Änderung des Übereinkommens. 1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragspar- teien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwe- senden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
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Änderung des Übereinkommens. 1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragspar- teien Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwe- senden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet «anwesende und abstimmende ab- stimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Ja- Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthaltenent- halten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
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