Common use of Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen Clause in Contracts

Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen. Eine Übermittlung von Daten an Drittländer (d.h. solche, die nicht zur EU oder zum EWR ge- hören) oder an internationale Organisationen findet grundsätzlich nicht statt. Ausnahmswei- se kommen z.B. für Fälle wie eine wissenschaftliche Verwertung im Rahmen internationaler Drittmittelprojekte Übermittlungen in Betracht. Für solche Zwecke werden die Daten anony- misiert oder pseudonymisiert übermittelt. Eine Speicherung der beim Abschluss der Teilnehmervereinbarung erhobenen Daten erfolgt zunächst solange, wie dies zur Erfüllung der Teilnehmervereinbarung erforderlich ist. Die aufgrund einer Ortung erfassten Standortdaten des/der Teilnehmers/Teilnehmerin wer- den spätestens nach sechs Monaten gelöscht, es sei denn, dass sie zum Nachweis der ord- nungsgemäßen Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des/der Teilnehmers/Teilnehmerin beeinträchtigt werden. Gleiches gilt für eine etwaige Do- kumentation von Kommunikation über Funk und/oder Telefon mit der Maßgabe, dass dies- bezügliche Daten nach 90 Tagen gelöscht werden. Die unter Ziffer 2. b) genannten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung der vorgenannten Zwecke ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Erfassung der Daten zur Bereitstellung bzw. Nutzung der App werden die Daten gelöscht, wenn die je- weilige Serververbindung beendet ist. Im Übrigen werden die Daten regelmäßig nach 90 Ta- gen gelöscht. Personenbezogene Daten verbleiben solange im System, wie der/die Mobile Retter/in sich selbst nicht abmeldet. Bei einer reinen Registrierung ohne nachfolgende Akti- vierung erfolgt die Löschung nach 6 Monaten. Eine darüberhinausgehende Speicherung der Daten kann erfolgen, soweit dies zur Gel- tendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, z.B. zur Sicherung von Nachweisen. Die Dauer der Speicherung hängt in diesen Fällen von der ge- setzlichen Verjährungsfrist des betreffenden Anspruchs ab. Diese beträgt regelmäßig drei Jahre, gerechnet ab dem Ende desjenigen Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des/der Schuldners/Schuldnerin Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Teilweise, bspw. bei bestimmten Schadensersatzansprüchen, kann die Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre betragen, gerechnet ab dem Ereignis, welches den Schaden ausgelöst hat. Soweit keine Speicherung aus einem der vorgenannten Gründe mehr erforderlich ist, werden die Daten gelöscht.

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Samples: Vereinbarung Zur Teilnahme an Der Smartphone Basierten Alarmierung Qualifizierter Ersthelfer/ Innen, Vereinbarung Zur Teilnahme an Der Smartphone Basierten Alarmierung Qualifizierter Ersthelfer/ Innen

Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen. Eine Übermittlung von Daten an Drittländer (d.h. solche, die nicht zur EU oder zum EWR ge- hörengehören) oder an internationale Organisationen findet grundsätzlich nicht statt. Ausnahmswei- se Ausnahmsweise kommen z.B. für Fälle wie eine wissenschaftliche Verwertung im Rahmen internationaler Drittmittelprojekte Übermittlungen in Betracht. Für solche Zwecke werden die Daten anony- misiert soweit möglich anonymisiert oder pseudonymisiert übermittelt. Eine Speicherung der beim Abschluss der Teilnehmervereinbarung erhobenen Daten erfolgt zunächst solangeso- lange, wie dies zur Erfüllung der Teilnehmervereinbarung erforderlich ist. Die aufgrund einer Ortung erfassten Standortdaten des/der Teilnehmers/Teilnehmerin wer- den des Teilnehmers werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, es sei denn, dass sie zum Nachweis der ord- nungsgemäßen ordnungsgemäßen Ausführung der Aufgabe noch erforderlich erfor- derlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des/der Teilnehmers/Teilnehmerin des Teilnehmers beeinträchtigt werden. Gleiches gilt für eine etwaige Do- kumentation Dokumentation von Kommunikation über Funk und/oder Telefon mit der Maßgabe, dass dies- bezügliche diesbezügliche Daten nach 90 Tagen Ta- gen gelöscht werden. Die unter Ziffer 2. b) genannten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung der vorgenannten Zwecke ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Erfassung der Daten zur Bereitstellung bzw. Nutzung der App werden die Daten gelöscht, wenn die je- weilige jeweilige Serververbindung beendet ist. Im Übrigen werden die Daten regelmäßig nach 90 Ta- gen Tagen gelöscht. Personenbezogene Daten verbleiben solange im System, wie der/die der Mobile Retter/in Retter sich selbst nicht abmeldet. Bei einer reinen Registrierung ohne nachfolgende Akti- vierung Aktivierung erfolgt die Löschung nach 6 Monaten. Eine darüberhinausgehende Speicherung der Daten kann erfolgen, soweit dies zur Gel- tendmachungGeltendmachung, Ausübung Aus- übung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, z.B. zur Sicherung von Nachweisen. Die Dauer der Speicherung hängt in diesen Fällen von der ge- setzlichen gesetzlichen Verjährungsfrist des betreffenden Anspruchs An- spruchs ab. Diese beträgt regelmäßig drei Jahre, gerechnet ab dem Ende desjenigen Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des/der Schuldners/Schuldnerin des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Teilweise, bspw. bei bestimmten be- stimmten Schadensersatzansprüchen, kann die Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre betragen, gerechnet ab dem Ereignis, welches den Schaden ausgelöst hat. Soweit keine Speicherung aus einem der vorgenannten Gründe mehr erforderlich ist, werden die Daten gelöschtge- löscht.

