Überlassung von Waren Musterklauseln

Überlassung von Waren. 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden Vorschriften und Verfahren anwenden, welche die Überlassung von Waren innerhalb einer Frist vorsehen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer Zoll- und sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Formalitäten erforderlich. Jede Vertragspartei bemüht sich um eine weitere Verkürzung dieser Frist und darum, dass die Waren ohne ungebührliche Verzögerung überlassen werden.
Überlassung von Waren. (1) Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,
Überlassung von Waren. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden, Grenzbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden