Common use of Änderung der Listen Clause in Contracts

Änderung der Listen. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer besonderen Verpflichtung auf der Liste der besonderen Verpflichtungen zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien darum, ein allgemeines Niveau von gegenseitig vorteilhaften Verpflichtungen zu bewahren, das für den Handel nicht minder günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultatio- nen in der Liste der besonderen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von Listen richten sich nach dem Verfahren gemäss Artikel 8.1.

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Samples: fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch, fedlex.data.admin.ch

Änderung der Listen. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen Konsultationen ab, um eine die Änderung oder Rücknahme einer besonderen spezifischen Verpflichtung auf in der Liste der besonderen spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden erfolgen innerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hatnach dem Antrag. In den Konsultationen bemühen sich streben die Vertragsparteien darumdanach, ein allgemeines Niveau von Mass gegenseitig vorteilhaften vorteilhafter Verpflichtungen zu bewahrenbeizubehalten, das für den Handel nicht minder weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultatio- nen diesen Konsultationen in der Liste der besonderen spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von der Listen richten sich der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach dem Verfahren gemäss Artikel 8.1den Artikeln 8.1 (Gemischter Ausschuss) und 10.1 (Änderungen).

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Samples: archiv.llv.li

Änderung der Listen. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen Konsultati- onen ab, um eine die Änderung oder Rücknahme einer besonderen spezifischen Verpflichtung auf in der Liste der besonderen spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden erfolgen innerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hatnach dem Antrag. In den Konsultationen bemühen sich streben die Vertragsparteien darumdanach, ein allgemeines Niveau von gegenseitig vorteilhaften Mass gegensei- tig vorteilhafter Verpflichtungen zu bewahrenbeizubehalten, das für den Handel nicht minder weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultatio- nen diesen Konsultationen in der Liste der besonderen spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von der Listen richten sich der spezifischen Ver- pflichtungen unterliegen den Verfahren nach dem Verfahren gemäss Artikel 8.1den Artikeln 8.1 (Gemischter Aus- schuss) und 10.1 (Änderungen).

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Samples: fedlex.data.admin.ch

Änderung der Listen. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen ab, um eine die Änderung oder Rücknahme einer besonderen spezifischen Verpflichtung auf in der Liste der besonderen spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden erfolgen innerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hatnach Empfang des Antrags. In den Konsultationen bemühen sich streben die Vertragsparteien darumdanach, ein allgemeines Niveau von Mass gegenseitig vorteilhaften vorteilhafter Verpflichtungen zu bewahrenbeizubehalten, das für den Handel nicht minder weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultatio- nen diesen Konsultationen in der Liste der besonderen spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von der Listen richten sich nach dem Verfahren gemäss Artikel 8.1unterlie- gen den Artikeln 11 und 13.2.

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Samples: www.fedlex.admin.ch

Änderung der Listen. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen Vertragspar- teien Konsultationen ab, um eine die Änderung oder Rücknahme einer besonderen spezi- fischen Verpflichtung auf in der Liste der besonderen spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb erfolgen in- nerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hatnach dem Antrag. In den Konsultationen bemühen sich stre- ben die Vertragsparteien darumdanach, ein allgemeines Niveau von Mass gegenseitig vorteilhaften vorteil- hafter Verpflichtungen zu bewahrenbeizubehalten, das für den Handel nicht minder weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultatio- nen diesen Konsultationen in der Liste der besonderen spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von der Listen richten sich der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach dem Verfahren gemäss Artikel 8.1den Art. 8.1 (Gemischter Ausschuss) und 10.1 (Änderungen).

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Samples: www.gesetze.li

Änderung der Listen. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen Konsultati- onen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer besonderen Verpflichtung auf der Liste der besonderen Verpflichtungen zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien darum, ein allgemeines Niveau von gegenseitig vorteilhaften Verpflichtungen zu bewahren, das für den Handel Han- del nicht minder günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultatio- nen Konsultationen in der Liste der besonderen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von Listen richten sich nach dem Verfahren gemäss Artikel 8.1.

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Samples: www.fedlex.admin.ch

Änderung der Listen. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsulta- tionen Konsultationen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer besonderen Verpflichtung auf der Liste der besonderen Verpflichtungen zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien darum, ein allgemeines Niveau von gegenseitig vorteilhaften Verpflichtungen zu bewahren, das für den Handel nicht minder günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultatio- nen Konsultationen in der Liste der besonderen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von Listen richten sich nach dem Verfahren gemäss Artikel 8.1.

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