Common use of ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN STROMLIEFERBEDINGUNGEN Clause in Contracts

ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN STROMLIEFERBEDINGUNGEN. Der Stromlieferant ist berechtigt, diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen auch nach Vertragsabschluss anzupassen oder abzuändern. Werden gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages vom Stromlieferanten neue Allgemeine Stromlieferbedingungen festgelegt, so wird der Stromlieferant den Kunden von den Änderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wobei für die Schriftlichkeit auch e-mail oder Telefax genügt, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine e-mail Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per e-mail oder Telefax erklärt hat. Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen erlangen mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen im Rahmen des Stromlieferungsvertrages zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden, sofern nicht fristgerecht ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Stromlieferanten einlangt. Sollte der Kunde innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zugang der Mitteilung beim Kunden dem Stromlieferanten schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats, das dem Versand des Verständigungsschreibens folgt. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung der AGB-Änderung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses entstehende Verpflichtungen zu erfüllen.

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Samples: www.evu-schoeder.at, ranklleiten.at, www.vulkanlandstrom.at

ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN STROMLIEFERBEDINGUNGEN. Der Stromlieferant ist berechtigt, diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen auch nach Vertragsabschluss anzupassen oder abzuändern. Werden gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages vom Stromlieferanten neue Allgemeine Stromlieferbedingungen festgelegt, so wird der Stromlieferant Strom- lieferant den Kunden von den Änderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wobei für die Schriftlichkeit auch eE-mail Mail oder Telefax genügt, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine eE-mail Mail Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per eE-mail Mail oder Telefax erklärt hat. Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen erlangen mit Beginn des dritten Monats, der das der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen im Rahmen des Stromlieferungsvertrages Stromlieferungs- vertrages zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden, sofern nicht fristgerecht ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Stromlieferanten einlangt. Sollte der Kunde innerhalb von 2 (zwei) Wochen eines Monates ab Zugang der Mitteilung beim Kunden dem Stromlieferanten schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats, das dem Versand des Verständigungsschreibens Verständi- gungsschreibens folgt. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung der AGB-Änderung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses entstehende Verpflichtungen zu erfüllener- füllen.

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Samples: felixenergie.at, felixenergie.at

ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN STROMLIEFERBEDINGUNGEN. Der Stromlieferant ist berechtigt, diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen auch nach Vertragsabschluss anzupassen oder abzuändern. Werden gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages vom Stromlieferanten neue Allgemeine Stromlieferbedingungen festgelegt, so wird der Stromlieferant den Kunden von den Änderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wobei für die Schriftlichkeit auch eE-mail Mail oder Telefax genügt, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine eE-mail Mail Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per eE-mail Mail oder Telefax erklärt hat. Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen erlangen mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen im Rahmen des Stromlieferungsvertrages zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden, sofern nicht fristgerecht ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Stromlieferanten einlangt. Sollte der Kunde innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zugang der Mitteilung beim Kunden dem Stromlieferanten schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats, das dem Versand des Verständigungsschreibens folgt. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung der AGB-Änderung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses entstehende Verpflichtungen zu erfüllen.

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Samples: durchblicker.at