ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT. 1. Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, welche über das im Art IV. festgelegte Ausmaß hinausgehen. 2. Die Überstundenvergütung besteht aus einem Grundgehalt bzw einer Grundvergütung und einem Zuschlag. 3. An Sonntagen sowie an Werktagen, die gemäß Z 5 dieses Abschnittes als Sonntage gelten, beträgt der Überstundenzuschlag 100 %. 4. Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. Das pro geleistete Arbeitsstunde gebührende Entgelt beträgt 1/157 des Monatsgehaltes. Zusätzlich gebührt ein Zuschlag von 60 %. Bei Überstundenleistungen an Feiertagen beträgt dieser Zuschlag 160 %. 5. In Betriebsabteilungen, in welchen kontinuierlich an Sonntagen gearbeitet und dafür ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt wird, gilt der Sonntag als Werktag und der darauf folgende arbeitsfreie Tag als Sonntag. 6. Hat ein Dienstnehmer in seiner dienstfreien Zeit, die nicht unmittelbar vor oder nach der normalen Arbeitszeit liegt, über Anordnung des Dienstgebers bzw dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leisten, so gebührt dem Dienstnehmer auch bei kürzerer Arbeitszeit eine Überstundenentlohnung für mindestens 6 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des Dienstantrittes. 7. Überstundenvergütungen müssen bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden. Für die innerhalb dieser Frist geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. 8. Ab der 6. Überstunde pro Woche kann die Abgeltung der Überstunden innerhalb von 3 Monaten im Zeitausgleich erfolgen, wobei jedoch die Zuschläge gemäß Z 2, 3 und 4 zu berücksichtigen sind.
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Samples: Kollektivvertrag
ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT. 1. Als Überstunden gelten alle außerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, sofern sie angeordnet werden, oder wenn dem Dienstgeber bekannt war, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden erforderlich sind(§10 AZG). Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, welche über das im Art IV. festgelegte Ausmaß hinausgehenspätestens am Vortag anzuordnen.
2. Die Überstundenvergütung besteht aus Für Überstunden gebührt den Angestellten außer dem Grundstundenlohn (l/165 des Monatsgehaltes) ein Zuschlag von 50%. Für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr beträgt der Zuschlag 1OO%. Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Grundgehalt bzw einer Grundvergütung und einem ZuschlagZuschlag von 100% entlohnt. Bei Arbeitszeitverkürzung verringert sich der Divisor im selben Ausmaß.
3. An Sonntagen sowie an Werktagen, die gemäß Z 5 dieses Abschnittes als Sonntage gelten, beträgt Überstunden bzw. Mehrstunden können auf Wunsch der Überstundenzuschlag 100 %Angestellten auch in Freizeit abgegolten werden. Dieser 2eitausgleich wird im gleichen prozentuellen Ausmaß errechnet wie finanzielle Abgeltung. Über den Zeitpunkt des Verbrauches der Freizeit ist das Einvernehmen herzustellen.
4. Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. Das pro geleistete Arbeitsstunde gebührende Entgelt beträgt 1/157 des Monatsgehaltes. Zusätzlich gebührt Sowohl dauernde, wie auch zeitlich begrenzte Mehrarbeit von Montag bis Xxxxxxx in der zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr kann durch ein Zuschlag von 60 %. Bei Überstundenleistungen an Feiertagen beträgt dieser Zuschlag 160 %.
5. In BetriebsabteilungenPauschale abgegolten werden, in welchen kontinuierlich an Sonntagen gearbeitet und dafür ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt wird, gilt der Sonntag als Werktag und der darauf folgende arbeitsfreie Tag als Sonntag.
6. Hat ein Dienstnehmer in seiner dienstfreien Zeit, die nicht unmittelbar vor oder nach der normalen Arbeitszeit liegt, über Anordnung des Dienstgebers bzw dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leisten, so gebührt dem Dienstnehmer auch bei kürzerer Arbeitszeit eine Überstundenentlohnung für mindestens 6 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des Dienstantrittes.
7. Überstundenvergütungen müssen bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden. Für die innerhalb dieser Frist geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
8. Ab der 6. Überstunde pro Woche kann die Abgeltung der Überstunden innerhalb von 3 Monaten das sich im Zeitausgleich erfolgenEinzelfall durch Festlegung eines Stundenausmaßes bestimmt. Dieses Pauschale darf bei jährlicher Durchrechnung nicht ungünstiger ausfallen, wobei jedoch als die Zuschläge tatsächliche Überstundenleistung. Die Bezahlung für eine, das Pauschale Überschreitende Überstundenleistung erfolgt gemäß Z Punkt 2, 3 und 4 zu berücksichtigen sind.
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Samples: Betriebsvereinbarung
ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT. Überstunden
1. Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich angeordnete ArbeitsstundenAls Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche über das im Art IV. festgelegte Ausmaß hinausgehenaußerhalb der auf Grundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit (Abschnitt VI, Punkt 1) sowie der Mehrarbeit gemäß Abschnitt VIa vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.
