Common use of Übermittlung von Informationen Clause in Contracts

Übermittlung von Informationen. (1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass im Fall eines ihnen bekannt werdenden Unfalls, der sich bei der grenzüberschreitenden, Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle oder bei deren Entsorgung ereignet und der in anderen Staaten die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte, diese Staaten sofort benachrichtigt werden. (2) Die Vertragsparteien informieren einander über das Sekretariat von a) Änderungen hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden und/oder Anlaufstellen nach Artikel 5; b) Änderungen ihrer innerstaatlichen Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfällen nach Artikel 3; und, so bald wie möglich, von c) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, der Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung in dem ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet ganz oder teilweise nicht zuzustimmen; d) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zu beschränken oder zu verbieten; e) allen anderen in Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen. (3) Die Vertragsparteien übermitteln entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der nach Artikel 15 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien vor dem Ende jedes Ka- lenderjahres über das Sekretariat einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Informationen: a) die von ihnen nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörden und Anlaufstellen; b) Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, an der sie beteiligt waren, darunter i) die Menge der ausgeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, ihre Eigenschaften, ihren Bestimmungsort, einen etwaigen Bestimmungsort, einen etwaigen Durchfuhrstaat und die Entsorgungsmethode entsprechend den Angaben in der Antwort auf die Notifikation; ii) die Menge der eingeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, Ei- genschaften, Herkunft und Entsorgungsmethoden; iii) Entsorgungen, die nicht planmäßig verliefen; iv) Bemühungen zur Verringerung der Menge der gefährlichen Abfälle oder anderen Ab- fälle, die grenzüberschreitend verbracht werden sollen; c) Informationen, über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Überein- kommens; d) Informationen über die von ihnen zusammengestellten verfügbaren aussagefähigen Statistiken über die Auswirkungen der Erzeugung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt; e) Informationen über die nach Artikel 11 dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen, mehrseitigen und regionalen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen; f) Informationen über Unfälle, die sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung und bei der Ent- sorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ereignet haben, sowie über die zu ihrer Bewäl- tigung getroffenen Maßnahmen; g) Informationen über die in dem ihrer innerstaatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet ange- wandten Entsorgungsverfahren; h) Informationen über Maßnahmen zur Entwicklung von Technologien zur Verringerung und/oder Vermeidung des Anfalls von gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen und i) alle weiteren Informationen, die von der Konferenz der Vertragsparteien als sachdienlich erachtet werden. (4) Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonsti- gen Vorschriften dafür, dass Abschriften jeder Notifikation über eine bestimmte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und der Antwort darauf an das Sekretariat ge- sandt werden, wenn eine Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass ihre Umwelt durch diese grenzüber- schreitende Verbringung beeinträchtigt werden könnte, darum ersucht.

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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung, Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung

