Überlassung von Wohnungen. (1) Die Überlassung einer Wohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Für die Überlassung der Wohnung zahlt das Mitglied oder die Gemeinschaft der Mitglieder eine Nutzungsgebühr.
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Überlassung von Wohnungen. (1) Die Überlassung einer Wohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Für die Überlassung der Wohnung zahlt das Mitglied der Genosse/die Genossin oder die Gemeinschaft der Mitglieder Genossen/ Genossinnen eine Nutzungsgebühr.
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Überlassung von Wohnungen. (1) Die Überlassung einer Wohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Für die Überlassung der Wohnung zahlt das Mitglied der Genosse/die Genossin oder die Gemeinschaft der Mitglieder Genossen/Genossinnen eine Nutzungsgebühr.
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Samples: suedviertelhof.de
Überlassung von Wohnungen. (1) Die Überlassung einer Wohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Für die Überlassung der Wohnung zahlt das Mitglied oder die Gemeinschaft der Mitglieder eine Nutzungsgebührein Nutzungsentgelt.
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Samples: n-kn.de