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Samples: www.gesundheitsregionplus-straubing.de

Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Organisationen. Eine Übermittlung von Daten an Drittländer (d.h. solche, die nicht zur EU oder zum EWR ge- hörengehören) oder an internationale Organisationen findet grundsätzlich nicht statt. Ausnahmswei- se kommen z.B. für Fälle wie eine wissenschaftliche Verwertung im Rahmen internationaler Drittmittelprojekte Übermittlungen in Betracht. Für solche Zwecke werden die Daten anony- misiert oder pseudonymisiert übermittelt. Eine Speicherung der beim Abschluss der Teilnehmervereinbarung erhobenen Daten erfolgt zunächst solange, wie dies zur Erfüllung der Teilnehmervereinbarung erforderlich ist. Die aufgrund einer Ortung erfassten Standortdaten des/der Teilnehmers/Teilnehmerin wer- den des Teilnehmers werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, es sei denn, dass sie zum Nachweis der ord- nungsgemäßen ordnungsgemäßen Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des/der Teilnehmers/Teilnehmerin des Teilnehmers beeinträchtigt werden. Gleiches gilt für eine etwaige Do- kumentation Dokumentation von Kommunikation über Funk und/oder Telefon mit der Maßgabe, dass dies- bezügliche diesbezügliche Daten nach 90 Tagen gelöscht werden. Die unter Ziffer 2. b) genannten Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung der vorgenannten Zwecke ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Erfassung der Daten zur Bereitstellung bzw. Nutzung der App werden die Daten gelöscht, wenn die je- weilige jeweilige Serververbindung beendet ist. Im Übrigen werden die Daten regelmäßig nach 90 Ta- gen 60 Tagen gelöscht. Die Speicherdauer der Einsatzdaten gilt analog der im Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg vorgegebenen Frist, derzeit 10 Jahre. Personenbezogene Daten verbleiben solange im System, wie der/die der Mobile Retter/in Retter sich selbst nicht abmeldet. Bei einer reinen Registrierung ohne nachfolgende Akti- vierung Aktivierung erfolgt die Löschung nach 6 Monaten. Eine darüberhinausgehende Speicherung der Daten kann erfolgen, soweit dies zur Gel- tendmachungGeltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, z.B. zur Sicherung von Nachweisen. Die Dauer der Speicherung hängt in diesen Fällen von der ge- setzlichen gesetzlichen Verjährungsfrist des betreffenden Anspruchs ab. Diese beträgt regelmäßig drei Jahre, gerechnet ab dem Ende desjenigen Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des/der Schuldners/Schuldnerin des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Teilweise, bspw. bei bestimmten Schadensersatzansprüchen, kann die Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre betragen, gerechnet ab dem Ereignis, welches den Schaden ausgelöst hat. Soweit keine Speicherung aus einem der vorgenannten Gründe mehr erforderlich ist, werden die Daten gelöscht.

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Samples: Vereinbarung Zur Teilnahme an Der Smartphone Basierten Alarmierung Qualifizierter Ersthelfer/ Innen