Übermittlung von Informationen. (1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass im Fall eines ihnen bekannt werdenden Unfalls, der sich bei der grenzüberschreitenden, grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle oder bei deren Entsorgung ereignet und der in anderen Staaten die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte, diese Staaten sofort benachrichtigt werden. (2) Die Vertragsparteien informieren einander über das Sekretariat von a) Änderungen hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden und/und/ oder Anlaufstellen nach Artikel 5; b) Änderungen ihrer innerstaatlichen Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfällen nach Artikel 3; und, so bald wie möglich, von c) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, der Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung in dem ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet ganz oder teilweise nicht zuzustimmenzuzustim- men; d) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zu beschränken oder zu verbieten; e) allen anderen in Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen. (3) Die Vertragsparteien übermitteln entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der nach Artikel 15 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien Ver- tragsparteien vor dem Ende jedes Ka- lenderjahres Kalenderjahrs über das Sekretariat einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Informationen: a) die von ihnen nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörden und AnlaufstellenAnlauf- stellen; b) Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle Ab- fälle oder anderer Abfälle, an der sie beteiligt waren, darunter i) die Menge der ausgeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, ihre Eigenschaften, ihren Bestimmungsort, einen etwaigen Bestimmungsort, einen etwaigen Durchfuhrstaat und die Entsorgungsmethode entsprechend den Angaben Anga- ben in der Antwort auf die Notifikation; ii) die Menge der eingeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, Ei- genschaftenEigenschaften, Herkunft und Entsorgungsmethoden; iii) Entsorgungen, die nicht planmäßig planmässig verliefen; iv) Bemühungen zur Verringerung der Menge der gefährlichen Abfälle oder anderen Ab- fälleAbfälle, die grenzüberschreitend verbracht werden sollen; c) Informationen, Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen Massnahmen zur Durchführung Durchfüh- rung dieses Überein- kommensÜbereinkommens; d) Informationen über die von ihnen zusammengestellten verfügbaren aussagefähigen aussage- fähigen Statistiken über die Auswirkungen der Erzeugung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt; e) Informationen über die nach Artikel 11 dieses Übereinkommens geschlossenen geschlosse- nen zweiseitigen, mehrseitigen und regionalen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen; f) Informationen über Unfälle, die sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung Verbrin- gung und bei der Ent- sorgung Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ereignet haben, sowie über die zu ihrer Bewäl- tigung Bewältigung getroffenen MaßnahmenMassnah- men; g) Informationen über die in dem ihrer innerstaatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden unterste- henden Gebiet ange- wandten angewandten Entsorgungsverfahren; h) Informationen über Maßnahmen Massnahmen zur Entwicklung von Technologien zur Verringerung und/oder Vermeidung des Anfalls von gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen und i) alle weiteren Informationen, die von der Konferenz der Vertragsparteien als sachdienlich erachtet werden. (4) Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen Geset- zen und sonsti- gen sonstigen Vorschriften dafür, dass Abschriften jeder Notifikation über eine bestimmte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und der Antwort darauf an das Sekretariat ge- sandt gesandt werden, wenn eine VertragsparteiVer- tragspartei, die der Ansicht ist, dass ihre Umwelt durch diese grenzüber- schreitende grenzüberschreitende Verbringung beeinträchtigt werden könnte, darum ersucht.

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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung

Übermittlung von Informationen. (1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass im Fall eines ihnen bekannt werdenden Unfalls, der sich bei der grenzüberschreitenden, Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle oder bei deren Entsorgung ereignet und der in anderen Staaten die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte, diese Staaten sofort benachrichtigt werden. (2) Die Vertragsparteien informieren einander über das Sekretariat von a) Änderungen hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden und/oder Anlaufstellen nach Artikel 5; b) Änderungen ihrer innerstaatlichen Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfällen nach Artikel 3; und, so bald wie möglich, von c) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, der Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung in dem ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet ganz oder teilweise nicht zuzustimmen; d) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zu beschränken oder zu verbieten; e) allen anderen in Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen. (3) Die Vertragsparteien übermitteln entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Vor- schriften der nach Artikel 15 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien vor dem Ende jedes Ka- lenderjahres Kalen- derjahres über das Sekretariat einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden InformationenIn- formationen: a) die von ihnen nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörden und Anlaufstellen; b) Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, an der sie beteiligt waren, darunter i) die Menge der ausgeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, ihre Eigenschaften, ihren Bestimmungsort, einen etwaigen Bestimmungsort, einen etwaigen Durchfuhrstaat und die Entsorgungsmethode entsprechend den Angaben in der Antwort auf die Notifikation; ii) die Menge der eingeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, Ei- genschaften, Herkunft und Entsorgungsmethoden; iii) Entsorgungen, die nicht planmäßig verliefen; iv) Bemühungen zur Verringerung der Menge der gefährlichen Abfälle oder anderen Ab- fälleAbfälle, die grenzüberschreitend verbracht werden sollen; c) Informationen, über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Überein- kommens; d) Informationen über die von ihnen zusammengestellten verfügbaren aussagefähigen Statistiken Statisti- ken über die Auswirkungen der Erzeugung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt; e) Informationen über die nach Artikel 11 dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen, mehrseitigen und regionalen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen; f) Informationen über Unfälle, die sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung und bei der Ent- sorgung Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ereignet haben, sowie über die zu ihrer Bewäl- tigung Bewältigung getroffenen Maßnahmen; g) Informationen über die in dem ihrer innerstaatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet ange- wandten an- gewandten Entsorgungsverfahren; h) Informationen über Maßnahmen zur Entwicklung von Technologien zur Verringerung und/oder Vermeidung des Anfalls von gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen und i) alle weiteren Informationen, die von der Konferenz der Vertragsparteien als sachdienlich erachtet er- achtet werden. (4) Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonsti- gen Vorschriften dafür, dass Abschriften jeder Notifikation über eine bestimmte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und der Antwort darauf an das Sekretariat ge- sandt werden, wenn eine Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass ihre Umwelt durch diese grenzüber- schreitende Verbringung beeinträchtigt werden könnte, darum ersucht.

