Common use of Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen Clause in Contracts

Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. (2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

Appears in 27 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. (2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender xxxxxxx Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

Appears in 9 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen Tä- tigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt festge- stellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. (2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf Aus- bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

Appears in 8 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte fest- gestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. (2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

Appears in 2 contracts

Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung

Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten Tätigkeitsmerkmalen gefor- derten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. (2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften Vor- schriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt festge- stellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. (2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf Aus- bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähi- gungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätig- keitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. (2) Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbe- nen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. mit einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entspre- chender Tätigkeit chxxxxx Xätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbil- dung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag