Übernahmeangebot Musterklauseln

Übernahmeangebot. (b) Take-over Bid. (i) Wenn ein Bieter ein Übernahmeangebot gemäß § 14 Absatz 2 WpÜG für Aktien der Emittentin veröffentlicht, wird die Emittentin, unverzüglich nachdem sie Kenntnis von der Veröffentlichung (i) If any Bidder publishes a Take-over Bid for shares of the Issuer in accordance with § 14(2) WpÜG, the Issuer will give notice in accordance with § 14 of the Take-over Bid and of the prospective erhalten hat, das Übernahmeangebot und den voraussichtlichen Annahmestichtag gemäß § 14 bekannt machen. Acceptance Record Date without undue delay after becoming aware of the publication. (ii) Bedingte Wandlungserklärung (ii) Conditional Conversion Notice (A) Falls die Emittentin gemäß § 11(b)(i) ein Übernahmeangebot bekannt macht, ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, das Wandlungsrecht für eine Schuldverschreibung zu dem gemäß § 11(c) angepassten Wandlungspreis auszuüben, indem er eine auf den Eintritt eines Annahmeereignisses bedingte Wandlungserklärung nach Maßgabe von § 8(b)(i) (die "Bedingte Wandlungserklä- rung") abgibt. Die Bedingte Wandlungserklärung muss der Hauptwandlungsstelle vor 16:00 Uhr (Frankfurter Zeit) an dem letzten Tag der Bedingten Wandlungserklärungsfrist zugehen. Die Bedingte Wandlungserklärung ist unwiderruflich, auch wenn sich die Annahmefrist gemäß § 16 Absatz 1 WpÜG nach Abgabe der Bedingten Wandlungserklärung verlängert. (A) If the Issuer gives notice in accordance with § 11(b)(i) of a Take-over Bid, each Bondholder has the right to exercise the Conversion Right in respect of any Bond at the Conversion Price adjusted in accordance with § 11(c) by giving a Conversion Notice in accordance with § 8(b)(i) that is conditional on the occurrence of an Acceptance Event (the "Conditional Conversion Notice"). The Conditional Conversion Notice must be received by the Principal Conversion Agent before the 4:00 p.m. (Frankfurt time) on the last day of the Conditional Conversion Notice Period. The Conditional Conversion Notice is irrevocable even if the acceptance period pursuant to § 16(1) WpÜG is extended after submission of the Conditional Conversion Notice. (B) Ferner hat der Anleihegläubiger die Schuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt werden soll, vor Ablauf der Bedingten Wandlungserklärungsfrist gemäß § 8(b)(ii) an die Hauptwandlungsstelle zu liefern.
Übernahmeangebot. Da die Beteiligung der PORR an der TEERAG nach Durchführung der ALLBAU-Einbringung und unter Berücksichtung des aufgrund der Stimmbindung der PORR zurechenbaren STÄDTISCHE-Pakets mit ca. 47,1 % die Beteiligung der BMG an der TEERAG mit ca. 45,8 % (unter Einbeziehung des BA-Pakets) überschreitet, wäre gemäß § 22 Abs 1 ÜbG iVm §2 der 1. Übernahmeverordnung ein öffentliches Pflichtangebot für alle Stammaktien der TEERAG zu stellen. Davon unabhängig bewirkt der Syndikatsvertrag die Entstehung gemeinsamer Kontrolle an der TEERAG durch BMG und PORR als gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 23 ÜbG). Abhängig von der Annahmequote des Übernahmeangebotes kann der Fall eintreten, daß die Beteiligung der PORR an der TEERAG ausgehend von ca. 47,1 % (unter Berücksichtigung des STÄDTISCHE-Pakets) schon als Folge des Übernahmeangebots 50 % überschreitet. Sollte dies nicht der Fall sein, so würde PORR unmittelbar nach Abschluß des Übernahmeverfahrens in entsprechendem Umfang Anteile der BMG an der TEERAG hinzuerwerben. In Vorwegnahme ihrer voraussichtlichen Angebotspflicht stellen PORR und BMG hiermit schon vor Wirksamwerden von ALLBAU-Einbringung, Stimmbindung und Syndikatsvertrag ein freiwilliges Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff, für das gemäß § 22 Abs 11 ÜbG die Regeln für Pflichtangebote anzuwenden sind („antizipatorisches Pflichtangebot“). Da jene Teile der oben dargestellten Gesamttransaktion (ALLBAU-Einbringung, Stimmbindung und Syndikatsvertrag), welche die Angebotspflicht der Bieter auslösen würden, von einer kartellgerichtlichen Nichtuntersagung des Kontrollerwerbs abhängig sind, steht auch das gegenständliche Angebot unter der in Punkt 4. dieser Angebotsunterlage näher dargestellten Bedingung der kartellgerichtlichen Nichtuntersagung.

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  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.

  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.