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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung

Übermittlung von Informationen. (1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass im Fall eines ihnen bekannt werdenden Unfalls, der sich bei der grenzüberschreitenden, grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle oder o- der anderer Abfälle oder bei deren Entsorgung ereignet und der in anderen Staaten die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte, diese Staaten sofort benachrichtigt be- nachrichtigt werden. (2) Die Vertragsparteien informieren einander über das Sekretariat von: a) Änderungen hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden und/oder und/ o- der Anlaufstellen nach Artikel 5; b) Änderungen ihrer innerstaatlichen Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfällen Ab- fällen nach Artikel 3; und, so bald wie möglich, : von c) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, der Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung in dem ihrer staatlichen Hoheitsgewalt Ho- heitsgewalt unterstehenden Gebiet ganz oder teilweise nicht zuzustimmen; d) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zu beschränken oder zu verbieten; e) allen anderen in Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen. (3) Die Vertragsparteien übermitteln entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der nach Artikel 15 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien Vertrags- parteien vor dem Ende jedes Ka- lenderjahres Kalenderjahrs über das Sekretariat einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Informationen: a) die von ihnen nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörden und AnlaufstellenAnlauf- stellen; b) Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle Ab- fälle oder anderer Abfälle, an der sie beteiligt waren, darunter: i) die Menge der ausgeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, ihre Eigenschaften, ihren Bestimmungsort, einen etwaigen Bestimmungsort, einen etwaigen Durchfuhrstaat und die Entsorgungsmethode entsprechend den Angaben in der Antwort auf die Notifikation;, ii) die Menge der eingeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, Ei- genschaftenEigenschaften, Herkunft und Entsorgungsmethoden;, iii) Entsorgungen, die nicht planmäßig planmässig verliefen;, iv) Bemühungen zur Verringerung der Menge der gefährlichen Abfälle oder anderen Ab- fälleAbfälle, die grenzüberschreitend verbracht werden sollen; c) Informationen, Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen Massnahmen zur Durchführung dieses Überein- kommensÜbereinkommens; d) Informationen über die von ihnen zusammengestellten verfügbaren aussagefähigen aussage- fähigen Statistiken über die Auswirkungen der Erzeugung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt; e) Informationen über die nach Artikel 11 dieses Übereinkommens geschlossenen geschlosse- nen zweiseitigen, mehrseitigen und regionalen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen; f) Informationen über Unfälle, die sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung Verbrin- gung und bei der Ent- sorgung Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ereignet ereig- net haben, sowie über die zu ihrer Bewäl- tigung Bewältigung getroffenen MaßnahmenMassnahmen; g) Informationen über die in dem ihrer innerstaatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden unterste- henden Gebiet ange- wandten angewandten Entsorgungsverfahren; h) Informationen über Maßnahmen Massnahmen zur Entwicklung von Technologien zur Verringerung Ver- ringerung und/oder Vermeidung des Anfalls von gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen Abfällen; und i) alle weiteren Informationen, die von der Konferenz der Vertragsparteien als sachdienlich erachtet werden. (4) Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonsti- gen sonstigen Vorschriften dafür, dass Abschriften jeder Notifikation über eine bestimmte be- stimmte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und der Antwort darauf an das Sekretariat ge- sandt gesandt werden, wenn eine Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass ihre Umwelt durch diese grenzüber- schreitende grenzüberschreitende Verbringung beeinträchtigt werden könnte, darum ersucht.

