Common use of Übernahme externer Abwehrkosten Clause in Contracts

Übernahme externer Abwehrkosten. Der Versicherer übernimmt die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz oder entsprechenden ausländischen Gebührenordnungen. Der Versicherer übernimmt auch Kosten, die durch den Abschluss einer Honorarvereinbarung entstehen, soweit die Kosten im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind und die Honorarvereinbarung zuvor mit dem Versicherer abgestimmt wurde. Der Versicherer übernimmt außerdem die angemessenen Kosten eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder sonstigen Sachverständigen, sofern diese im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind und zuvor mit dem Versicherer abgestimmt wurden.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag, www.kuv24-manager.de, Neuantrag Änderungsantrag

Übernahme externer Abwehrkosten. Der Versicherer übernimmt die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz oder entsprechenden ausländischen Gebührenordnungen. Der Versicherer übernimmt auch Kosten, die durch den Abschluss einer Honorarvereinbarung entstehen, soweit die Kosten im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind und die Honorarvereinbarung zuvor mit dem Versicherer abgestimmt wurdewurden. Der Versicherer übernimmt außerdem die angemessenen Kosten eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder sonstigen Sachverständigen, sofern diese im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind und zuvor mit dem Versicherer abgestimmt wurden.

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Übernahme externer Abwehrkosten. Der Versicherer übernimmt die Gebühren nach dem RechtsanwaltsvergütungsgesetzRechtsanwaltstarifgesetz (RATG), dem Justizvergütungs- Gerichtsgebühren- (GGG) und -entschädigungsgesetz Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) oder entsprechenden ausländischen Gebührenordnungen. Der Versicherer übernimmt auch Kosten, die durch den Abschluss einer Honorarvereinbarung entstehen, soweit die Kosten im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind und die Honorarvereinbarung zuvor mit dem Versicherer abgestimmt wurde. Der Versicherer übernimmt außerdem die angemessenen Kosten eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder sonstigen Sachverständigen, sofern diese im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind und zuvor mit dem Versicherer abgestimmt wurden.

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