Überlassung von Waren Musterklauseln

Überlassung von Waren. 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Vorschriften und Verfahren anwenden, welche die Überlassung von Waren innerhalb einer Frist vorsehen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer Zoll- und sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Formalitäten erforderlich. Jede Vertragspartei bemüht sich um eine weitere Verkürzung dieser Frist und darum, dass die Waren ohne ungebührliche Verzögerung überlassen werden. 2. Die Vertragsparteien ermöglichen unter anderem die Überlassung von Waren ohne Zahlung von Zöllen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bereitstellung einer Garantie nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften, um die abschließende Zahlung von Zöllen sicherzustellen. 3. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbehörden die vorgezogene elektronische Anmeldung und anschließende Datenverarbeitung bereits vor der physischen Ankunft der Waren (Datenverarbeitung vor der Warenankunft) vorsehen, damit die Waren bei ihrer Ankunft überlassen werden können.
Überlassung von Waren. (1) Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten, a) welche die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich, nach Möglichkeit bei der Ankunft der Waren, b) welche die vorgezogene elektronische Vorlage und Bearbeitung der Unterlagen und aller sonstigen erforderlichen Informationen vor der Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bereits bei ihrer Ankunft überlassen werden können, c) welche es ermöglichen, Waren vor der endgültigen Festsetzung der geltenden Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben zu überlassen, wenn eine solche Festsetzung nicht vor oder bei Ankunft oder möglichst schnell nach der Ankunft erfolgt, sofern sämtliche sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Jede Vertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung die Leistung einer Sicherheit für jeden noch nicht festgesetzten Betrag durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art, die in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist, verlangen. Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den die Vertragspartei benötigt, um die Zahlung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist, und d) welche die Überlassung der Waren am Ankunftsort ohne vorübergehende Verbringung in Lager oder anderen Einrichtungen zulassen, sofern die Waren ansonsten die Voraussetzungen für eine Überlassung erfüllen. (2) Jede Vertragspartei reduziert soweit möglich die für die Überlassung der Waren erforderlichen Unterlagen auf ein Minimum. (3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, die zügige Überlassung von Waren, die einer dringenden Abfertigung bedürfen, auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden zu ermöglichen. (4) Jede Vertragspartei führt soweit möglich Zollverfahren ein oder behält sie bei, welche die zügige Überlassung bestimmter Sendungen unter Beibehaltung angemessener Zollkontrollen vorsehen, einschließlich der Möglichkeit, ein einziges Dokument für alle Waren in der Sendung, möglichst auf elektronischem Wege, vorzulegen.
Überlassung von Waren. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden, Grenzbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden
Überlassung von Waren. Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,

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  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.