Abwehr eines Haftpflichtanspruchs Musterklauseln

Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von den Versicherten betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die Versicherten von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die not- wendigen außergerichtlichen und gerichtlichen, auch schiedsgerichtlichen Kosten. Die Kosten eines Schiedsverfahrens werden jedoch nur insoweit er- setzt, als dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und der Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Abwehrkosten sind nur gedeckt, soweit der Haftpflichtanspruch den verein- barten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Leistung abgezogen. Von den Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Fest- stellungsklage oder Nebenintervention. Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten eines Verfahrens, in dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Versicherten begehrt wird, selbst wenn die einstweilige Verfügung eine Unterlassung oder einen Widerruf zum Gegenstand hat. Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer gegen einen Versicherten erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherten ent- stehen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird.
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr eines gegenüber den Versicherten von einem Dritten geltend gemachten Haftpflichtanspruchs (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Der Versicherer ist berechtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen die Versicherten, ist der Versicherer zur Prozessführung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Versicherer führt den Rechtsstreit im Namen der Versicherten.
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen. 5. Kosten Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise- und Schadenregulierungskosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Der Versicherer ersetzt alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die zur Abwehr eines versicherten Haftpflichtanspruchs notwendig sind (Abwehrkosten). Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die vereinbarte Versiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Abwehrkosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Versicherungssumme entstand- en wären. Der Versicherer trägt jedoch – unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Haftpflichtansprüche – die Abwehrkosten in voller Höhe bis zur verein- barten Versicherungssumme, wenn die Gesamtheit der Leistungen des Versiche- rers in Bezug auf einen Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigt. Als Kosten gelten unter anderem • Anwalts- und Steuerberaterkosten, • Konfliktmanagementkosten, • Gerichtskosten, • Sachverständigenkosten und Kosten forensischer Dienstleistungen, • Kosten durch die Vernehmung von Xxxxxx, • Reisekosten, • Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten, • Kosten der Stellung einer Sicherheitsleistung zur Abwehr einer Zwangsvoll- streckung. Keine Kosten sind • Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer, • Kosten, die einer versicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungs- falles notwendigen Schriftwechsel entstehen.
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Soweit der Versicherer einen Haftpflichtanspruch abwehrt, ersetzt er die notwendigen außergerichtlichen und ge- richtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungs- nehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schadenminderungs- und Schadenregulie- rungskosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten ei- nes ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel entstehen. Bei Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer höchstens die Kosten, die nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) entstünden, wenn der Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht geführt würde.
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzen wir die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Abwehrkosten sind nur gedeckt, soweit der Haftpflichtanspruch den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Leistung abgezogen. Von den Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit unserer Zustimmung von Ihnen betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs