Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schiedsverfahren, hat die versicherte Person, der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem nach Ziffer H.3.5 bestellten oder benannten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. Bei Versicherungsfällen, die ganz oder teilweise in den USA oder nach dem Recht der USA betrieben werden, haben die versicherten Personen die Pflicht zur Führung des Rechtsstreits.
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Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schiedsverfahren, hat die versicherte Person, der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem nach Ziffer H.3.5 bestellten oder benannten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. Bei Versicherungsfällen, die ganz oder teilweise in den USA oder nach dem Recht der USA betrieben werden, haben die versicherten Personen hat der Versicherungsnehmer die Pflicht zur Führung des Rechtsstreits.
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Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise SchiedsverfahrenSchiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat die versicherte Person, der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem nach Ziffer H.3.5 vom Versicherer bestellten oder benannten Rechtsanwalt bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. Bei Versicherungsfällen, die ganz oder teilweise in den USA oder nach dem Recht der USA betrieben werden, haben die versicherten Personen die Pflicht zur Führung des Rechtsstreits.
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Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schiedsverfahren, hat die versicherte Person, der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem nach Ziffer H.3.5 bestellten oder benannten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. Bei Versicherungsfällen, die ganz oder teilweise in den USA oder nach dem Recht der USA betrieben werden, haben die versicherten Personen die Pflicht zur Führung des Rechtsstreits.
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