebengeschäfte tätigen.
(4) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu kostendeckenden Nutzungsentgeltensind gegenüber der Genossenschaft verantwortlich.
(5) Die Bauten Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der Genossenschaft sind jeder spekulativen Verwendung dauerhaft zu entziehen. Diese sind grundsätzlich unveräußerlich. Ausgenommen davon sind Objekte, welche sich längerfristig nicht zu den satzungsgemäßen Bedingungen vermieten lassengemeinschaftlichen Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hausbewirtschaftung.
(6) Beteiligungen sind zulässigBei der Bewirtschaftung wie auch bei Baumaßnahmen zum Neubau, wenn dies der Förderung der Mitglieder dientzur Instandhaltung oder Modernisierung wird die Umweltverträglichkeit in besonderem Maße berücksichtigt.
(7) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen, über die der Vorstand entscheidet.
(1) Mitglieder werden können
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Zweck und Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der GenossenschaftGegenstand
(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mitglieder oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(2) Gegenstand Zweck der Genossenschaft ist eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie verantwortbare, wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen.
(2) Die Genossenschaft fördert vorrangig die Belange älterer und allein erziehender Menschen. Sie strebt an, Wohnformen mit Gartenbau und Tierhaltung zu errichtenIn Ausnahmefällen habe auch andere Personengruppen (nach Vorstandsbeschluß) Wohnrecht.
(3) Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben und Erbbaurechtsverträge abschließenbaut bzw. modernisiert, sie kann übernimmt oder erwirbt dazu Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben und modernisieren. Sie entzieht diese dauerhaft jeglicher spekulativen Verwertung.
(4) Die Genossenschaft kann Erbbaurechte vergeben, Nutzungsverträge abschließen und Wohnungen bewirtschaften. Hierzu gehören zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für GewerbebetriebeGewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. bereitstellen.
(5) Die Genossenschaft strebt an, ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser Satzung zu führen.
(6) Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigen.
(4) Sie überlässt den Wohnraum ihren Mitgliedern zu kostendeckenden Nutzungsentgelten.
(5) Die Bauten Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft sind jeder spekulativen Verwendung dauerhaft zu entziehen. Diese sind grundsätzlich unveräußerlich. Ausgenommen davon sind Objektewohnen, welche sollen sich längerfristig nicht zu den satzungsgemäßen Bedingungen vermieten lassen.
(6) Beteiligungen sind zulässig, wenn dies der Förderung der Mitglieder dientin Hausgemeinschaften organisieren.
(7) Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der gemeinschaftlichen Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hausbewirtschaftung.
(8) Bei der Bewirtschaftung wie auch bei Baumaßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung wird die Umweltverträglichkeit in besonderem Maße berücksichtigt. Die Mitglieder werden durch geeignete Strukturen in umweltbewußtem Handeln unterstützt.
(9) Der Verkauf einzelner Häuser oder Wohnungen ist ausnahmsweise unter sichernden Auflagen zulässig. Er bedarf der mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossenen Zustimmung der Generalversammlung. Der Verkaufspreis für Bauten, die weiterhin für Wohnzwecke bestimmt sind, soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Anlagekosten und der seit der Erstellung eingetretenen Teuerung stehen. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für die Einräumung eines Erbbaurechts an überbauten Grundstücken.
(10) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen.
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Zweck und Gegenstand der Genossenschaft. 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
(1) Die Zweck der Genossenschaft bezweckt ist die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der ihrer Mitglieder oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebesdurch eine dauerhafte, preisgünstige, gute, sichere, ökologisch verantwortliche und sozial gemischte Wohnungsversorgung.
(2) Gegenstand der Genossenschaft ist eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches, ökologisches, solidarisches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen. Sie strebt an, Wohnformen mit Gartenbau und Tierhaltung zu errichten.
(3) Die Genossenschaft kann Grundstücke dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und Erbbaurechtsverträge abschließen, sie kann Wohnungen bzw. Gebäude für ihre Mitglieder errichten oder erwerben und modernisierenbetreuen. Sie kann Erbbaurechte vergebenalle im Bereich der Wohnungswirtschaft, Nutzungsverträge abschließen des Städtebaus und Wohnungen bewirtschaftender Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen wie Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für GewerbebetriebeGewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft realisiert sozial geförderten Wohnraum.
(3) Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder in der gemeinschaftlichen Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnraumbewirtschaftung. Bei der Bewirtschaftung der Wohnungen Baumaßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung wird die Umweltverträglichkeit in besonderem Maße berücksichtigt. Die Mitglieder werden Formen der Selbstverwaltung realisiert. Darüber hinaus darf sie alle dazu notwendigen Hilfs- und Nebengeschäfte tätigendurch geeignete Strukturen in umweltbewusstem Handeln unterstützt.
(4) Sie überlässt Die Genossenschaft fördert, in Ergänzung zu den Wohnraum ihren Mitgliedern zu kostendeckenden Nutzungsentgeltenindividuellen Wohnbedürfnissen, Formen gegenseitiger solidarischer Nachbarschaftshilfe nach Richtlinien, die die Generalversammlung beschließt.
(5) Die Bauten Genossenschaft unterstützt die Planung und Durchführung gemeinsamer Projekte der BewohnerInnen des neuen Stadtteils (z.B. für die Bereiche Ernährung, Energieversorgung, Mobilität). Die Genossenschaft sind jeder spekulativen Verwendung dauerhaft zu entziehenpflegt gute nachbarschaftliche Kontakte, u.a. Diese sind grundsätzlich unveräußerlich. Ausgenommen davon sind Objekte, welche sich längerfristig nicht zu den satzungsgemäßen Bedingungen vermieten lassenmit dem Klinikum Mitte.
(6) Beteiligungen sind zulässig, wenn dies Die Genossenschaft beteiligt sich aktiv an Maßnahmen zur Schaffung eines autoarmen Quartiers. Sie unterstützt die BewohnerInnen bei der Förderung Reduzierung der Mitglieder dientKfz-Nutzung.
(7) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassenGrundsätze für die Nichtmitglieder- geschäfte werden gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat unter Berücksichtigung von § 12 der Satzung (Nutzung von Wohnraum nur durch Mitglieder) festgelegt.
(8) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn es dem Zweck der Genossenschaft dienlich ist.
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Samples: Genossenschaftsvertrag