Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel. Die Länder weisen dem Bund bis zum 1. April für das vorangegangene Jahr die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel auf dem Formblatt nach, das der Bund den Ländern übersendet. Die Verwendung in Anspruch genommener Ausgabereste gemäß Artikel 12 Absatz 5 weisen die Länder dabei gesondert nach.
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Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel. Die Länder weisen dem Bund bis zum 1. April für das vorangegangene Jahr die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel auf dem Formblatt nach, das der Bund den Ländern übersendet. Die Verwendung in Anspruch genommener Ausgabereste gemäß Artikel 12 13 Absatz 5 weisen die Länder dabei gesondert nach.
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Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel. Die Länder weisen dem Bund bis zum 1. April für das vorangegangene Jahr die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel auf dem Formblatt nach, das der Bund den Ländern übersendetals Anlagen 1 bis 8 übersandt hat. Die Verwendung in Anspruch genommener Ausgabereste gemäß Artikel 12 Absatz 5 weisen die Länder dabei gesondert nach.
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