Änderung des Übereinkommens. 1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragspar- teien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwe- senden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet. 2. Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Ver- tragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit. 3. Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertrags- parteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre die Änderung betreffende Annahmeurkunde hinterlegt hat.
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Änderung des Übereinkommens. 1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragspar- teien Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen Ände- rungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwe- senden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet «anwesende und abstimmende abstim- mende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnetzuge- rechnet.
2. Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Ver- tragsparteien Vertrags- parteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.
3. Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung Ände- rung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertrags- parteien Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre die Änderung betreffende Annahmeurkunde hinterlegt hat.
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Änderung des Übereinkommens. 1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragspar- teien Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwe- senden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet «anwesende und abstimmende ab- stimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Ja- Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthaltenent- halten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
2. Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Ver- tragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.
3. Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung Ände- rung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertrags- parteien Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt hinter- legt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre die Änderung betreffende betreffend Annahmeurkunde hinterlegt hat.
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