Änderungen hinsichtlich der Referenzschuldner Musterklauseln

Änderungen hinsichtlich der Referenzschuldner. Der Referenzschuldner bzw. die Zusammensetzung des Referenzschuldnerportfolios ändert sich nach der Veröffentlichung einer Rechtsnachfolge-Ereignis-Mitteilung bzw. Rechtsnachfolge-Mitteilung, durch die ein oder mehrere Rechtsnachfolger für einen Referenzschuldner bestimmt wird bzw. werden. Das aus einer solchen Änderung eines Referenzschuldners möglicherweise resultierende Risiko besteht in einer schlechteren Bonität des Rechtsnachfolgers und dadurch in einem Wertverlust der kreditereignisabhängigen Schuldverschreibungen sowie einem möglicherweise größeren Risikos des Eintritts eines Kreditereignisses im Hinblick auf den bzw. die Rechtsnachfolger als neue Referenzschuldner im Sinne der kreditereignisabhängigen Schuldverschreibungen. Dieses Risiko tragen die Anleihegläubiger. Im Fall eines Referenzschuldnerportfolios (d.h. wenn sich die kreditereignisabhängigen Schuldverschreibungen auf mehrere Referenzschuldner beziehen) kann ein Referenzschuldner durch einen anderen Referenzschuldner ersetzt werden, wenn dieser der Rechtsnachfolger wird. Dies kann dazu führen, dass sich die Anzahl der unterschiedlichen Referenzschuldner in einem Portfolio reduziert und sogar, dass nur ein einziger Referenzschuldner bestehen bleibt. In diesem Fall vergrößert sich das Risiko erheblich, dass der Anleihegläubiger sein eingesetztes Kapital insgesamt oder teilweise verliert, da die vorgesehene Risikoreduzierung durch die Streuung des Risikos auf mehrere Referenzschuldner entfällt. Die Bedingungen räumen der Emittentin das Recht ein, im Fall der Änderung des bzw. eines Referenzschuldners durch einen Rechtsnachfolger (insbesondere, wenn anlässlich dieser Änderung der Transaktionstyp geändert wird, z.B. der Rechtsnachfolger (anders als der bisherige Referenzschuldner) keine Gesellschaft in Europa mehr ist) oder wenn es bei kreditereignisanhängigen Schuldverschreibungen mit nur einem einzigen Referenzschuldner mehr als eine juristische Person oder mehr als einen Rechtsträger zur Bestimmung des Rechtsnachfolgers gibt, die kreditereignisabhängigen Schuldverschreibungen zu kündigen und zu dem Festgelegten Nennbetrag bzw. zu dem von der Emittentin nach billigem Ermessen festgelegten Marktwert der Schuldverschreibungen zuzüglich bis zum Tag vor der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen, jeweils wie in den Endgültigen Bedingungen vorgesehen. Hierbei kann der marktgerechte Wert unter dem Wert des eingesetzten Kapitals liegen. Zudem unterliegt der Anleger einem Wiederanlagerisiko...

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.