Weisungsbefugnis des Verantwortlichen Musterklauseln

Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. (1) Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Vorgaben können schriftliche Weisungen vom Verantwortlichen auch per E-Mail (in Textform) erteilt werden. (2) Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. (1) Der Umgang mit den DATEN des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter erfolgt aus- schließlich im Rahmen der vorstehend getroffenen Vereinbarungen oder nach Weisung (in Text- oder Schriftform) des Verantwortlichen (Vgl. Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO). (2) Der Verantwortliche behält sich im Rahmen der im vorliegenden Vertrag getroffenen Regelungen, ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Ausgenommen von dieser Regel sind Sachverhalte, in denen dem Auftragsverarbeiter eine Verarbei- tung aus gesetzlichen Gründen zwingend auferlegt wird. (3) Die Weisungen des Verantwortlichen werden von ihm dokumentiert und dem Auftragsverarbeiter unmittelbar nach erfolgter Dokumentation, auf Anfrage als Kopie zur Verfügung gestellt. (4) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind grundsätzlich von der Weisungsbefugnis des Verantwortlichen gedeckt. Sie sind entsprechend zu dokumentieren. Bei einer vom Auftragsverarbeiter als wesentlich angesehenen Auftragsänderung- bzw. Erweiterung, steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. (5) Sollte der Verantwortliche trotz eines vom Auftragsverarbeiter erhobenen Widerspruchs auf die Befolgung der von ihm erteilten Weisung bestehen, so ist die vom Auftragsverarbeiter widersprochene Änderung als wichtiger Grund anzusehen, der zur fristlosen Kündigung des von der Weisung betroffe- nen Teils des vorliegenden Vertrags inkl. der betroffenen Bestandteile des entsprechenden HAUPT- VERTRAGS berechtigt. (6) Mündlich erteilte Weisungen wird der Verantwortliche unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Der Auftragsverarbeiter notiert sich Datum, Uhrzeit und Name der weisungser- teilenden Person. Ferner auch den Grund dafür, weshalb die Weisung des Verantwortlichen nicht in Schrift- bzw. Textform erfolgte. (7) Weisungsberechtigte Personen des Verantwortlichen sind: Geschäftsführung Linienverantwortliche der jeweiligen Fachbereiche und Standorte
Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. 9.1 Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten. Die Weisungen müssen schriftlich oder in anderer zur Vorlage gegenüber Dritten geeigneter Form dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Der Verantwortliche behält sich im Rahmen der in diesem Vertrag getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen. 9.2 Falls der Auftragsverarbeiter eine Weisung nicht einhalten kann, verpflichtet er sich, den Verantwortlichen unverzüglich davon in Textform in Kenntnis zu setzen. Der Verantwortliche ist in diesem Fall berechtigt, die Datenweitergabe auszusetzen und/oder von diesem Vertrag und vom Hauptvertrag, zu dem dieser Vertrag geschlossen wurde, zurückzutreten. 9.3 Mündliche Weisungen wird der Verantwortliche unverzüglich in Textform bestätigen. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen in Textform bestätigt oder geändert wird. 9.4 Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich in Textform darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt.
Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. 9.1 Mündliche Weisungen bestätigt der Verantwortliche unverzüglich (mind. Textform). 9.2 Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. 11.1 Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach dokumentierter Weisung des Verantwortlichen. Der Verantwortliche behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, welches er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. 11.2 Mündliche Weisungen bestätigt der Verantwortliche unverzüglich in dokumentierter Weise (schriftlich oder in Textform z. B. per E-Mail). 11.3 Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Mei- nung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragsverarbeiter ist be- rechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. (1) Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierter Weisung des Verantwortlichen. Der Verantwortliche behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustim- men und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. (2) Mündliche Weisungen wird der Verantwortliche unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Der Auftragsverarbeiter verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbeson- dere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewähr- leistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (3) Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch eine beim Verant- wortlichen befugte Person bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. 1. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen, es sei denn, das Recht der Union oder eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter untersteht, verlangt dies. Solche Anweisungen sind in Anhang A und C zu spezifizieren. Spätere Anweisungen können auch während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten vom für die Verarbeitung Verantwortlichen erteilt werden, aber solche Anweisungen sind stets schriftlich, auch elektronisch, im Zusammenhang mit den Klauseln zu dokumentieren und aufzubewahren. 2. Der Datenverarbeiter hat den für die Verarbeitung Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen nach Ansicht des Datenverarbeiters gegen die DS-GVO oder die geltenden Datenschutzbestimmungen der EU oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. 1.3.1 Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen liegt die Verantwortung beim Verantwortlichen. 1.3.2 Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, ausschließlich den Weisungen des Verantwortlichen zu folgen. Die Weisung bedarf der Textform. Außerhalb von Weisungen darf der Auftragsverarbeiter die ihm zur Verarbeitung überlassenen Daten weder für seine eigenen Zwecke noch für Zwecke Dritter verwenden. Der Auftragsverarbeiter hat nach Weisung des Verantwortlichen die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Sofern der Auftragsverarbeiter der Meinung ist, dass Weisungen des Verantwortlichen gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstoßen, hat er den Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren.
Weisungsbefugnis des Verantwortlichen a. Mündliche Weisungen bestätigt der Verantwortliche unverzüglich (mind. Textform). b. Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Mei- nung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragsverarbeiter ist be- rechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.
Weisungsbefugnis des Verantwortlichen. 7.1 Festo darf während des Auftragsverhältnisses personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, berichtigen, sperren und löschen. 7.2 Weisungen werden vom Verantwortlichen grundsätzlich in Textform (z.B. per E-Mail) erteilt. 7.3 Festo wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf hinweisen, wenn die Befolgung einer Weisung nach seiner Ansicht gegen eine datenschutzrechtliche Vorschrift verstößt.