Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.
Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.
Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.