Sonderzahlungen Musterklauseln

Sonderzahlungen. (1) Jeder Dienstnehmer hat pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe eines Monatsbruttolohnes.
Sonderzahlungen. § 18. (1) Neben dem laufenden Entgelt gebühren den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Urlaubszuschuss und ein Weihnachtsgeld.
Sonderzahlungen. B XX 00 (01.01.2022)
Sonderzahlungen. Zu der durch die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich gewährten Urlaubs- und Weihnachtszuwendung gebühren den pharmazeutischen Fachkräften im Kalenderjahr insgesamt 1/6 der in diesem Zeitraum als laufender Bezug zugeflossenen Ausgleichszulage, den Apothekenleitern zusätzlich 1/6 der in diesem Zeitraum als laufender Bezug zugeflossenen Leiterzulage. Diese Sonderzahlungen sind anteilig am 10. Juni und 10. Dezember bzw. zum Zeitpunkt einer früheren Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
Sonderzahlungen. Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsgehältern, wobei die erste Hälfte spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Monatsgehälter im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich die unter dem nachfolgenden Punkt XII. angeführten Gehaltsansätze, ohne Zulagen. Demnach sind allfällige Zulagen wie beispielsweise die Infektionszulage oder die Strahlenschutzzulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der Angestellte sein Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.
Sonderzahlungen. 1. Alle Dienstnehmer erhalten bei Urlaubsantritt, spä- testens bei bestehendem Urlaubsanspruch am 30. Ju- ni eines jeden Jahres eine Urlaubsremuneration in der Höhe des Juni-Gehaltes bzw der Juni-Grundvergü- tung.
Sonderzahlungen. (1) Der Dienstnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf ein Weihnachtsgeld und auf einen Urlaubszuschuss.
Sonderzahlungen. Die gemäß Abschnitt I, Punkt 9. des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe zustehen- de Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen Ist-Gehaltes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am 30. 6. und am 30. 11. eines jeden Kalenderjahres fällig.
Sonderzahlungen. 8 Zusätzlich zu Ihren laufenden Beiträgen können Sie jederzeit Sonderzahlungen zu Ihrem Vertrag leisten. Diese müssen jeweils mindestens 100 EUR betragen und werden mit ausstehenden Beiträgen verrechnet. Sollten Sie uns keine abweichende Allokation mitteilen (§§ 13.5 bis 13.7), werden wir Sonderzahlungen gemäß dem im Versicherungsschein angegebenen Anlageprofil (§ 12) auf die zur Kapitalanlage im Rahmen Ihres Vertrages zur Verfügung stehenden internen Fonds allokieren. Auch wenn alle für Ihren Vertrag vereinbarten Beiträge gezahlt wurden, können Sie weitere Sonderzahlungen leisten. In diesem Fall erhöht sich die garantierte Mindesttodesfallleistung – mit Ausnahme des Falles § 2 Abs. 14 – entsprechend.
Sonderzahlungen. (3) Sie können Ihre vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen vor Beginn der Rentenzahlung durch Sonderzahlungen nach einer Risikoprüfung erhöhen, sofern dem keine arbeitsrechtlichen Be- stimmungen entgegenstehen. Die jeweilige Sonderzahlung müssen Sie uns vor dem gewünschten Termin anzeigen. Eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen erhöhen sich durch die Sonderzahlung nicht. Eine einzelne Sonderzahlung muss mindestens 500 Euro betragen. In einem Kalenderjahr dürfen die Sonderzahlungen - zusammen mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen - nicht höher sein als der maximale steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuerge- setz (EStG). Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der versi- cherten Person, der Zeit bis zum Rentenbeginn und den dann für den Neuzugang gültigen Rechnungsgrundlagen einer von uns zu diesem Zeitpunkt angebotenen aufgeschobenen Leibrentenversiche- rung mit vergleichbarer Todesfall-Leistung gegen Einmalbeitrag. Die zusätzliche Versicherungsleistung kann in einem zusätzlichen Ver- trag dokumentiert werden.