Überprüfung der vorhandenen Versorgung Musterklauseln

Überprüfung der vorhandenen Versorgung. Vor der Erstellung des Kostenvoranschlages der genehmigungspflichtigen Folgevergütungs- pauschale oder vor Abrechnung der Folgevergütungspauschale der genehmigungsfreien Folgevergütungspauschalen ist durch den Leistungserbringer zu prüfen, ob: • das bei dem Versicherten vorhandene Hilfsmittel weiterhin benötigt wird, • es noch ausreichend und zweckmäßig im Sinne des § 12 SGB V ist, • ggf. Reparaturen, Wartungen, sicherheitstechnische Kontrollen und/oder Überprüfun- gen erforderlich sind, • ggf. eine Umversorgung notwendig ist und • ob es Änderungen bei den Versichertenstammdaten (z.B. Name, Adresse, Tel.-Nr.) gegeben hat. Dazu hat er den Versicherten zu kontaktieren und die ggf. notwendigen Leistungen zu erbrin- gen, damit das Hilfsmittel weiterhin eingesetzt werden kann. Wünscht der Versicherte eine Bedarfsfeststellung persönlich „vor Ort“, ist dem Wunsch nach- zukommen und diese in seiner Häuslichkeit durchzuführen. Die erneute Bedarfsfeststellung ist auf jeden Fall zu dokumentieren und der KKH auf Verlangen vorzulegen.
Überprüfung der vorhandenen Versorgung. Vor der Erstellung des Kostenvoranschlages der genehmigungspflichtigen Folgevergütungs- pauschale oder vor Abrechnung der Folgevergütungspauschale der genehmigungsfreien Folgevergütungspauschalen ist durch den Leistungserbringer zu prüfen, ob: • das bei dem Versicherten vorhandene Hilfsmittel weiterhin benötigt wird, • es noch ausreichend und zweckmäßig im Sinne des § 12 SGB V ist, • ggf. Reparaturen, Wartungen, sicherheitstechnische Kontrollen und/oder Überprüfun- gen erforderlich sind, • ggf. eine Umversorgung notwendig ist und • ob es Änderungen bei den Versichertenstammdaten (z.B. Name, Adresse, Tel.-Nr.) gegeben hat. Des Weiteren hat der Leistungserbringer den Dekubitusstatus des Versicherten erneut zu er- heben. Dies kann, wenn möglich, telefonisch vorgenommen werden. Dazu hat er den Versi- cherten zu kontaktieren und die ggf. notwendigen Leistungen zu erbringen, damit das Hilfs- mittel weiterhin eingesetzt werden kann. Wünscht der Versicherte eine Bedarfsfeststellung persönlich „vor Ort“, ist dem Wunsch nach- zukommen und diese in seiner Häuslichkeit durchzuführen. Die erneute Bedarfsfeststellung ist zu dokumentieren und der KKH auf Verlangen vorzulegen. Ihm wird freigestellt, wie er diese Dokumentation führt. Hat sich der Dekubitusstatus des Versicherten nicht verändert, hat der Leistungserbringer die Folgevergütungspauschale (Kn09) zur Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung einzu- reichen oder kann genehmigungsfrei abrechnen. Stellt der Leistungserbringer bei der erneuten Bedarfsfeststellung fest, dass der Dekubitus nicht ausgeheilt ist oder sich verschlechtert hat, und sich der Hilfsmittelbedarf des Versicher- ten geändert hat, ist zwingend ein Kostenvoranschlag für die Versorgung mit einem geeigne- ten Hilfsmittel einzureichen. Die KKH behält sich vor, im Einzelfall eine Verordnung anzufor- dern. Es beginnt ein neuer Versorgungszeitraum (Vergütungspauschale Kn08), sollte die Versorgung weiterhin mit einem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel erfolgen. Nach Geneh- migung/Kostenübernahmeerklärung der KKH für das neue Hilfsmittel ist das vorhandene Hilfsmittel abzuholen und zeitgleich durch das neue Hilfsmittel zu ersetzen. Wird bei der Bedarfsfeststellung ermittelt, dass kein vertraglich geregeltes Hilfsmittel zur Ver- sorgung geeignet ist, ist der zuständige Mitarbeiter der KKH per Nachricht oder per E-Mail gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ Punkt 1.3 und 3. zu informieren. In diesen Fällen kann der Leistungserbringer jedoch einen Kostenvoranschl...

Related to Überprüfung der vorhandenen Versorgung

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.