ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN STROMLIEFERBEDINGUNGEN. Der Stromlieferant ist berechtigt, diese ALB nach Vertragsabschluss abzuändern. Der Stromlieferant wird dem Kunden die Änderungen entsprechend § 80 Abs 2 ElWOG 2010 rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderung, schriftlich mitteilen. Zur Gültigkeit der Mitteilung genügt auch E-Mail oder Telefax, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine E-Mail-Adresse oder eine Telefax- Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per E-Mail oder Telefax erklärt hat. Mit dem Schreiben wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung aus Anlass der Änderungen der ALB endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird.
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Samples: www.evu-schoeder.at, durchblicker.at, www.ktg-austria.at
ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN STROMLIEFERBEDINGUNGEN. Der Stromlieferant ist berechtigt, diese ALB nach Vertragsabschluss abzuändern. Der Stromlieferant wird dem Kunden die Änderungen entsprechend § 80 Abs 2 ElWOG 2010 rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderung, schriftlich mitteilen. Zur Gültigkeit der Mitteilung genügt auch E-Mail oder Telefax, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine E-Mail-Mail- Adresse oder eine Telefax- Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per E-Mail oder Telefax erklärt hat. Mit dem Schreiben wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung aus Anlass der Änderungen der ALB endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird.
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Samples: www.ewerk-dietrichschlag.at
ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN STROMLIEFERBEDINGUNGEN. Der Stromlieferant ist berechtigt, diese ALB nach Vertragsabschluss abzuändern. Der Stromlieferant wird dem Kunden die Änderungen entsprechend § 80 Abs 2 ElWOG 2010 rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderung, schriftlich schrihlich mitteilen. Zur Gültigkeit der Mitteilung genügt auch E-Mail oder Telefax, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine E-Mail-Adresse oder eine Telefax- Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per E-Mail oder Telefax erklärt hat. Mit dem Schreiben wird der Kunde darauf hingewiesenhinge- wiesen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger all- fälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Im Falle einer Kündigung aus Anlass der Änderungen der ALB endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der ÄnderungenÄnderun- gen, sofern der Kunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft namhah macht und von diesem beliefert wird.
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Samples: www.stww.at