Common use of Örtliche Bauüberwachung Clause in Contracts

Örtliche Bauüberwachung. 10.1 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten sollen über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. oder Dipl.-Ing. [FH] oder Ing. grad.) und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren – verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. 10.2 Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten wird einvernehmlich noch festgelegt, ob der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten hat. Ein etwa erforderliches Baubüro wird vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber trägt außerdem die Kosten für die Reinigung, Heizung und Beleuchtung. Die Ausstattung des Baubüros (einschließlich Fernsprechanschluss) ist Sache des Auftragnehmers. 10.3 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch ist, wenn verlangt, nach dem Formblatt – KFB-Bautgb – (s. HIV-KOM, Abschnitt C) zu führen und vierzehntägig dem Auftraggeber vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist das Bautagebuch dem Auftraggeber auszuhändigen. 10.4 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen nach § 14 VOB/B ihre Leistungen prüfbar abrechnen, besonders die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege vollständig übergeben. 10.5 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig im Original vorliegen.

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Samples: Ingenieurvertrag

Örtliche Bauüberwachung. 10.1 3.7.1 Das sind die Leistungen der Anlage 2, Punkt 2.8.8 HOAI mit Ausnahme von: - - - - - 3.7.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich sachlich *) fachtechnisch *) und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung inner- halb der vertraglichen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber: Abschlagsrechnungen: 15,00 Teil-/Schlussrechnungen: 20,00 *) Nichtzutreffendes streichen **) Hierbei sind Standardleistungsbuch (STLB-Bau) und Standardleistungskatalog (StLK) zu verwenden Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen wie Mengen- berechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Beschei- nigung zu versehen: "In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichlichen Änderungen für richtig befunden." ......................................................... (Unterschrift des Auftragnehmers) Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung der Auftragnehmers für die sachliche, fachtechnische und rechnerische Feststellung: "Sachlich und rechnerisch richtig" *) und für die fachtechnische und rechnerische Feststellung: "Fachtechnisch und rechnerisch richtig" *) zu versehen. Endbetrag: € ......................................................... (Unterschrift des Auftragnehmers) Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass - nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, - die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertrags- gemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, - die Vertragspreise eingehalten worden sind, - alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind. Bei der Behandlung der Rechnung und der diese begründenden Unterlagen ist Abschnitt J der RLBau zu beachten. 3.7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Abnahme des Ingenieurbauwerks / der Verkehrsanlage ein Baubüro ausreichend zu be- setzen. Die Räume für dieses Baubüro einschließlich, der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. *) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwen- digkeit und nach dem Xxxxxxxx der Arbeit richtet. *) 3.7.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten sollen müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. Dipl.- Ing., TH / FH oder Dipl.-Ing. [FH] oder Ing. grad.Bachelor / Master) und über eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers desAuftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich schrift- lich zu benennen.; er ist berechtigt, die nach 3.7.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. *) Nichtzutreffendes streichen 10.2 Rechtzeitig vor Beginn 3.7.5 Der mit der Bauarbeiten wird einvernehmlich noch festgelegt, ob der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten hat. Ein etwa erforderliches Baubüro wird vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber trägt außerdem die Kosten für die Reinigung, Heizung und Beleuchtung. Die Ausstattung des Baubüros (einschließlich Fernsprechanschluss) ist Sache des Auftragnehmers. 10.3 Der Auftragnehmer örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch ist, wenn verlangt, nach dem Formblatt – KFB-Bautgb – (s. HIV-KOM, Abschnitt C) zu führen und vierzehntägig dem Auftraggeber vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist das Bautagebuch dem Auftraggeber auszuhändigen. 10.4 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen nach § 14 VOB/B ihre Leistungen prüfbar abrechnen, besonders die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausfüh- rungszeichnungen der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege vollständig übergebentatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. 10.5 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig im Original vorliegen.

