Common use of Übertragung des Fonds Clause in Contracts

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht über das Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen gehen dann auf die aufnehmen- de Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapital- verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden KapitalverwaltungsgesellschaftKapitalver- waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung Bekanntma- chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapital- verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx- xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden KapitalverwaltungsgesellschaftKapita- lverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung Bekanntma- chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht über das Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragenübertra- gen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie in den in diesem Verkaufspros- pekt Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen elektroni- schen Informationsmedien bekannt gemacht bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens frühes- tens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de Kapitalverwaltungsgesellschaft aufnehmende Kapitalver- waltungsgesellschaft über.

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Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapital- verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx- xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden KapitalverwaltungsgesellschaftKapita- lverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung Bekanntma- chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: www.freiburger-vm.de, dl.avl-investmentfonds.de, fondsfinder.universal-investment.com

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: www.bnymellon.com, www.teletrader.com, www.supremum-fonds.de

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalverwal- tungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht Infor- mationsmedien bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen vertrag- lichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden auf- nehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung Übertra- gung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Sämt- liche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de Kapitalverwaltungsgesellschaft aufnehmende Kapitalverwaltungs- gesellschaft über.

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsge- sellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung Über- tragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie in den in diesem Verkaufspros- pekt Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: am.oddo-bhf.com, alteleipziger.tools.factsheetslive.com

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen die Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com, www.hauck-aufhaeuser.com

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere an- dere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung Ge- nehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber dar- über hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Der ZeitpunktZeit- punkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen Verein- barungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger Bundes- anzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapital- verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx- xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. .Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden KapitalverwaltungsgesellschaftKapitalver- waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung Bekanntma- chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung Genehmi- gung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung Über- tragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft Ge- sellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung Genehmi- gung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden auf- nehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de Kapitalverwaltungsgesellschaft aufnehmende Kapitalverwaltungsgesell- schaft über.

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Samples: www.sozialbank.de

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapi- talverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie Fondssowie den in diesem Verkaufspros- pekt Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt be- stimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden aufnehmen- den Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft Gesell- schaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: www.assetstandard.com

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsge- sellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung Über- tragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: am.oddo-bhf.com

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapital- verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden KapitalverwaltungsgesellschaftKapitalver- waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesell- schaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt Verkaufs- prospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wirk- sam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden KapitalverwaltungsgesellschaftKapital- verwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger Bundesanzei- ger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufneh- mende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Samples: www.teletrader.com

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapi- talverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die An- leger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden KapitalverwaltungsgesellschaftKapi- talverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung Bekannt- machung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapital- verwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht bekannt auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx- investment.combekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden KapitalverwaltungsgesellschaftKapitalver- waltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung Bekanntma- chung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapita- lverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens Fonds sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate Mo- nate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten Pflich- ten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de Kapitalverwaltungsgesellschaft aufnehmende Kapitalverwaltungsge- sellschaft über.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen den Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragenübertra- gen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber da- rüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den Fonds be- kannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Daten- xxxxxx, etwa in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht bekannt gemachtPapierform oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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Übertragung des Fonds. Die Gesellschaft kann das das Verwaltungs- und Verfü- gungsrecht Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf eine andere an- dere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertra- gung Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht Jahres- bericht oder Halbjahresbericht des Sondervermögens sowie den in diesem Verkaufspros- pekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht Fonds bekannt gemacht. Über die geplante Übertragung werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen per dauerhaften Datenträger, etwa in Papier- form oder elektronischer Form informiert. Der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird, bestimmt be- stimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Übertragung darf jedoch frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung Be- kanntmachung im Bundesanzeiger wirksam werden. Sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Bezug auf das Sondervermögen den Fonds gehen dann auf die aufnehmen- de aufnehmende Kapitalverwaltungsgesellschaft über.

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