Common use of Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung Clause in Contracts

Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsiden- tenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitrags- staatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Für den Freistaat Bayern: Für das Land Berlin: Für das Land Brandenburg: Für die Freie Hansestadt Bremen: Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für das Land Hessen: Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

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Samples: Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote nach § 11c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages. (2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. (3) Für die Kündigung der in den Artikeln Artikel 1 bis 5 6 geänderten Staatsverträge ist sind die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (24) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 Juni 2009 in Kraft. Sind bis zum 3031. September 2016 Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsiden- tenkonferenz Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (35) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (46) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDFARD-Staatsvertrages, des ZDF- Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitrags- staatsvertrages Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Berlin, den 18. Dezember 2008 Für das Land Baden-Württemberg: Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Für den Freistaat Bayern: Xxxxx Xxxxxxxx Für das Land Berlin: Xxxxx Xxxxxxxx Für das Land Brandenburg: Xxxxxxxx Xxxxxxxx Für die Freie Hansestadt Bremen: Xxxx Xxxxxxxx Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Xxx xxx Xxxxx Für das Land Hessen: Xxxxxx Xxxx Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:: Xxxxx Xxxxxxxxx Für das Land Niedersachsen: Xxxxxxxxx Xxxxx Für das Land Nordrhein-Westfalen: Xx. Xxxxxx Xxxxxxxx Für das Land Rheinland-Pfalz: Xxxx Xxxx Für das Saarland: Xxxxx Xxxxxx Für den Freistaat Sachsen: Xxxxxxxxx Xxxxxxx Für das Land Sachsen-Anhalt: Prof. Dr. Xxxxxxxx Xxxxxx Für das Land Schleswig-Holstein: Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxx Für den Freistaat Thüringen: Xxxxxx Xxxxxxx Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages)

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Samples: Staatsvertrag Zur Änderung Rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsiden- tenkonferenz Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-ZDF- Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitrags- staatsvertrages Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Für Berlin, den Freistaat Bayern: 03.12.2015 Berlin, den 03.12.2015 Berlin, den 03.12.2015 Für das Land Berlin: Xxxxxxx Xxxxxx Berlin, den 03.12.2015 Für das Land Brandenburg: Xxxxxxx Xxxxxx Bremen, den 07.12.2015 Für die Freie Hansestadt Bremen: Xxxxxxx Xxxxxxx Berlin, den 03.12.2015 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Xxxx Xxxxxx Berlin, den 03.12.2015 Für das Land Hessen: Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

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Samples: Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung. (1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle be- stehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Be- stand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Ab- schluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entspre- chendes gilt für Angebote nach § 11c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunk- staatsvertrages. (2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages ver- breitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. (3) Für die Kündigung der in den Artikeln Artikel 1 bis 5 6 geänderten Staatsverträge ist sind die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (24) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 Juni 2009 in Kraft. Sind bis zum 3031. September 2016 Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsiden- tenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (35) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern Län- dern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (46) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-StaatsvertragesStaatsvertra- ges, des Rundfunkbeitrags- staatsvertrages Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Rundfunkgebührenstaatsver- trages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt be- kannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxxxx X. Xxxxxxxxx Für den Freistaat Bayern: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxxx Xxxxxxxx Für das Land Berlin: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxxx Xxxxxxxx Für das Land Brandenburg: Berlin, den 18.12. 2008 X. Xxxxxxxx Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxx Xxxxxxxx Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den 18.12. 2008 Xxx xxx Xxxxx Für das Land Hessen: Berlin, den 18.12. 2008 X. Xxxx Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxxx Xxxxxxxxx Für das Land Niedersachsen: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxxxxxxx Xxxxx Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den 18.XII 2008 Xxxxxx Xxxxxxxx Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxx Xxxx Für das Saarland: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxxx Xxxxxx Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den 18.12. 2008 St. Tillich Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxxxx Für das Land Schleswig-Holstein: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxx Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 18.12. 2008 Xxxxxx Xxxxxxx

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Samples: Staatsvertrag Zur Änderung Rundfunkrechtlicher Staatsverträge