Überwachung der Verwalter Musterklauseln

Überwachung der Verwalter. (1) Die Protokollparteien vereinbaren, dass sie die zu beaufsichtigenden Verwalter dazu anhalten werden: (a) die Bewältigung des internationalen Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Verfahrens effektiv, effizient und zeitnah zu erreichen; (b) das Verfahren in Absprache mit den Protokollparteien, den Insolvenzverwaltern und den beteiligten Gerichten durchzuführen; (c) das Gericht und/oder die Gläubiger über die Koordinierung und Harmonisierung des internationalen Insolvenzverfahrens zu informieren; (d) eine Reihenfolge festzulegen, in der die Probleme zu behandeln sind, vorzugsweise durch einen Gesamtzeitplan für alle Phasen des Verfahrens; (e) Konferenzen über den Stand des internationalen Insolvenzverfahrens anstreben. (2) Zur Förderung dieser Ziele vereinbaren die Protokollparteien, die Verwalter in Parallelverfahren anzuregen, in allen Aspekten des Falles zusammenzuarbeiten, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Gerichte bei der frühstmöglichen Gelegenheit über vorhandene und potenzielle Probleme zu informieren, die (a) diese Verfahren beeinflussen; und (b) von der Kommunikation und Koordination zwischen den Gerichten zu profitieren. (3) Die Protokollparteien halten insbesondere die Verwalter, den Schuldner und die anderen Verfahrensbeteiligten zur Zusammenarbeit an, um den maximal möglichen Wert für die Masse als Ganzes zu erzielen, und zwar grenzübergreifend. (a) Soweit zustimmungspflichtig, vereinbaren die Protokollparteien, Zustimmungen zu Veräußerungen von Vermögenswerten des Schuldners zu geben, die den höchsten Gesamtwert für die Gläubiger erzielen. Hierunter fallen insbesondere Veräußerungen von grenzübergreifenden Vermögenswerten des Schuldners oder von mehreren Konzerngesellschaften für den Fall der Fortführung des Unternehmens. (b) Sofern die Genehmigung eines Restrukturierungsplans erforderlich ist, vereinbaren die Protokollparteien und die Verwalter, den Schuldner und andere Verfahrensbeteiligte zu bestärken, für eine koordinierte Planlösung zusammenzuarbeiten, um den maximalen Gesamtwert für die Masse zu erzielen. (4) Die Protokollparteien vereinbaren, jedes parallele Sekundärverfahren in einer Weise zu führen, die mit dem Sanierungsziel im Hauptverfahren (entweder ein Restrukturierungsplan oder ein Verkauf mit Fortführung des Unternehmens) übereinstimmt, soweit das nationale Recht dies zulässt.
Überwachung der Verwalter. In diesem Artikel wird anerkannt, dass die Gerichte in mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen der Koordination nicht an der Ausarbeitung von Lösungen für die Verfahrensbeteiligten beteiligt sind, sondern lediglich eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht in den Fällen, in denen die Verwaltung eines Verfahrens auch in den Händen eines offiziellen Vertreters (Insolvenzverwalter oder eigenverwaltender Schuldner) liegt, üblicherweise deren Handlungen überwacht, soll dieser Artikel die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen parallelen Verfahren unterstützen. Dafür werden die Aufsichtsbefugnisse gelenkt, wobei die Bedeutung der Förderung einer zeitnahen und effizienten Verwaltung von Insolvenzverfahren berücksichtigt wird. Obwohl ähnliche Definitionen auch in den ALI/UNIDROIT Global Principles und in den EU JudgeCo Principles zu finden sind, wird der Wortlaut - in Bezug auf die UAbs. 1, 3 und 4 des Art. 6 - aus dem Principle 5 (3), dem Principle 21 (der wiederum die Guideline 13 widerspiegelt) und dem Grundsatz 22 (der die Guideline 14 widerspiegelt) der EU Cross- Border Insolvency Court-to-Court Cooperation Principles übernommen. Insbesondere der letzte Teil der Vorschrift erkennt an, wie wichtig es ist, auch auf gerichtlicher Ebene den Verwertungsprozess mit den Sanierungs-/Fortführungszielen des Hauptverfahrens in Einklang zu bringen, wie dies in Erwägungsgrund 48 und Art. 42 ff. der EuInsVO 2015/848 ausdrücklich festgelegt ist. Vor der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf eine sinnvolle Sanierung im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens infolge einer nicht effektiven Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und Behörden der anderen Staaten wurde insbesondere unter der ursprünglichen Fassung der EuInsVO gewarnt, in der das Sekundärverfahren nur Verwertungszwecke haben konnte. Dies wurde im Grundsatz auch im Urteil vom 22. November 2012 in der Rechtssache Bank Handlowy w Warszawie Sa V. Christianapol sp.z o.o. (Rechtssache C-116/11) anerkannt, in dem bekräftigt wurde, dass der Grundsatz des Art. 4 Abs. 3 EUV (konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der EU) das für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zuständige Gericht verpflichtet, die Ziele des Hauptverfahrens zu berücksichtigen. In Bezug auf UAbs. 2 wird der Wortlaut aus Leitlinie 1 der JIN-Guidelines übernommen, die als übergeordnetes Ziel ebenfalls die Verbesserung der Effizienz und Effektivität grenzüberschreitender Verfahren im Interesse aller Beteiligten anstr...

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  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.