Common use of Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung Clause in Contracts

Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. Die laufenden Überschussanteile werden ◼ jeweils zum 01. Januar eines Jahres, ◼ bei Beitragsfreistellung und ◼ bei Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen zugewiesen und unter Berücksichtigung von Verwaltungskos- ten verzinslich angesammelt. Die Verzinsung des Ansammlungsguthabens erfolgt unter Be- rücksichtigung von Verwaltungskosten bei jeder Zuweisung von laufenden Überschussanteilen mit dem zu diesem Zeit- punkt festgelegten Ansammlungszinssatz. Beträgt der Zuwei- sungszeitraum kein volles Kalenderjahr, erfolgt die Verzinsung anteilig. Die Zuweisung der laufenden Überschussanteile erfolgt je- weils nach der Verzinsung des Ansammlungsguthabens. Die laufenden Überschussanteile werden in Prozent des im Versicherungsjahr zu zahlenden Beitrags festgelegt. Maßge- bend ist der zum Zeitpunkt der jeweiligen Zuweisung festge- legte Überschuss-Satz. Umfasst der Zeitraum seit der letzten Zuweisung bzw. dem Versicherungsbeginn kein volles Kalen- derjahr, erfolgt die Zuweisung anteilig. Bei Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherun- gen werden das Ansammlungsguthaben und der entsprechend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153 Absatz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewertungsreserven ausgezahlt. Eine Auszahlung des Ansammlungsguthabens können Sie auch bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfrei- stellung in Textform verlangen.

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Samples: fiseba.de, www.continentale.de

Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. Die laufenden Überschussanteile werden ◼ jeweils zum 01. Januar eines Jahres, ◼ bei Beitragsfreistellung und ◼ bei Beendigung der BerufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen zugewiesen und unter Berücksichtigung von Verwaltungskos- ten verzinslich angesammelt. Die Verzinsung des Ansammlungsguthabens erfolgt unter Be- rücksichtigung von Verwaltungskosten bei jeder Zuweisung von laufenden Überschussanteilen mit dem zu diesem Zeit- punkt festgelegten Ansammlungszinssatz. Beträgt der Zuwei- sungszeitraum kein volles Kalenderjahr, erfolgt die Verzinsung anteilig. Die Zuweisung der laufenden Überschussanteile erfolgt je- weils nach der Verzinsung des Ansammlungsguthabens. Die laufenden Überschussanteile werden in Prozent des im Versicherungsjahr zu zahlenden Beitrags festgelegt. Maßge- bend ist der zum Zeitpunkt der jeweiligen Zuweisung festge- legte Überschuss-Satz. Umfasst der Zeitraum seit der letzten Zuweisung bzw. dem Versicherungsbeginn kein volles Kalen- derjahr, erfolgt die Zuweisung anteilig. Bei Beendigung der BerufsunfähigkeitsErwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherun- gen werden das Ansammlungsguthaben und der entsprechend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153 Absatz 3 VVG) ermittelte Anteil an den Bewertungsreserven ausgezahlt. Eine Auszahlung des Ansammlungsguthabens können Sie auch bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfrei- stellung in Textform verlangen.

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Samples: fiseba.de, www.continentale.de

Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. Die laufenden Überschussanteile werden ◼ jeweils zum 01. Januar eines Jahres, ◼ bei Beitragsfreistellung und ◼ bei Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen des Versicherungsvertrags zugewiesen und unter Berücksichtigung von Verwaltungskos- ten verzinslich angesammelt. Die Verzinsung des Ansammlungsguthabens erfolgt unter Be- rücksichtigung von Verwaltungskosten bei jeder Zuweisung von laufenden Überschussanteilen mit dem zu diesem Zeit- punkt festgelegten Ansammlungszinssatz. Beträgt der Zuwei- sungszeitraum kein volles Kalenderjahr, erfolgt die Verzinsung anteilig. Die Zuweisung der laufenden Überschussanteile erfolgt je- weils nach der Verzinsung des Ansammlungsguthabens. Die laufenden Überschussanteile werden in Prozent des im Versicherungsjahr zu zahlenden Beitrags festgelegt. Maßge- bend ist der zum Zeitpunkt der jeweiligen Zuweisung festge- legte Überschuss-Satz. Umfasst der Zeitraum seit der letzten Zuweisung bzw. dem Versicherungsbeginn kein volles Kalen- derjahr, erfolgt die Zuweisung anteilig. Bei Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherun- gen des Versicherungsvertrags werden das Ansammlungsguthaben An- sammlungsguthaben und der entsprechend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153 Absatz 3 VVG) ermittelte er- mittelte Anteil an den Bewertungsreserven ausgezahlt. Eine Auszahlung des Ansammlungsguthabens können Sie auch bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfrei- stellung Beitragsfreistellung in Textform verlangen. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Alters- versorgung kann eine Auszahlung des Ansammlungsgutha- bens aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen nur verlangt werden, wenn der Versicherungsvertrag bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfreistellung beendet wird.

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Samples: derfairsicherungsladen.de, www.bundeswehr-ratgeber.de

Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. Die laufenden Überschussanteile werden ◼ jeweils zum 01. Januar eines Jahres, ◼ bei Beitragsfreistellung und ◼ bei Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche- rungen des Versicherungsvertrags zugewiesen und unter Berücksichtigung von Verwaltungskos- ten verzinslich angesammelt. Die Verzinsung des Ansammlungsguthabens erfolgt unter Be- rücksichtigung von Verwaltungskosten bei jeder Zuweisung von laufenden Überschussanteilen mit dem zu diesem Zeit- punkt festgelegten Ansammlungszinssatz. Beträgt der Zuwei- sungszeitraum kein volles Kalenderjahr, erfolgt die Verzinsung anteilig. Die Zuweisung der laufenden Überschussanteile erfolgt je- weils nach der Verzinsung des Ansammlungsguthabens. Die laufenden Überschussanteile werden in Prozent des im Versicherungsjahr zu zahlenden Beitrags festgelegt. Maßge- bend ist der zum Zeitpunkt der jeweiligen Zuweisung festge- legte Überschuss-Satz. Umfasst der Zeitraum seit der letzten Zuweisung bzw. dem Versicherungsbeginn kein volles Kalen- derjahr, erfolgt die Zuweisung anteilig. Bei Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherun- gen des Versicherungsvertrags werden das Ansammlungsguthaben An- sammlungsguthaben und der entsprechend den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153 Absatz 3 VVG) ermittelte er- mittelte Anteil an den Bewertungsreserven ausgezahlt. Eine Auszahlung des Ansammlungsguthabens können Sie auch bei Kündigung oder vorzeitiger Beitragsfrei- stellung Beitragsfreistellung in Textform verlangen.

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