Common use of Änderungen der Allgemeinen Bedingungen Clause in Contracts

Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. MsbG, EnWG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der bisherige Messstellenbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in dem Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der bisherige Messstellenbetreiber verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Nutzungsentgelte – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der neue Messstellenbetreiber mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der neue Messstellenbetreiber vom bisherigen Messstellenbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. 12.1 Die Regelungen des Vertrages der Allgemeinen Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, EnWG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der bisherige Messstellenbetreiber Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in dem Vertrag den Allgemeinen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der bisherige Messstellenbetreiber Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag diese Allgemeinen Bedingungen – mit Ausnahme der Nutzungsentgelte Preise unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der neue Messstellenbetreiber mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der neue Messstellenbetreiber vom bisherigen Messstellenbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. 14.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses (z. B. EnWG, StromNZV, MsbG, EnWG, höchstrichterliche RechtsprechungRechtspre- chung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der bisherige Messstellenbetreiber Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch der Lieferant keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach dem Vertragsschluss eine in dem im Vertrag und/oder diesen Be- dingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, etwa wenn die Rechtsprechung Rechtspre- chung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen Bei einer wesentlichen oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen oder behördlichen Bestimmungen der Bundes- netzagentur) ist der bisherige Messstellenbetreiber verpflichtetLieferant berechtigt, den Vertrag – mit Ausnahme der Nutzungsentgelte – unverzüglich eine Anpassung des Vertrages oder dieser Bedingungen insoweit anzupassen und/oder zu ergänzenverlangen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich Aus- gleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberlei- tungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der neue Messstellenbetreiber mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der neue Messstellenbetreiber vom bisherigen Messstellenbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.nvb.de

Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertragsschlus- ses (z. B. MsbG, EnWG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Ent- scheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquivalenz- verhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Ände- rungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits be- reits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der bisherige Messstellenbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werdenwer- den. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in dem Vertrag entstandene ent- standene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durch- führung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung Rechtspre- chung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der bisherige Messstellenbetreiber verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme Aus- nahme der Nutzungsentgelte – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquivalenz- verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich Aus- gleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durch- führung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages Vertra- ges nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung An- passung wird nur wirksam, wenn der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der neue Messstellenbetreiber mit der mitgeteilten Vertragsanpassung Vertragsanpas- sung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der neue Messstellenbetreiber vom bisherigen Messstellenbetreiber in der Mitteilung Mit- teilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.dvv-dessau.de

Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. 22.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses (z. B. MsbGEnWG, EnWGGasGVV, GasNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt In- halt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der bisherige Messstellenbetreiber die nvb nicht veranlasst und auf die er die nvb auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss dem Vertrags- schluss eine in dem im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam unwirk- sam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen oder behördlichen Bestimmungen der Bundesnetzagentur) ist der bisherige Messstellenbetreiber verpflichtetdie nvb berechtigt, den Vertrag – mit Ausnahme der Nutzungsentgelte – unverzüglich eine Anpassung des Vertrages dieser AGB insoweit anzupassen und/oder zu ergänzenverlangen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erfor- derlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der neue Messstellenbetreiber mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der neue Messstellenbetreiber vom bisherigen Messstellenbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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