Common use of Übertragene Zuständigkeiten Clause in Contracts

Übertragene Zuständigkeiten. (1) Die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates ist gemäß den Regelungen dieses Rahmenabkommens befugt, die folgenden Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Überwachung der in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Aufgaben, auf die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen: 1. Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Personnel Licensing) – mit Ausnahme der Ausstellung und Anerkennung von Lizenzen. 2. Anhang 2 – Luftverkehrsregeln (Rules of the Air) – Durchsetzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften für den Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen. 3. Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen (Operation of Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat für die Beaufsichtigung und Überwachung des Betriebes der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge obliegen. 4. Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (Airworthiness of Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat für die Überwachung und Kontrolle der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge obliegen und nicht von der EASA wahrgenommen werden. (2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates unterrichtet die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beabsichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs, für das eine Übertragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 erfolgt ist. (3) Aufgaben und Funktionen nach Absatz 1 dürfen nicht auf einen anderen Staat übertragen werden.

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Samples: Abkommen Über Die Durchführung Von Artikel 83bis Des Abkommens Über Die Internationale Zivilluftfahrt, Abkommen Über Die Durchführung Von Artikel 83bis Des Abkommens Über Die Internationale Zivilluftfahrt

Übertragene Zuständigkeiten. (1) Die Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ist die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates ist gemäß den Regelungen dieses Rahmenabkommens befugt, die folgenden hiermit befugt folgende Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Überwachung Kontrolle der in den jeweiligen entsprechenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Aufgabenvorgesehenen Aufgaben an die der Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen. 1. Anhang 2 – Luftverkehrsregeln: Durchsetzung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu Flug und Manövrieren von Luftfahrzeugen. 2. Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen: alle Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat für die Aufsicht und Kontrolle des Betriebs von in sein Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugen obliegen. 3. Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen: alle Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat obliegen und von der EASA nicht übernommen wurden, für die Aufsicht und Kontrolle von Luftfahrzeugen, die in seinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind. Nach diesem Abkommen wird die Verantwortung für die Überwachung der Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von geleasten Luftfahrzeugen, die im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) des Leasingnehmers betrieben werden, auf die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen: 1. Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Personnel Licensing) – mit Ausnahme der Ausstellung und Anerkennung von Lizenzen. 2. Anhang 2 – Luftverkehrsregeln (Rules of the Air) – Durchsetzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften für den Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen. 3. Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen (Operation of Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat für die Beaufsichtigung und Überwachung des Betriebes der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge obliegen. 4. Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (Airworthiness of Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintragungsstaat für die Überwachung und Kontrolle der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge obliegen und nicht von der EASA wahrgenommen werden. (2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates unterrichtet hat die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beabsichtigte Untervermietung eines LuftfahrzeugsLuftfahrzeugs zu informieren, für das eine Übertragung der welches die Zuständigkeiten nach gemäß Absatz 1 erfolgt istübertragen wurden. (3) Die Aufgaben und Funktionen nach gemäß Absatz 1 dürfen nicht auf an einen anderen Staat Drittstaat übertragen werden.

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Samples: Abkommen Zwischen Dem Bundesminister Für Verkehr, Innovation Und Technologie Der Republik Österreich Und Der Zivilluftfahrtbehörde Des Königreichs Spanien Über Die Durchführung Von Artikel 83bis Des Abkommens Über Die Internationale Zivilluftfahrt, Abkommen Über Die Durchführung Von Artikel 83bis Des Abkommens Über Die Internationale Zivilluftfahrt