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Samples: Ingenieurbauwerke Und Verkehrsanlagen Vertrag

Örtliche Bauüberwachung. 10.1 3.7.1 Das sind die Leistungen der Anlage 2, Punkt 2.8.8 HOAI mit Ausnahme von: 3.7.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich sachlich / fachtechnisch*) und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertraglichen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber: Abschlagsrechnungen: Teil- / Schlussrechnungen: Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Unter- lagen wie Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auf- tragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen. Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Un- terstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen: “In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abschlags- zeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.“ *) Hierbei sind Standardleistungsbuch (StLB) und Standardleistungskatalog (StLK) zu verwenden. *) Nichtzutreffendes streichen eingeführt mit Erlass des BMVBS vom 28.09.2009, Az.: B10-8111.1/0 ………………………………………………. (Unterschrift des Auftragnehmers) Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftragnehmers für die sachliche, fachtechnische und rechnerische Fest- stellung: und für die fachtechnische und rechnerische Feststellung: zu versehen. Endbetrag € Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass Bei der Behandlung der Rechnung und der diese begründenden Unterlagen ist Abschnitt J der RBBau zu beachten. 3.7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Abnahme des Ingenieurbauwerks / der Verkehrsanlage ein Bau- büro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro einschließlich der Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, werden vom Auftraggeber kos- tenlos zur Verfügung gestellt. *) *) eingeführt mit Erlass des BMVBS vom 28.09.2009, Az.: B10-8111.1/0 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Xxxxxxxx der Arbeiten richtet. *) 3.7.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten sollen müssen grund- sätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. oder Dipl.-Ing. [TH / FH] oder Ing. grad.) und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle Bau- stelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.7.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftrag-nehmer zu vollziehen. 10.2 Rechtzeitig vor Beginn 3.7.5 Der mit der Bauarbeiten wird einvernehmlich noch festgelegt, ob der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten hat. Ein etwa erforderliches Baubüro wird vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber trägt außerdem die Kosten für die Reinigung, Heizung und Beleuchtung. Die Ausstattung des Baubüros (einschließlich Fernsprechanschluss) ist Sache des Auftragnehmers. 10.3 Der Auftragnehmer örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch ist, wenn verlangt, nach dem Formblatt – KFB-Bautgb – (s. HIV-KOM, Abschnitt C) zu führen und vierzehntägig dem Auftraggeber vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist das Bautagebuch dem Auftraggeber auszuhändigen. 10.4 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen nach § 14 VOB/B ihre Leistungen prüfbar abrechnen, besonders die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang aller Leistungen – ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege vollständig übergebentatsächlichen Ausführung ent- sprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veran- lassen. 10.5 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig im Original vorliegen.

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Samples: Construction Contract

Örtliche Bauüberwachung. 10.1 3.7.1 Leistungen gemäß AH BoGwS, Anhang A-3.1.2, Abschnitt 5 (in Anlehnung an die Leistungsphase 8 der Anlage 12.1 des § 43 HOAI 2013) mit Ausnahme von: 3.7.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich sachlich / fachtechnisch1 und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertraglichen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen für die Rechnungsvorlage beim Auftraggeber: Abschlagsrechnungen:   Teil-/Schlussrechnungen:   Zur Feststellung der Rechungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen wie Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründenden Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen: Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftragnehmers für sie sachliche, fachtechnische und rechnerische Feststellung: „Sachlich und rechnerisch richtig“1 und für die fachtechnische und rechnerische Feststellung: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig“1 zu versehen. Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, die Vertragspreise eingehalten worden sind, alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind. Bei der Behandlung der Rechnung und der diese begründeten Unterlagen ist Abschnitt J der RBBau zu beachten. 3.7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn bis zur Abnahme der Arbeiten ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Das Baubüro wird bauseits gestellt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unter- halten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Xxxxxxxx der Arbeiten richtet. 3.7.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten sollen müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung (z. B. Dipl.-Ing. oder Dipl.-Ing. [TH/FH] oder Ing. grad.) und über ), eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren – verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.7.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. 10.2 Rechtzeitig vor Beginn 3.7.5 Der mit der Bauarbeiten wird einvernehmlich noch festgelegt, ob der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten hat. Ein etwa erforderliches Baubüro wird vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber trägt außerdem die Kosten für die Reinigung, Heizung und Beleuchtung. Die Ausstattung des Baubüros (einschließlich Fernsprechanschluss) ist Sache des Auftragnehmers. 10.3 Der Auftragnehmer örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch ist, wenn verlangt, nach dem Formblatt – KFB-Bautgb – (s. HIV-KOM, Abschnitt C) zu führen und vierzehntägig dem Auftraggeber vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist das Bautagebuch dem Auftraggeber auszuhändigen. 10.4 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen nach § 14 VOB/B ihre Leistungen prüfbar abrechnen, besonders die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege vollständig übergebentatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. 10.5 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig im Original vorliegen.

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Samples: Boden Und Grundwasserschutzvertrag