Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.
Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Teilnahme Die Teilnahme an diesem Vertrag ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu beantragen und ist erst mit Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung möglich. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 3 beizufügen.
Aufnahme 1.1. In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden, soweit das notwendige Personal und Plätze vorhanden sind. Die Aufnahme erfolgt zum 15. des Monats, der dem 3. bzw. 1. Geburtstag des Kindes folgt, bei einem Geburtsdatum zwischen dem 1. und dem 15. des Monats und zum 01. des Folgemonats, der dem 3. bzw. 1. Geburtstag des Kindes folgt, bei einem Geburtsdatum zwischen dem 16. und 31. des Monats. Bei Krippenkindern ist eine mindestens zweiwöchige Eingewöhnungsphase, die von einer Bezugsperson begleitet werden muss, verpflichtend. 1.2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Die Gemeinde verpflichtet sich der Inklusion. Die Mitarbeiter sind angehalten die Inklusion zu fördern. 1.3. Der ▇▇▇▇▇▇ legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen nach Anhörung des Elternbeirates die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest. 1.4. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. 1.5. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und Aufnahmevertrages. 1.6. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 1.7. Als Nachweis des tatsächlichen Betreuungsbedarfs in der Ganztagesbetreuung und bei der VÖ-Betreuung bis 14:30 Uhr ist der Anmeldung eines Kindergartenplatzes oder Krippenplatzes, bei diesen Betreuungszeiten, eine Bescheinigung des Arbeitsgebers über das bestehende Arbeitsverhältnis der Personensorgeberechtigten beizulegen. Der Nachweis muss jährlich erneuert werden. Änderungen der Arbeitszeit bzw. des Arbeitsverhältnisses sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.