Ökologische und bodenkundliche Baubegleitung Musterklauseln

Ökologische und bodenkundliche Baubegleitung. 1) Zur Einhaltung der im LBP dargestellten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatz und Überwachungsmaßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung (ÖBB - Maßnahme S19) sowie eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB - Maßnahme S20) zu installieren, deren jeweilige berufliche Qualifikation gegenüber der Planfeststellungsbehörde und den zuständigen Fachbehörden des Natur-, Boden- und Gewässerschutzes nachzuweisen ist. Die mit der Baubegleitung betrauten fachkundigen Personen sind gegenüber den zuständigen Naturschutzbehörden jederzeit auskunftspflichtig. Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Personen sind den o.g. Fachbehörden vor Baubeginn mitzuteilen. 2) Die ÖBB/BBB haben ihre Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der Maßnahmenblätter S19 und S20 zu erfüllen, dazu gehören insbesondere: • Erstellung eines Bodenschutzkonzeptes (BBB) • Teilnahme an Bausitzungen • Erstellen und Prüfen der Planungs- und Datengrundlagen • Beratung bei der Bauausführung vor Ort, hierzu gehören auch bauvorberei- tende Maßnahmen (z.B. Definition der bodenschützenden Randbedingungen, Kontrolle der vorhandenen Vegetation am Boden und im Wasser, Kontrolle Höhlenbäume, Beurteilung von Bodenfeuchte und Einsatzgrenzen für Baumaschinen) • Überwachen und ggf. Festlegung der aus Natur-, Boden- und Gewässerschutz notwendigen Maßnahmen • Die Baumaßnahme ist wöchentlich zu dokumentieren (Baudokumentation) und der Planfeststellungsbehörde sowie den o.g. Fachbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen ist der Planfeststellungsbehörde sowie den o.g. Fachbehörden außerdem jederzeit Einblick in die Dokumentation des Bauablaufs zu gewähren. Die Baudokumentation enthält Angaben zu Bauzeiten, Baufortschritt sowie aufgetretenen Besonderheiten wie z.B. Abweichungen von der zur Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft zugrunde gelegten Planung, Witterungseinflüsse, Hindernisse und Unfälle. Auf Grundlage der Baudokumentation hat nach Fertigstellung der Baumaßnahme eine evtl. erforderliche Nachbilanzierung der Eingriffe zu erfolgen. Der Planfeststellungsbehörde bleibt in diesem Fall die Entscheidung über die Durchführung weiterer Kompensationsmaßnahmen vorbehalten (Ziffer 1.1.3.6). • Die gesamte Baudokumentation und Bewertung der Bauarbeiten (Ergebnisbericht) ist der Planfeststellungsbehörde und den o.g. Fachbehörden spätestens sechs Monate nach Ende der Bauarbeiten vorzulegen. Zur Dokumentation des Bauablaufes sind auch für den Bauablauf ch...

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

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