Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- gen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.
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Samples: fedlex.data.admin.ch, www.lexfind.ch, www.b-safe.ch
Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei Vertragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- genvorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.
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Samples: www.bmuv.de, www.qrb-bw.de
Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei Vertragspartei eines Protokolls Pro- tokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- genvorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.
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Samples: waste-move.eu