2. Die Überstundenvergütung besteht aus einem Grundgehalt bzw einer Grundvergütung und einem ZuschlagBei Anordnung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
3. An Sonntagen sowie an WerktagenDie Leistung von Überstunden kann dann abgelehnt werden, die gemäß Z 5 dieses Abschnittes als Sonntage gelten, beträgt wenn der Überstundenzuschlag 100 %Überstundenleistung berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
4. Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. Das pro geleistete Arbeitsstunde gebührende Entgelt beträgt 1/157 des Monatsgehaltes. Zusätzlich gebührt ein Zuschlag von 60 %. Bei Der Betriebsrat ist bei Überstundenleistung nach Tunlichkeit im Vorhinein zu verständigen, sofern es sich nicht um Überstundenleistungen an Feiertagen beträgt dieser Zuschlag 160 %einzelner Arbeitnehmer handelt.
5. In BetriebsabteilungenÜberstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden.
6. Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, in welchen kontinuierlich an Sonntagen gearbeitet so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durch- schnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. Sonn- und dafür ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt wird, Feiertagsarbeit
7. Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als Werktag und der darauf folgende dafür zustehende arbeitsfreie Tag als Sonntag.
6, soweit nicht bereits bestehende Vereinbarungen eine andere Rege- lung vorsehen. Hat Fällt auf einen als Sonntag geltenden Werktag ein Dienstnehmer in seiner dienstfreien Zeit, die nicht unmittelbar vor oder nach der normalen Arbeitszeit liegt, über Anordnung des Dienstgebers bzw dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leistengesetzlicher Feiertag, so gebührt dem Dienstnehmer auch bei kürzerer Arbeitszeit eine Überstundenentlohnung ist für mindestens 6 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des Dienstantrittes.
7. Überstundenvergütungen müssen bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden. Für die innerhalb dieser Frist geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchesjede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung ein Zuschlag von 100% zu bezahlen.
8. Ab Hinsichtlich der 6. Überstunde pro Woche kann Feiertage gelten die Abgeltung der Überstunden innerhalb von 3 Monaten im Zeitausgleich erfolgen, wobei jedoch die Zuschläge gemäß Z 2, 3 und 4 zu berücksichtigen sindgesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter
ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT. 1. Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich Unternehmen angeordnete Arbeitsstunden, welche über das im Art IVdie gemäß Artikel III. festgelegte Ausmaß geleistete Arbeitszeit hinausgehen. Die Anordnung von voraussehbaren Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates. Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 AZG in der Einzelwoche zulässigen Überstunden sind gemäß § 7 Abs 2 AZG bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen. Dabei sind in einzelnen Wochen bis zu 55 Gesamtstunden zulässig. Ein höheres Gesamtausmaß nach § 7 Abs. 4 AZG sowie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nach § 9 Abs. 4 AZG bleiben unberührt.
2. Die Überstundenvergütung Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundgehalt bzw einer Grundvergütung dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr ab der 41. Wochenstunde 65 %, in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr 100 %.
3. An Sonntagen sowie an Werktagen, die gemäß Z 5 dieses Abschnittes als Sonntage gelten, beträgt Für Arbeitnehmer entsprechend Artikel III. Ziffer 3. wird der Überstundenzuschlag 100 %ab der 41. Wochenstunde bei Überschreiten der Stundenanzahl im Durchrechnungszeitraum bezahlt.
4. Hat ein Arbeitnehmer in seiner dienstfreien Zeit, die nicht unmittelbar vor oder nach der normalen Arbeitszeit liegt, über Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leisten, so gebührt ihm auch bei kürzerer Arbeitszeit eine Überstundenentlohnung für mindestens 6 Stunden, gerechnet von dem Zeitpunkt des Dienstantrittes.
5. Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. Das pro Sonntags-Arbeit gebührt bei nicht kontinuierlicher Arbeitszeit für jede geleistete Arbeitsstunde gebührende Entgelt beträgt 1/157 des Monatsgehaltes. Zusätzlich gebührt ein Zuschlag von 60 100 %. Bei Überstundenleistungen an Feiertagen beträgt dieser Zuschlag 160 %.
5Davon ausgenommen sind Arbeiter, die als Schichtarbeiter gelten. In Betriebsabteilungen, in welchen kontinuierlich an Sonntagen gearbeitet und dafür ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt wird, gilt der Sonntag als Werktag und der darauf folgende arbeitsfreie Tag als Sonntag.
6. Hat Für Feiertagsarbeit und deren Bezahlung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. Zusätzlich zu dem Stundenlohn pro geleistete Arbeitsstunde gebührt ein Dienstnehmer in seiner dienstfreien Zeit, Zuschlag von 60 %. Bei Überstundenleistungen an Feiertagen beträgt dieser Zuschlag 160 %. Bei Bezahlung des Feiertagszuschlages entfallen die nicht unmittelbar vor oder nach der normalen Arbeitszeit liegt, über Anordnung des Dienstgebers bzw dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leisten, so gebührt dem Dienstnehmer auch bei kürzerer Arbeitszeit eine Überstundenentlohnung für mindestens 6 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des DienstantrittesNachtschichtzulage und die Sonntagszulage (siehe Anhang A1).
7. Überstundenvergütungen müssen bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden. Für die innerhalb dieser Frist geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
8. Ab der 6. Überstunde pro Woche kann die Abgeltung der Überstunden innerhalb von 3 Monaten Falls ein im Zeitausgleich erfolgenkontinuierlichen Dienst in einem Unternehmen gemäß Artikel I. a), wobei jedoch die Zuschläge gemäß Z 2, 3 und 4 zu berücksichtigen sind.c) und
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Samples: Kollektivvertrag