Überlassung von Steuerungssoftware. (1) Auf der Hardware ist, sofern für deren ord- nungsgemäßen Betrieb erforderlich, eine Steue- rungssoftware betriebsbereit vorzuinstallieren (gilt nicht für Betriebssysteme). Ziffer B. 3 dieser AB IT gilt entsprechend.
(2) Der AN gewährt dem AG an der Steuerungs- software ein nicht-ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich und zeitlich unbe- schränktes Recht, die Steuerungssoftware zum ordnungsgemäßen Betrieb der Hardware zu nut- zen.