Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. 12.1 Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in den Allgemeinen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, diese Allgemeinen Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). 12.2 Anpassungen dieser Allgemeinen Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Messstellenbetreiber die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Messstellenbetreiber mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Schriftform zu kündigen. Hierauf wird der Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle der Kündigung durch den Messstellenbetreiber findet Ziffer 9.6 Anwendung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Überlassung Von Messstellen
Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. 12.1 14.1. Die Regelungen der Allgemeinen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses (z. B. EnWG, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche RechtsprechungRechtspre- chung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch der Lieferant keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach dem Vertragsschluss eine in den Allgemeinen Bedingungen im Vertrag und/oder diesen Be- dingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, etwa wenn die Rechtsprechung Rechtspre- chung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen Bei einer wesentlichen oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen oder behördlichen Bestimmungen der Bundes- netzagentur) ist der Netzbetreiber verpflichtetLieferant berechtigt, diese Allgemeinen eine Anpassung des Vertrages oder dieser Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzenverlangen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich Aus- gleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberlei- tungsbestimmungen).
12.2 Anpassungen 14.2. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertragli- chen Abreden einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglichentgegenstehen. Die Anpassung wird nur wirksamsetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO), wenn Datenübertragbarkeit der Netzbetreiber dem Messstellenbetreiber vom Kun- den bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS- GVO), Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteiltRechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. Ist der Messstellenbetreiber mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit 7 Abs. 3 DS-GVO) und Recht auf Beschwerde bei einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Schriftform zu kündigenAufsichtsbehörde (Art. Hierauf wird der Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle der Kündigung durch den Messstellenbetreiber findet Ziffer 9.6 Anwendung77 DS-GVO).
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Samples: Stromliefervertrag
Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. 12.1 Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertragsschlus- ses (z. B. MsbG, EnWG, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen Ent- scheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquivalenz- verhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen Ände- rungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits be- reits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber bisherige Messstellenbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werdenwer- den. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in den Allgemeinen Bedingungen entstandene dem Vertrag ent- standene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durch- führung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung Rechtspre- chung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber bisherige Messstellenbetreiber verpflichtet, diese Allgemeinen Bedingungen den Vertrag – mit Ausnahme Aus- nahme der Preise Nutzungsentgelte – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquivalenz- verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich Aus- gleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung Durch- führung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
12.2 . Anpassungen des Vertra- ges nach dieser Allgemeinen Bedingungen nach vorstehendem Absatz Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung An- passung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der neue Messstellenbetreiber mit der mitgeteilten Vertragsanpassung Vertragsanpas- sung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit ohne Ein- haltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Schriftform Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der neue Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber bisherigen Messstellenbetreiber in der Mitteilung Mit- teilung gesondert hingewiesen. Im Falle der Kündigung durch den Messstellenbetreiber findet Ziffer 9.6 Anwendung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Überlassung Von Messstellen
Änderungen der Allgemeinen Bedingungen. 12.1 22.1. Die Regelungen der Allgemeinen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ver- tragsschlusses (z. B. EnWG, MsbGGasGVV, GasNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt In- halt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber die nvb nicht veranlasst und auf die er die nvb auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss dem Vertrags- schluss eine in den Allgemeinen im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam unwirk- sam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen oder behördlichen Bestimmungen der Bundesnetzagentur) ist der Netzbetreiber verpflichtetdie nvb berechtigt, diese Allgemeinen Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – eine Anpassung des Vertrages dieser AGB insoweit anzupassen und/oder zu ergänzenverlangen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich erfor- derlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
12.2 22.2. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertragli- chen Abreden des Vertrages einschließlich dieser AGB entgegenstehen.
22.3. Anpassungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten Mo- natsbeginn möglich. Die Anpassung nvb wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Messstellenbetreiber Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteiltmitteilen.
22.4. Ist der Messstellenbetreiber Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Schriftform Textform zu kündigen.
22.5. Hierauf wird Macht der Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesenKunde von dem Recht nach Ziff. Im Falle der Kündigung durch den Messstellenbetreiber findet Ziffer 9.6 Anwendung.22.4. keinen Gebrauch, gilt die
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Samples: Gasliefervertrag