Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
Gleichbehandlung. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
Gleichbehandlung. (1) Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zu berücksichtigen.
Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Gleichbehandlung. (1) Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behand- lung.
Gleichbehandlung. Der AN hält sich an das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit und arbeitet mit allen Menschen zusammen – ohne Ansehen von Geschlecht, Alter, Religion, Kultur, Hautfarbe, Bildung, gesellschaftlicher Herkunft, politischer Überzeugung, sexueller Orientierung oder Nationalität. Ebenso tritt er jeder Form von Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung entschieden entgegen.
Gleichbehandlung. (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entloh- nung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
Gleichbehandlung. 133. Gleichstellung § 134. Gleichbehandlungsgebot § 135. Begriffsbestimmungen § 136. Ausnahmebestimmungen § 137. Sexuelle Belästigung § 138. Belästigung § 139. Positive Maßnahmen § 140. Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung § 141. Entlohnungskriterien und Einkommensbericht § 142. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes § 143. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 144. Benachteiligungsverbot § 145. Gleichbehandlungsstellen § 146. Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle § 147. Anwältin bzw. Anwalt für Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsbeauftragte § 148. Veröffentlichung § 149. Auskunftspflicht
Gleichbehandlung. Es handelt sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Exklusivvereinbarung. Die Netzgesellschaft wird vielmehr auch mit anderen geeigneten Vermittlern (Vertragsinstallateure, Energieberater, Energievertriebsgesellschaften etc.) gleichlautende Vereinbarungen treffen. Die Netzgesellschaft ist zudem berechtigt, selbst oder durch Handelsvertreter tätig zu werden.
Gleichbehandlung. Gleichstellung § 133. Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.