Common use of Überwachung der Einlagepflicht und Kapitalerhaltung Clause in Contracts

Überwachung der Einlagepflicht und Kapitalerhaltung. Häufig wird bei der GmbH-Gründung zunächst nicht der volle Geschäftsanteil eingezahlt. Nach der Satzung ist dies meist erst nach einem entsprechenden Gesellschafterbe- schluss nötig. Der Geschäftsführer muss unmittelbar nach Beschlussfassung die ausstehenden Stammeinlagen ein- fordern. Wenn er dies versäumt, haftet er im Insolvenzfall gegenüber dem Insolvenzverwalter als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der GmbH für Einlagen, die dieser von den Mitgesellschaftern u. U. nicht (mehr) bekommen kann. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermö- gen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter aus- gezahlt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auszah- lung durch einen vollwertigen Gegenleistungsanspruch zugunsten der GmbH gedeckt ist (z. B. Darlehen an Ge- sellschafter gegen selbstschuldnerische Bankbürgschaft). Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsverbot liegt z. B. auch vor, wenn an den Gesellschafter-Geschäftsführer ein überhöhtes Gehalt (verdeckte Gewinnausschüttung) ge- zahlt wird. Dem Geschäftsführer selbst darf die GmbH unter keinen Umständen einen Kredit gewähren, soweit das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermö- gen betroffen ist. Entnimmt ein Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesell- schaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann das zudem als Untreue strafrechtlich sanktioniert werden. Der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber auf Schadenersatz, wenn er Zahlungen an Gesellschafter leistet und diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen (existenzvernichtender Eingriff).

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Überwachung der Einlagepflicht und Kapitalerhaltung. Häufig wird bei der GmbH-Gründung zunächst nicht der volle Geschäftsanteil eingezahlt. Nach der Satzung Sat- zung ist dies meist erst nach einem entsprechenden Gesellschafterbe- schluss Gesellschafterbeschluss nötig. Der Geschäftsführer muss unmittelbar xxxxxxxxxxx nach Beschlussfassung die ausstehenden ausste- henden Stammeinlagen ein- forderneinfordern. Wenn er dies versäumt, haftet er im Insolvenzfall gegenüber dem Insolvenzverwalter als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter Ge- sellschafter der GmbH für Einlagen, die dieser von den Mitgesellschaftern u. U. nicht (mehr) bekommen kann. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermö- gen Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter aus- gezahlt Gesell- schafter ausgezahlt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auszah- lung Auszahlung durch einen vollwertigen Gegenleistungsanspruch Ge- genleistungsanspruch zugunsten der GmbH gedeckt ist (z. B. Darlehen an Ge- sellschafter Gesellschafter gegen selbstschuldnerische selbst- schuldnerische Bankbürgschaft). Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsverbot liegt z. B. auch vor, wenn an den Gesellschafter-Geschäftsführer ein überhöhtes Gehalt (verdeckte Gewinnausschüttung) ge- zahlt gezahlt wird. Dem Geschäftsführer selbst darf die GmbH unter keinen kei- nen Umständen einen Kredit gewähren, soweit das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermö- gen Vermögen betroffen ist. Entnimmt ein Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesell- schaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann das zudem als Untreue strafrechtlich sanktioniert werden. Der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber auf Schadenersatz, wenn er Zahlungen an Gesellschafter leistet und diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen (existenzvernichtender EingriffEin- griff).

