Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise bzw. Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Basis Modul Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung, Jahresnettobeitrag Zusatzbaustein Eigenschäden Aus Druckaufträgen
Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schiedsverfahren bzw. Schiedsver- fahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer Versicherte die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufs /Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Basis Modul Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung
Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise bzw. Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer Versicherte die Verfahrensführung Verfahr- ensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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Samples: www.alt-partner.at, www.carlrieck.de, www.carlrieck.de
Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer haben die Versicherten die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise bzw. Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer Versicherte die Verfahrensführung Verfah- rensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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Samples: www.alt-partner.at, www.kuv24-cyber.de
Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten be- zeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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Samples: www.germanu.de
Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise bzw. Schiedsverfahren über einen HaftpflichtanspruchHaft- pflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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