Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
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Samples: www.kav-sachsenanhalt.de, www.kav-nw.de, www.kav-sachsenanhalt.de
Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen Tä- tigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt festge- stellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts, www.vka.de, www.ik-h.de
Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten Tätigkeitsmerkmalen gefor- derten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
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Samples: Tarifvertrag, www.verdi.de, nordbaden.igbau.de
Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte fest- gestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
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Samples: www.offizialat-vechta.de, regional-koda.org
Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt festge- stellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
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Samples: www.kav-bremen.de