Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. (2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender xxxxxxx Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen Tä- tigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt festge- stellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf Aus- bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte fest- gestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung
Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten Tätigkeitsmerkmalen gefor- derten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften Vor- schriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
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Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt festge- stellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf Aus- bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
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Samples: Tarifvertrag
Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender Tätigkeit chxxxxx Xätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
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Samples: Tarifvertrag