Übernahmeangebot Musterklauseln

Übernahmeangebot. (b) Take-over Bid. (i) Wenn ein Bieter ein Übernahmeangebot gemäß § 14 Absatz 2 WpÜG für Aktien der Emittentin veröffentlicht, wird die Emittentin, unverzüglich nachdem sie Kenntnis von der Veröffentlichung (i) If any Bidder publishes a Take-over Bid for shares of the Issuer in accordance with § 14(2) WpÜG, the Issuer will give notice in accordance with § 14 of the Take-over Bid and of the prospective erhalten hat, das Übernahmeangebot und den voraussichtlichen Annahmestichtag gemäß § 14 bekannt machen. Acceptance Record Date without undue delay after becoming aware of the publication. (ii) Bedingte Wandlungserklärung (ii) Conditional Conversion Notice (A) Falls die Emittentin gemäß § 11(b)(i) ein Übernahmeangebot bekannt macht, ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, das Wandlungsrecht für eine Schuldverschreibung zu dem gemäß § 11(c) angepassten Wandlungspreis auszuüben, indem er eine auf den Eintritt eines Annahmeereignisses bedingte Wandlungserklärung nach Maßgabe von § 8(b)(i) (die "Bedingte Wandlungserklä- rung") abgibt. Die Bedingte Wandlungserklärung muss der Hauptwandlungsstelle vor 16:00 Uhr (Frankfurter Zeit) an dem letzten Tag der Bedingten Wandlungserklärungsfrist zugehen. Die Bedingte Wandlungserklärung ist unwiderruflich, auch wenn sich die Annahmefrist gemäß § 16 Absatz 1 WpÜG nach Abgabe der Bedingten Wandlungserklärung verlängert. (A) If the Issuer gives notice in accordance with § 11(b)(i) of a Take-over Bid, each Bondholder has the right to exercise the Conversion Right in respect of any Bond at the Conversion Price adjusted in accordance with § 11(c) by giving a Conversion Notice in accordance with § 8(b)(i) that is conditional on the occurrence of an Acceptance Event (the "Conditional Conversion Notice"). The Conditional Conversion Notice must be received by the Principal Conversion Agent before the 4:00 p.m. (Frankfurt time) on the last day of the Conditional Conversion Notice Period. The Conditional Conversion Notice is irrevocable even if the acceptance period pursuant to § 16(1) WpÜG is extended after submission of the Conditional Conversion Notice. (B) Ferner hat der Anleihegläubiger die Schuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt werden soll, vor Ablauf der Bedingten Wandlungserklärungsfrist gemäß § 8(b)(ii) an die Hauptwandlungsstelle zu liefern.
Übernahmeangebot. Da die Beteiligung der PORR an der TEERAG nach Durchführung der ALLBAU-Einbringung und unter Berücksichtung des aufgrund der Stimmbindung der PORR zurechenbaren STÄDTISCHE-Pakets mit ca. 47,1 % die Beteiligung der BMG an der TEERAG mit ca. 45,8 % (unter Einbeziehung des BA-Pakets) überschreitet, wäre gemäß § 22 Abs 1 ÜbG iVm §2 der 1. Übernahmeverordnung ein öffentliches Pflichtangebot für alle Stammaktien der TEERAG zu stellen. Davon unabhängig bewirkt der Syndikatsvertrag die Entstehung gemeinsamer Kontrolle an der TEERAG durch BMG und PORR als gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 23 ÜbG). Abhängig von der Annahmequote des Übernahmeangebotes kann der Fall eintreten, daß die Beteiligung der PORR an der TEERAG ausgehend von ca. 47,1 % (unter Berücksichtigung des STÄDTISCHE-Pakets) schon als Folge des Übernahmeangebots 50 % überschreitet. Sollte dies nicht der Fall sein, so würde PORR unmittelbar nach Abschluß des Übernahmeverfahrens in entsprechendem Umfang Anteile der BMG an der TEERAG hinzuerwerben. In Vorwegnahme ihrer voraussichtlichen Angebotspflicht stellen PORR und BMG hiermit schon vor Wirksamwerden von ALLBAU-Einbringung, Stimmbindung und Syndikatsvertrag ein freiwilliges Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff, für das gemäß § 22 Abs 11 ÜbG die Regeln für Pflichtangebote anzuwenden sind („antizipatorisches Pflichtangebot“). Da jene Teile der oben dargestellten Gesamttransaktion (ALLBAU-Einbringung, Stimmbindung und Syndikatsvertrag), welche die Angebotspflicht der Bieter auslösen würden, von einer kartellgerichtlichen Nichtuntersagung des Kontrollerwerbs abhängig sind, steht auch das gegenständliche Angebot unter der in Punkt 4. dieser Angebotsunterlage näher dargestellten Bedingung der kartellgerichtlichen Nichtuntersagung.

Related to Übernahmeangebot

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.

  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Teilnahme Die Teilnahme an diesem Vertrag ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu beantragen und ist erst mit Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung möglich. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 3 beizufügen.

  • Aufnahme 1.1. In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden, soweit das notwendige Personal und Plätze vorhanden sind. Die Aufnahme erfolgt zum 15. des Monats, der dem 3. bzw. 1. Geburtstag des Kindes folgt, bei einem Geburtsdatum zwischen dem 1. und dem 15. des Monats und zum 01. des Folgemonats, der dem 3. bzw. 1. Geburtstag des Kindes folgt, bei einem Geburtsdatum zwischen dem 16. und 31. des Monats. Bei Krippenkindern ist eine mindestens zweiwöchige Eingewöhnungsphase, die von einer Bezugsperson begleitet werden muss, verpflichtend. 1.2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Die Gemeinde verpflichtet sich der Inklusion. Die Mitarbeiter sind angehalten die Inklusion zu fördern. 1.3. Der ▇▇▇▇▇▇ legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen nach Anhörung des Elternbeirates die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest. 1.4. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. 1.5. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und Aufnahmevertrages. 1.6. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 1.7. Als Nachweis des tatsächlichen Betreuungsbedarfs in der Ganztagesbetreuung und bei der VÖ-Betreuung bis 14:30 Uhr ist der Anmeldung eines Kindergartenplatzes oder Krippenplatzes, bei diesen Betreuungszeiten, eine Bescheinigung des Arbeitsgebers über das bestehende Arbeitsverhältnis der Personensorgeberechtigten beizulegen. Der Nachweis muss jährlich erneuert werden. Änderungen der Arbeitszeit bzw. des Arbeitsverhältnisses sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.