Common use of Zwingername Clause in Contracts

Zwingername. Der Zwingername ist die einem Züchter oder einer Zuchtgemeinschaft persönlich zugeteilte Bezeichnung. Der Züchter bzw. eine Zuchtgemeinschaft führen den Zwingernamen als Zunahme. Er ist beim DTK mittels Formblatt zu beantragen. Jedem Züchter oder jeder Zuchtgemeinschaft wird ein Zwingername zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Voraussetzung für die Zuteilung des Zwingernamens ist die sachliche Zustimmung des DTK. Vor der Vergabe eines Zwingernamens ist durch den LZW oder einen durch ihn autorisierten Gruppenzuchtwart eine Überprüfung des Wissensstandes des Antragstel- lers zur Betreibung eines Zwingers durchzuführen. Vom DTK ist, analog zur Zuchtwartschulung, ein Fragenkatalog zu er- arbeiten und ggf. zu ergänzen. Der beantragte Zwingername wird im Mitteilungsblatt DER DACHSHUND (DH) veröffent- licht und wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben wird, bei der FCI beantragt. Zeitgleich zur Veröffentli- chung der beantragten Zwingernamen im DH wird der Prozess zum Schutz des Zwingernamens durch die FCI angestoßen. Als geschützt gilt der Zwingername, welcher ohne vereinsinternen Einspruch gleichermaßen durch die FCI bestätigt wurde. Mit der Genehmigung des Zwingernamens verpflichtet sich der Züchter, alle Würfe dem Zuchtwart zu melden. In die Mel- dung sind einzubeziehen alle lebendgeborenen, alle totgeborenen und alle später verendeten Welpen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.dtk1888.de, www.dtk1888.de

Zwingername. Der Zwingername ist die einem Züchter oder einer Zuchtgemeinschaft persönlich zugeteilte Bezeichnung. Der Züchter bzw. eine Zuchtgemeinschaft führen den Zwingernamen als ZunahmeZuname des Hundes. Er ist beim DTK mittels Formblatt zu beantragen. Jedem Züchter oder jeder Zuchtgemeinschaft wird ein Zwingername zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Voraussetzung für die Zuteilung des Zwingernamens ist die sachliche Zustimmung des DTK. Vor der Vergabe eines Zwingernamens ist durch den LZW oder einen durch ihn autorisierten Gruppenzuchtwart eine Überprüfung des Wissensstandes des Antragstel- lers Antragstellers zur Betreibung eines Zwingers durchzuführen. Vom DTK istist , analog ana- log zur Zuchtwartschulung, ein Fragenkatalog zu er- arbeiten erarbeiten und ggf. zu ergänzen. Der beantragte Zwingername wird im Mitteilungsblatt DER DACHSHUND (DH) veröffent- licht veröffentlicht und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben wird, bei der FCI beantragt. Zeitgleich zur Veröffentli- chung der beantragten Zwingernamen im DH wird der Prozess zum Schutz des Zwingernamens durch die FCI angestoßen. Als geschützt gilt der Zwingername, welcher ohne vereinsinternen Einspruch gleichermaßen durch die FCI bestätigt wurde. Mit der Genehmigung des Zwingernamens verpflichtet sich der Züchter, alle Würfe dem Zuchtwart zu melden. In die Mel- dung Meldung sind einzubeziehen alle lebendgeborenen, alle totgeborenen und alle später verendeten Welpen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.zwickau-sachsenteckel.de, www.badischer-dachshund.de