Übergangs- und Schlußvorschriften Musterklauseln

Übergangs- und Schlußvorschriften. 18 Bestehende Stiftungen (3) Über die Eigenschaft einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Kirche oder der dieser gleichgestellten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft (§ 16 Abs. 3).
Übergangs- und Schlußvorschriften. 88 (1) Für Mitarbeiter aus dem Bereich der früheren Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages noch nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung über die im Bereich der bisherigen Region Ost anzuwendenden Vergütungsgruppenpläne vom 6. Xxxx 1992 (KABl. S. 47) auf die seit dem 1. September 1991 bzw. dem 1. Januar 1992 geltenden neuen Gruppenpläne übergeleitet worden sind, bleiben die Bestimmungen der Rechtsverordnung und die Gruppenpläne aus der Anlage zu der Rechtsverordnung für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages weiterhin gültig. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages richtet sich die Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach den Xxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 zu diesem Tarifvertrag. (2) Stellt sich bei der Überleitung eines Mitarbeiters auf diesen Tarifvertrag heraus, daß die auf der Grundlage der Rechtsverordnung über die im Bereich der bisherigen Region Ost anzuwendenden Vergütungsgruppenpläne erfolgte Eingruppierung fehlerhaft war, ist sie zu berichtigen. Aufgrund der fehlerhaften Eingruppierung vor deren Berichtigung zuviel gezahlte Bezüge werden nicht zurückgefordert, es sei denn, daß dies bei der ursprünglichen Eingruppierung ausdrücklich vorbehalten wurde. (3) Soweit sich aus der Rechtsverordnung in Verbindung mit den Gruppenplänen dazu oder aus diesem Tarifvertrag eine niedrigere als die bisherige Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter ergibt, wird der Besitzstand wie folgt gewahrt: 1. Sieht der Gruppenplan für den Mitarbeiter einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg in die der bisherigen Gruppe entsprechende Vergütungs- oder Lohngruppe vor und erfüllt der Mitarbeiter die Voraussetzungen für den Aufstieg, bleibt die bisherige Eingruppierung mit der Maßgabe bestehen, daß sie als solche im Bewährungs- oder Zeitaufstieg gilt. 2. Erfüllt der Mitarbeiter im Falle eines vorgesehenen Bewährungs- oder Zeitaufstiegs noch nicht die Voraussetzungen für den Aufstieg in die der bisherigen Eingruppierung entsprechende Vergütungs- oder Lohngruppe, hatte er jedoch am 1. Januar 1992 mindestens die Hälfte der vorgesehenen (Bewährungs-)Zeit zurückgelegt, bleibt er in die bisherige Gruppe mit der Maßgabe eingruppiert, daß diese Eingruppierung als solche im Bewährungs- oder Zeitaufstieg gilt. In den Fällen, in denen sich die Eingruppierung in die niedrigere Gruppe erst aus einem Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 zu diesem Tarifvertrag ergibt, tritt an die Stelle des im vorstehend...
Übergangs- und Schlußvorschriften. 36 § 37 § 38 Satellitenkanäle des TVSat, Satellitenhörfunk Kündigung Regelung für Bayern
Übergangs- und Schlußvorschriften. 36 Satellitenkanäle des TVSat, Satellitenhörfunk (1) Drei Kanäle des von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellten Rundfunksatelliten TVSat können aufgrund von Staatsverträgen zwischen Ländern nach Länderquoten von verschiedenen privaten Veranstaltern für Fernsehzwecke genutzt werden. (2) Für die Länderquoten nach Absatz 1 wird von folgender Aufteilung für drei Fernsehkanäle jeweils in Prozenten ausgegangen: Xxxxx-Xxxxxxxxxxx 00, Xxxxxx 00, Xxxxxx 20, Bremen 10, Xxxxxxx 00, Xxxxxx 00, Xxxxxxxxxxxxx 35, Nordrhein-Westfalen 60, Xxxxxxxxx-Xxxxx 00, Xxxxxxxx 00, Xxxxxxxxx- Xxxxxxxx 20. Der Aufteilung nach Länderquoten entsprechen die abgeschlossenen Staatsverträge zwischen einzelnen Ländern. (3) Je ein Kanal steht den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für Fernsehzwecke zu. (4) Soweit Kanäle nicht nach den Absätzen 1 bis 3 genutzt oder benötigt werden, erfolgt eine Zuordnung nach Maßgabe des § 34. (5) Ein Fernsehkanal eines Satelliten wird für die digitale Übertragung von 16 Hörfunkprogrammen in Stereoqualität genutzt. Jedes der in Absatz 2 genannten Länder und der Deutschlandfunk erhalten je einen Kanal; die Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen erhalten je einen weiteren Kanal. Die Ministerpräsidenten können feststellen, daß Hörfunkkanäle nach Satz 2 nicht genutzt werden. In diesem Falle gilt § 34 mit der Maßgabe, daß die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern vorrangig zu berücksichtigen sind.
Übergangs- und Schlußvorschriften. 71 (1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Ar- beitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Kranken- bezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge o- der Rehabilitation, die ein Xxxxxx der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Un- fallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der me- dizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entspre- chend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsor- ge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Unterabsatzes 1 gilt ferner ei- ne Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. (2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche, drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche, fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche, acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche, zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufs- krankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2 ange- rechnet. Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt,
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  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Schlussvorschriften 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.

  • Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Unterschrift Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.