Common use of Übersicht Internet und das Problem des relativen Xxxxx Clause in Contracts

Übersicht Internet und das Problem des relativen Xxxxx. Trotz klarer Gerichtsentscheidungen wird ge­ legentlich – insbesondere von Rechtsvertre­ tern der Verletzerseite in Urheberrechtsausei­ nandersetzungen – argumentiert, zumindest die Übersichtswerte im Bereich Internet fie­ len zu hoch aus. So erscheinen beispielswei­ se die Zeichenwerte für die Nutzung von Bei­ trägen im Internet auf den ersten Blick als be­ sonders hoch, auch wenn sie mit den Zeilen­ honoraren im Printbereich verglichen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Onlinetexte im Regelfall kurz und prägnant sein müssen, um den Leser zu binden. Außer­ dem müssen Kernaussagen mit kurzen Einlei­ tungen, so genannten Teaser­Texten, eingelei­ tet werden. Ein höherer Aufwand kann auch durch Zwischenüberschriften und interaktive Elemente wie Hyperlinks entstehen. Solche Punkte erklären, warum bestimmte Hono­ rarsätze scheinbar besonders hoch ausfallen. Werden sie mit der notwendigen Arbeitszeit bzw. Arbeitsintensität abgeglichen, relativie­ ren sich derartige spontane Einschätzungen. Darüber hinaus gibt es extreme Ansichten, die von einer relativen „Wertlosigkeit“ von Internetbeiträgen ausgehen, weil die Rechte für die Onlinenutzung häufig mit den Rech­ ten für die Druckausgabe erworben werden und eine explizite Sondervergütung oft nicht erfolgt. Hinzu tritt mitunter die Ansicht, dass viele freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur aus Hobby betreiben und mithin der Wert der Tätigkeit damit sehr niedrig liegen müssen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Übersichtswert davon ausge­ gangen wird, dass der Wert des Beitrags un­ ter der Annahme ermittelt wird, dass Beiträ­ ge von hauptberuflichen Journalisten erarbei­ tet wird, die sich damit ihren Lebensunterhalt (re­)finanzieren müssen. Zu den weiteren An­ nahmen zählt, dass der Beitrag internetad­ äquat redigiert wurde, d.h. im Regelfall kür­ zer ausfällt und anders zu formulieren ist, als ein Beitrag für andere Medienformen. Darü­ Gemeinsame Vergütungsregeln‌ ber hinaus wird bei der Wertermittlung an­ genommen, dass ein Autor sich nicht ent­ gegenhalten lassen muss, dass Teile der Ver­ lagswirtschaft die Onlinestellung von Beiträ­ gen nicht extra vergütet, sondern – allenfalls – im Pauschalhonorar eines Printbeitrags mit aufgenommen hat. Soweit ein Autor ein Pauschalhonorar akzep­ tiert, bedeutet das weder, dass die Onlinestel­ lung „kostenlos“ wäre, genau wie umgekehrt die Druckfassung nicht „kostenlos“ sein kann. Viele Verlage setzen heute auf die gleichbe­ rechtigte Präsenz in Print und Internet. Das bedeutet, dass die Onlinestellung längst nicht mehr nur ein „Plus“ zu einer Printbestellung ist. Der hochwertige Onlinebeitrag ist dabei ein wichtiges Element für die Netzpräsenz, da Suchmaschinen wie Google heute Seiten nach „Originalitätsindizes“ einstufen. Aus diesem Grund erscheint es als zutref­ fend, dass der Wert von Beiträgen im Netz mindestens nach den Grundsätzen der Ver­ gütung für eine entsprechende Printnutzung zu ermitteln ist, unter Berücksichtigung des bereits erwähnten höheren Aufwands bei Netztexten. aufgestellt für durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. als Vertreter der nachfolgend genannten Mitgliedsverbände1 Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e. V., Verband Bayerischer Zeitungsverleger e. V., Zeitungsverlegerverband Bremen e. V., Zeitungsverlegerverband Hamburg e. V., Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage e. V., Zeitungsverlegerverband Nordrhein­Westfalen e. V., Verband der Zeitungsverleger in Rheinland­Pfalz und Saarland e. V., Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e. V. und den Deutschen Journalisten­Verband e. V. – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bundesvorstand, Deutsche Journalistinnen­ und Journalisten­Union (dju) in ver.di.

