Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Per- sonenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Gleichbehandlung. (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entloh- nung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familien- angehörigen geniessen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.
(3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungs- zentren teilnehmen.
(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollek- tivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.
(5) Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hat Anspruch auf glei- che Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Aus- übung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teil- nahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Aus- übung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden.
(6) Unbeschadet des Artikels 26 dieses Anhangs geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlan- gung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem g...
Gleichbehandlung. Die Förderungsnehmerin/ Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zu berücksichtigen.
Gleichbehandlung. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf be- trieblicher Ebene,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- derungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- men wird (§ 2 GlBG).
Gleichbehandlung. Der AN hält sich an das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit und arbeitet mit allen Menschen zusammen – ohne Ansehen von Geschlecht, Alter, Religion, Kultur, Hautfarbe, Bildung, gesellschaftlicher Herkunft, politischer Überzeugung, sexueller Orientierung oder Nationalität. Ebenso tritt er jeder Form von Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung entschieden entgegen.
Gleichbehandlung. 1. Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen hat ein Vertragsstaat Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten, in gleicher Weise wie einen eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.
2. Ein Vertragsstaat hat Absatz 1 auch anzuwenden, wenn eine Person im Gebiet eines dritten Staates wohnt oder sich dort aufhält.
3. Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften über Versicherungslastregelungen in Abkommen mit einem dritten Staat.
4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die kanadischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. Xxxx 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
5. Unterliegt ein kanadischer Staatsbürger den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9, so hat Österreich diesen kanadischen Staatsbürger wie einen österreichischen Staatsbürger zu behandeln.
Gleichbehandlung. (1) Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behand- lung.
(2) Artikel 9 dieses Anhangs gilt sinngemäss für die in diesem Kapitel genannten Selbständigen.
Gleichbehandlung. 133. Gleichstellung § 134. Gleichbehandlungsgebot § 135. Begriffsbestimmungen § 136. Ausnahmebestimmungen § 137. Sexuelle Belästigung § 138. Belästigung § 139. Positive Maßnahmen § 140. Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung § 141. Entlohnungskriterien und Einkommensbericht § 142. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes § 143. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 144. Benachteiligungsverbot § 145. Gleichbehandlungsstellen § 146. Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle § 147. Anwältin bzw. Anwalt für Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsbeauftragte § 148. Veröffentlichung § 149. Auskunftspflicht
Gleichbehandlung. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Gleichbehandlung. Gleichstellung § 133. Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.