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Übermittlung von Informationen. (1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass im Fall eines ihnen bekannt werdenden Unfalls, der sich bei der grenzüberschreitenden, grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle oder bei deren Entsorgung ereignet und der in anderen Staaten die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte, diese Staaten sofort benachrichtigt werden. (2) Die Vertragsparteien informieren einander über das Sekretariat von a) Änderungen hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden und/und/ oder Anlaufstellen nach Artikel 5; b) Änderungen ihrer innerstaatlichen Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfällen nach Artikel 3; und, so bald wie möglich, von c) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, der Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung in dem ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet ganz oder teilweise nicht zuzustimmenzuzustim- men; d) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zu beschränken oder zu verbieten; e) allen anderen in Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen. (3) Die Vertragsparteien übermitteln entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der nach Artikel 15 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien Ver- tragsparteien vor dem Ende jedes Ka- lenderjahres Kalenderjahrs über das Sekretariat einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Informationen: a) die von ihnen nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörden und AnlaufstellenAnlauf- stellen; b) Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle Ab- fälle oder anderer Abfälle, an der sie beteiligt waren, darunter i) die Menge der ausgeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, ihre Eigenschaften, ihren Bestimmungsort, einen etwaigen Bestimmungsort, einen etwaigen Durchfuhrstaat und die Entsorgungsmethode entsprechend den Angaben Anga- ben in der Antwort auf die Notifikation; ii) die Menge der eingeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, Ei- genschaftenEigenschaften, Herkunft und Entsorgungsmethoden; iii) Entsorgungen, die nicht planmäßig planmässig verliefen; iv) Bemühungen zur Verringerung der Menge der gefährlichen Abfälle oder o- der anderen Ab- fälleAbfälle, die grenzüberschreitend verbracht werden sollen; c) Informationen, Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen Massnahmen zur Durchführung Durchfüh- rung dieses Überein- kommensÜbereinkommens; d) Informationen über die von ihnen zusammengestellten verfügbaren aussagefähigen aussage- fähigen Statistiken über die Auswirkungen der Erzeugung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt; e) Informationen über die nach Artikel 11 dieses Übereinkommens geschlossenen geschlosse- nen zweiseitigen, mehrseitigen und regionalen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen; f) Informationen über Unfälle, die sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung Verbrin- gung und bei der Ent- sorgung Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ereignet er- eignet haben, sowie über die zu ihrer Bewäl- tigung Bewältigung getroffenen MaßnahmenMassnahmen; g) Informationen über die in dem ihrer innerstaatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden unterste- henden Gebiet ange- wandten angewandten Entsorgungsverfahren; h) Informationen über Maßnahmen Massnahmen zur Entwicklung von Technologien zur Verringerung und/oder Vermeidung des Anfalls von gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen und i) alle weiteren Informationen, die von der Konferenz der Vertragsparteien als sachdienlich erachtet werden. (4) Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen Geset- zen und sonsti- gen sonstigen Vorschriften dafür, dass Abschriften jeder Notifikation über eine bestimmte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und der Antwort darauf an das Sekretariat ge- sandt gesandt werden, wenn eine VertragsparteiVer- tragspartei, die der Ansicht ist, dass ihre Umwelt durch diese grenzüber- schreitende grenzüberschreitende Verbringung beeinträchtigt werden könnte, darum ersucht.

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