Änderungen dieses Vertrages. 5.1. Änderungen dieses Servicevertrages, die nach Ziffer 5.2 veranlasst sind, werden dem Kunden mindestens acht Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht rechtzeitig, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Genehmigungswirkung sowie auf die Frist für den Widerspruch wird der Kunde in der Änderungsmitteilung nochmals gesondert hingewiesen. 5.2. Ziffer 5.1 gilt nur für solche Vertragsänderungen, die aufgrund a. einer Gesetzesänderung, b. einer höchstrichterlichen, allgemein verbindlichen Gerichtsentscheidung, c. einer Änderung der für den Auftragnehmer geltenden gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere Gewerbeordnung und Finanzanlagenvermittlungsverordnung) oder d. einer Änderung der für den Vermögensverwalter (growney) geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben erforderlich sind. Im Falle von d. gilt dies nur, wenn growney ohne die Vertragsänderung gegen die aufsichtsrechtlichen Vorgaben verstoßen würde. Zu den aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Sinne von d. zählen sowohl die für die Tätigkeit von growney als Vermögensverwalter maßgeblichen Rechtsvorschriften (insbesondere Wertpapierhandelsgesetz) als auch die Verwaltungspraxis der für growney zuständigen Finanzaufsichtsbehörden (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und European Securities and Markets Authority). 5.3. Andere Vertragsänderungen, die nicht von Ziffer 5.2 erfasst werden, kommen nach den gesetzlichen Regeln dadurch zustande, dass das von der einen Partei unterbreitete Änderungsangebot von der anderen Partei angenommen wird; das bloße Schweigen auf das unterbreitete Änderungsangebot genügt insoweit nicht.
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Samples: Service Agreement, Service Agreement
Änderungen dieses Vertrages. 5.1. 12.1 Änderungen dieses ServicevertragesVertrages, die nach Ziffer 5.2 12.2 veranlasst sind, werden dem Kunden mindestens acht Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht rechtzeitig, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Genehmigungswirkung sowie auf die Frist für den Widerspruch wird der Kunde in der Änderungsmitteilung nochmals gesondert hingewiesen.
5.2. 12.2 Ziffer 5.1 12.1 gilt nur für solche Vertragsänderungen, die aufgrund
a. 1) einer Gesetzesänderung,Änderung der für growney geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben
b. 2) einer Gesetzesänderung oder
3) einer höchstrichterlichen, allgemein verbindlichen Gerichtsentscheidung,
c. einer Änderung der für den Auftragnehmer geltenden gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere Gewerbeordnung und Finanzanlagenvermittlungsverordnung) oder
d. einer Änderung der für den Vermögensverwalter (growney) geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben Gerichtsentscheidung erforderlich sind. Im Falle von d. gilt dies nur, wenn growney ohne die Vertragsänderung gegen die aufsichtsrechtlichen Vorgaben verstoßen würde. Zu den aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Sinne von d. a) zählen sowohl die für die Tätigkeit von growney als Vermögensverwalter maßgeblichen Rechtsvorschriften (insbesondere Wertpapierhandelsgesetz) als auch die Verwaltungspraxis der für growney zuständigen Finanzaufsichtsbehörden (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und European Securities and Markets Authority).
5.3. 12.3 Andere Vertragsänderungen, die nicht von Ziffer 5.2 12.2 erfasst werden, kommen nach den gesetzlichen Regeln dadurch zustande, dass das von der einen Partei unterbreitete Änderungsangebot von der anderen Partei angenommen wird; das bloße Schweigen auf das unterbreitete Änderungsangebot genügt insoweit nicht.
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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag, Vermögensverwaltungsvertrag