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Überwachung der Einlagepflicht und Kapitalerhaltung. Häufig wird bei der GmbH-Gründung zunächst nicht der volle Geschäftsanteil eingezahlt. Nach der Satzung ist dies meist erst nach einem entsprechenden Gesellschafterbe- schluss nötig. Der Geschäftsführer muss unmittelbar ummittelbar nach Beschlussfassung die ausstehenden Stammeinlagen ein- fordern. Wenn er dies versäumt, haftet er im Insolvenzfall gegenüber dem Insolvenzverwalter als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der GmbH für Einlagen, die dieser von den Mitgesellschaftern u. U. nicht (mehr) bekommen kann. Der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber auf Schadenersatz, wenn er Zahlungen an Gesellschafter leistet und diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen (existenzvernichtender Eingriff). Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermö- gen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter aus- gezahlt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auszah- lung durch einen vollwertigen Gegenleistungsanspruch zugunsten der GmbH gedeckt ist (z. B. Darlehen an Ge- sellschafter gegen selbstschuldnerische Bankbürgschaft). Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsverbot liegt z. B. auch vor, wenn an den Gesellschafter-Geschäftsführer ein überhöhtes Gehalt (verdeckte Gewinnausschüttung) ge- zahlt wird. Dem Geschäftsführer selbst darf die GmbH unter keinen Umständen einen Kredit gewähren, soweit das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermö- gen betroffen ist. Entnimmt ein Gesellschafter- Geschäftsführer ◼ die Gesellschaft, ◼ die Geschäftsführer, ◼ den Gesellschaftsvertrags inkl. Änderungen, ◼ Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, ◼ die Vertretungsregelungen. Angezeigt werden müssen dort auch Veränderungen bei den Gesellschaftern und/oder deren Beteiligungsverhält- nissen durch Einreichung einer GmbH Beträge aus dem Gesell- schaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann das zudem als Untreue strafrechtlich sanktioniert werdenGesellschafterliste. Der Geschäftsführer haftet hat darüber hinaus darauf zu achten, dass alle individuell adressierten Geschäftsbriefe der GmbH gegenüber auf Schadenersatz(E-Mails, wenn er Zahlungen an Gesellschafter leistet und diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit Angebote, Bestellscheine, Empfangsbes- tätigungen, Preislisten, Rechnungen usw.) folgende Anga- ben enthalten: ◼ Rechtsform der Gesellschaft führen (existenzvernichtender EingriffGmbH)., ◼ Sitz der Gesellschaft,

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Überwachung der Einlagepflicht und Kapitalerhaltung. Häufig wird bei der GmbH-Gründung zunächst nicht der volle Geschäftsanteil eingezahlt. Nach der Satzung ist dies meist erst nach einem entsprechenden Gesellschafterbe- schluss nötig. Der Geschäftsführer muss unmittelbar nach Beschlussfassung die ausstehenden Stammeinlagen ein- fordern. Wenn er dies versäumt, haftet er im Insolvenzfall gegenüber dem Insolvenzverwalter als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der GmbH für Einlagen, die dieser von den Mitgesellschaftern u. U. nicht (mehr) bekommen kann. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermö- gen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter aus- gezahlt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auszah- lung durch einen vollwertigen Gegenleistungsanspruch zugunsten der GmbH gedeckt ist (z. B. Darlehen an Ge- sellschafter gegen selbstschuldnerische Bankbürgschaft). Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsverbot liegt z. B. auch vor, wenn an den Gesellschafter-Geschäftsführer ein überhöhtes Gehalt (verdeckte Gewinnausschüttung) ge- zahlt wird. Dem Geschäftsführer selbst darf die GmbH unter keinen Umständen einen Kredit gewähren, soweit das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermö- gen betroffen ist. Entnimmt ein Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesell- schaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann das zudem als Untreue strafrechtlich sanktioniert werden. Hinweis: Der Geschäftsführer muss die Liquidität der GmbH dauernd prüfen und Zahlungen vermeiden, die in die Krise der GmbH führen. Auch eine etwaige Zustimmung zur Zahlung an Gesellschafter aufgrund eines Gesellschaf- terbeschlusses befreit den Geschäftsführer nicht von der Strafbarkeit seines Handelns. Der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber auf Schadenersatz, wenn er Zahlungen an Gesellschafter leistet und diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen (existenzvernichtender Eingriff).

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