Common use of Änderung des Übereinkommens Clause in Contracts

Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- gen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt. (2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vor- geschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien min- destens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorge- schlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnis- nahme. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon- sens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemü- hungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letz- tes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar allen Vertragspar- teien zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme vorge- legt. (4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwe- senden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus. (5) Die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen wird beim Depositar hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar die Urkunde über die Ratifikation, Ge- nehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen des betreffenden Protokolls angenommen haben, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertrags- partei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat. (6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar- teien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung

Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- gen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt. (2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vor- geschlagenen vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll Proto- koll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien min- destens Vertrags- parteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorge- schlagene vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens Überein- kommens zur Kenntnis- nahmeKenntnisnahme. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon- sens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemü- hungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letz- tes letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar allen Vertragspar- teien Vertrags- parteien zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme vorge- legtvorgelegt. (4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwe- senden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus. (5) Die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen wird beim Depositar hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar die Urkunde über die RatifikationRatifika- tion, Ge- nehmigungGenehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen des betreffenden Protokolls angenommen haben, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertrags- partei betref- fende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat. (6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar- teien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung

Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei Vertragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- genvorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt. (2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien Vertragspar- teien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vor- geschlagenen vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens Übereinkom- mens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien min- destens mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorge- schlagene Änderungen vorgeschlagene Änderun- gen, auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnis- nahmeKenntnisnahme. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon- sens Xxxxxxx über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemü- hungen Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letz- tes letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar Verwahrer allen Vertragspar- teien Ver- tragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme vorge- legtvorgelegt. (4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwe- senden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus. (5) Die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen wird beim Depositar Verwahrer hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar Verwahrer die Urkunde über die Ratifikation, Ge- nehmigungGenehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen angenommen haben, oder von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls Protokolls, welche die Änderungen angenommen haben, empfangen hat, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertrags- partei Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, Genehmigung förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat. (6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «"anwesende und abstimmende Vertragspar- teien» Vertragsparteien" die anwesenden anwesen- den Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

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Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei Vertragspartei eines Protokolls Pro- tokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- genvorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt. (2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien Vertragspar- teien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vor- geschlagenen vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens Übereinkom- mens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien min- destens mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung Beschluss- fassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorge- schlagene Änderungen vorgeschlagene Änderungen, auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnis- nahmeKenntnisnahme. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon- sens Xxxxxxx über eine vorgeschlagene vor- geschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemü- hungen Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letz- tes letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar Verwahrer allen Vertragspar- teien Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme vorge- legtvorgelegt. (4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung Beschluss- fassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwe- senden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Vertrags- parteien des Protokolls aus. (5) Die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen Ände- rungen wird beim Depositar Verwahrer hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen zwischen treten zwi- schen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar Verwahrer die Urkunde über die Ratifikation, Ge- nehmigungGenehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen angenom- men haben, oder von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls Protokolls, welche die Änderungen angenommen haben, empfangen hat, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgese- hen ist. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertrags- partei Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, Genehmi- gung förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat. (6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «"anwesende und abstimmende Vertragspar- teien» Vertragsparteien" die anwesenden anwesen- den Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

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Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- gen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt. (2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vor- geschlagenen vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll Proto- koll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien min- destens Vertrags- parteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung Be- schlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorge- schlagene vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens Überein- kommens zur Kenntnis- nahmeKenntnisnahme. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon- sens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemü- hungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letz- tes letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar allen Vertragspar- teien Vertrags- parteien zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme vorge- legtvorgelegt. (4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwe- senden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus. (5) Die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen wird beim Depositar hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar die Urkunde über die RatifikationRatifika- tion, Ge- nehmigungGenehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen des betreffenden Protokolls angenommen haben, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertrags- partei betref- fende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat. (6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar- teien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

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Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei Vertragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- genvorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt. (2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien Vertragspar- teien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vor- geschlagenen vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens Übereinkom- mens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien min- destens mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorge- schlagene Änderungen vorgeschlagene Änderun- gen, auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnis- nahmeKenntnisnahme. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon- sens Xxxxxxx über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemü- hungen Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letz- tes letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar Verwahrer allen Vertragspar- teien Ver- tragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme vorge- legtvorgelegt. (4) Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung Be- schlussfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwe- senden anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus. (5) Die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen wird beim Depositar Verwahrer hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar Verwahrer die Urkunde über die Ratifikation, Ge- nehmigungGenehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen angenommen haben, oder von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls Protokolls, welche die Änderungen angenommen haben, empfangen hat, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertrags- partei Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, Genehmigung förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat. (6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «"anwesende und abstimmende Vertragspar- teien» Vertragsparteien" die anwesenden anwesen- den Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

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