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Samples: Vertragsbedingungen Und Honorare, Vertragsbedingungen Und Honorare

Übersicht Internet und das Problem des relativen Xxxxx. Trotz klarer Gerichtsentscheidungen wird ge­ legentlich – insbesondere von Rechtsvertre­ tern der Verletzerseite in Urheberrechtsausei­ nandersetzungen – argumentiert, zumindest die Übersichtswerte im Bereich Internet fie­ len zu hoch aus. So erscheinen beispielswei­ se die Zeichenwerte für die Nutzung von Bei­ trägen im Internet auf den ersten Blick als be­ sonders hoch, auch wenn sie mit den Zeilen­ honoraren im Printbereich verglichen werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Onlinetexte im Regelfall kurz und prägnant sein müssen, um den Leser zu binden. Außer­ dem müssen Kernaussagen mit kurzen Einlei­ tungen, so genannten Teaser­Texten, eingelei­ tet werden. Ein höherer Aufwand kann auch durch Zwischenüberschriften und interaktive Elemente wie Hyperlinks entstehen. Solche Punkte erklären, warum bestimmte Hono­ rarsätze scheinbar besonders hoch ausfallen. Werden sie mit der notwendigen Arbeitszeit bzw. Arbeitsintensität abgeglichen, relativie­ ren sich derartige spontane Einschätzungen. Darüber hinaus gibt es extreme Ansichten, die von einer relativen „Wertlosigkeit“ von Internetbeiträgen ausgehen, weil die Rechte für die Onlinenutzung häufig mit den Rech­ ten für die Druckausgabe erworben werden und eine explizite Sondervergütung oft nicht erfolgt. Hinzu tritt mitunter die Ansicht, dass viele freie Mitarbeiter ihre Tätigkeit nur aus Hobby betreiben und mithin der Wert der Tätigkeit damit sehr niedrig liegen müssen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Übersichtswert davon ausge­ gangen wird, dass der Wert des Beitrags un­ ter der Annahme ermittelt wird, dass Beiträ­ ge von hauptberuflichen Journalisten erarbei­ tet wird, die sich damit ihren Lebensunterhalt (re­)finanzieren müssen. Zu den weiteren An­ nahmen zählt, dass der Beitrag internetad­ äquat redigiert wurde, d.h. im Regelfall kür­ Gemeinsame Vergütungsregeln‌ zer ausfällt und anders zu formulieren ist, als ein Beitrag für andere Medienformen. Darü­ Gemeinsame Vergütungsregeln‌ Xxxx­ ber hinaus wird bei der Wertermittlung an­ genommen, dass ein Autor sich nicht ent­ gegenhalten lassen muss, dass Teile der Ver­ lagswirtschaft die Onlinestellung von Beiträ­ gen nicht extra vergütet, sondern – allenfalls – im Pauschalhonorar eines Printbeitrags mit aufgenommen hat. Soweit ein Autor ein Pauschalhonorar akzep­ tiert, bedeutet das weder, dass die Onlinestel­ lung „kostenlos“ wäre, genau wie umgekehrt die Druckfassung nicht „kostenlos“ sein kann. Viele Verlage setzen heute auf die gleichbe­ rechtigte Präsenz in Print und Internet. Das bedeutet, dass die Onlinestellung längst nicht mehr nur ein „Plus“ zu einer Printbestellung ist. Der hochwertige Onlinebeitrag ist dabei ein wichtiges Element für die Netzpräsenz, da Suchmaschinen wie Google heute Seiten nach „Originalitätsindizes“ einstufen. Aus diesem Grund erscheint es als zutref­ fend, dass der Wert von Beiträgen im Netz mindestens nach den Grundsätzen der Ver­ gütung für eine entsprechende Printnutzung zu ermitteln ist, unter Berücksichtigung des bereits erwähnten höheren Aufwands bei Netztexten. aufgestellt für durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. als Vertreter der nachfolgend genannten Mitgliedsverbände1 Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e. V., Verband Bayerischer Zeitungsverleger e. V., Zeitungsverlegerverband Bremen e. V., Zeitungsverlegerverband Hamburg e. V., Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage e. V., Zeitungsverlegerverband Nordrhein­Westfalen e. V., Verband der Zeitungsverleger in Rheinland­Pfalz und Saarland e. V., Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e. V. und den Deutschen Journalisten­Verband e. V. – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bundesvorstand, Deutsche Journalistinnen­ und Journalisten­Union (dju) in ver.di.

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