Sonderzahlungen. Jeder Dienstnehmer hat pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe eines Monatsbruttolohnes.
Sonderzahlungen. Neben dem laufenden Entgelt gebühren den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Urlaubszuschuss und ein Weihnachtsgeld.
Sonderzahlungen. Die gemäß Abschnitt I, Punkt 9. des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe zustehen- de Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen Ist-Gehaltes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am 30. 6. und am 30. 11. eines jeden Kalenderjahres fällig.
Sonderzahlungen. Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsgehältern, wobei die erste Hälfte spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Monatsgehälter im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich die unter dem nachfolgenden Punkt XII. angeführten Gehaltsansätze, ohne Zulagen. Demnach sind allfällige Zulagen wie beispielsweise die Infektionszulage oder die Strahlenschutzzulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der Angestellte sein Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.
Sonderzahlungen. 1. Alle Dienstnehmer erhalten bei Urlaubsantritt, spä- testens bei bestehendem Urlaubsanspruch am 30. Ju- ni eines jeden Jahres eine Urlaubsremuneration in der Höhe des Juni-Gehaltes bzw der Juni-Grundvergü- tung.
2. Alle Dienstnehmer erhalten spätestens mit der Ge- haltsabrechnung für Oktober eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Oktober- Grundgehaltes bzw der Oktober-Grundvergütung.
Sonderzahlungen. B XX 00 (01.01.2022)
Sonderzahlungen. Der Dienstnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf ein Weihnachtsgeld und auf einen Urlaubszuschuss.
Sonderzahlungen. Zu der durch die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich gewährten Urlaubs- und Weihnachtszuwendung gebühren den pharmazeutischen Fachkräften im Kalenderjahr insgesamt 1/6 der in diesem Zeitraum als laufender Bezug zugeflossenen Ausgleichszulage, den Apothekenleitern zusätzlich 1/6 der in diesem Zeitraum als laufender Bezug zugeflossenen Leiterzulage. Diese Sonderzahlungen sind anteilig am 10. Juni und 10. Dezember bzw. zum Zeitpunkt einer früheren Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
Sonderzahlungen. Jeder Dienstnehmer hat pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Son- derzahlung in der Höhe eines Monatsbruttolohnes.
Sonderzahlungen. Zusätzlich zu Ihren laufenden Beiträgen können Sie jederzeit Sonderzahlungen zu Ihrem Vertrag leisten. Diese müssen jeweils mindestens 100 EUR betragen und werden mit ausstehenden Beiträgen verrechnet. Sollten Sie uns keine abweichende Allokation mitteilen (§§ 13.5 bis 13.7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen), werden wir Sonderzahlungen gemäß dem im Versicherungsschein angegebenen Anlageprofil (§ 12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) auf die zur Kapitalanlage im Rahmen Ihres Vertrages zur Verfügung stehenden internen Fonds allokieren. Auch wenn alle für Ihren Vertrag vereinbarten Beiträge gezahlt wurden, können Sie weitere Sonderzahlungen leisten. In diesem Fall erhöht sich die garantierte Mindesttodesfallleistung – mit Ausnahme des Falles § 2 Abs. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – entsprechend.