DER REKTOR Clausole campione

DER REKTOR nach Einsichtnahme in das Statut der Freien Universität Bozen; nach Einsichtnahme in das Gesetz Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 betreffend "Bestimmungen im Bereich der Organisation von Universitäten, des Lehrpersonal und die Rekrutierung" und insbesondere in den Art. 22 betreffend die Forschungsassistenten; nach Einsichtnahme in das Ministerialdekret Nr. 102 vom 9. Xxxx 0000, mit welchem die Mindestbruttovergütung für die Forschungsassistenten gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 festgelegt wurde; nach Einsichtnahme in die in die "Regelung für die Forschungsassistenten gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240/2010" in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in die "Regelung betreffend die Vergütung der Forschungsbeauftragten und der Forschungsassistenten" in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in den Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xx. 00/0000 vom festgestellt, dass die finanzielle Deckung gegeben ist;
DER REKTOR nach Einsichtnahme in das Statut der Freien Universität Bozen; nach Einsichtnahme in das Gesetz Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 betreffend "Bestimmungen im Bereich der Organisation von Universitäten, des Lehrpersonal und die Rekrutierung" und insbesondere in den Art. 22 betreffend die Forschungsassistenten; nach Einsichtnahme in das Ministerialdekret Nr. 102 vom 9. Xxxx 0000, mit welchem die Mindestbruttovergütung für die Forschungsassistenten gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 festgelegt wurde; nach Einsichtnahme in die in die "Regelung für die Forschungsassistenten gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240/2010" in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in die "Regelung betreffend die Vergütung der Forschungsbeauftragten und der Forschungsassistenten" in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in den Beschluss des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften und Technik Nr. 139/2021 vom 14-06-2021 (Sitzung vom 09-06-2021), mit dem die Besetzung von 2 Stelle/n als Forschungsassistent/in im wissenschaftlich- disziplinären Bereich AGR/19 (Spezielle Tierzucht) beantragt wurde; festgestellt, dass die finanzielle Deckung gegeben ist;
DER REKTOR nach Einsichtnahme in das Statut der Freien Universität Bozen; nach Einsichtnahme in das Gesetz Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 betreffend "Bestimmungen im Bereich der Organisation von Universitäten, des Lehrpersonal und die Rekrutierung" und insbesondere in den Art. 22 betreffend die Forschungsassistenten; nach Einsichtnahme in das Ministerialdekret Nr. 102 vom 9. Xxxx 0000, mit welchem die Mindestbruttovergütung für die Forschungsassistenten gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 festgelegt wurde; nach Einsichtnahme in die in die "Regelung für die Forschungsassistenten gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240/2010" in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in die "Regelung betreffend die Vergütung der Forschungsbeauftragten und der Forschungsassistenten" in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in die Bexxxxxxxxxxxx Xx. 0000 xom 30.12.2021 von „Direzione generale per il coordinamento, la promozione e la valorizzazione della ricerca” des Ministeriums für Universität und Forschung und insbesondere in den Art. 7, Abs. 2; nach Einsichtnahme in den Beschluss des Führungsgremiums des Kompetenzzentrums für Innovationsökosysteme in Bergregionen Nr. 107/2023 vom 11-08-2023 (Sitzung vom 24-07-2023), mit dem die Besetzung von 1 Stelle/n als Forschungsassistent/in im wissenschaftlich-disziplinären Bereich ING-INF/05 (Datenverarbeitungssysteme) beantragt wurde; festgestellt, dass die finanzielle Deckung gegeben ist;
DER REKTOR nach Einsichtnahme in das Statut der Freien Universität Bozen; nach Einsichtnahme in das Gesetz Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 betreffend "Bestimmungen im Bereich der Organisation von Universitäten, des Lehrpersonal und die Rekrutierung" und insbesondere in den Art. 22 betreffend die Forschungsassistenten; nach Einsichtnahme in das Ministerialdekret Nr. 102 vom 9. Xxxx 0000, mit welchem die Mindestbruttovergütung für die Forschungsassistenten gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 festgelegt wurde; nach Einsichtnahme in die in die "Regelung für die Forschungsassistenten gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 240/2010" in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in die "Regelung betreffend die Vergütung der Forschungsbeauftragten und der Forschungsassistenten" in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in den Beschluss des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften und Technik Nr. 24 vom 31.01.2020 (Sitzung vom 22.01.2020), mit welchem die Beauftragung von 1 Forschungsassistenten im wissenschaftlich- disziplinären Bereich BIO/03 (Umwelt und angewandte Botanik / Renaturierungsökologie und Management der Biodiversität) beantragt wurde; nach Einsichtnahme in die Dringlichkeitsverfügung des Dekans der Fakultät für Naturwissenschaften und Technik der Freien Universität Bozen Nr. 3 vom 19.02.2020, mit welcher die Xxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxx xxx xxx Xxxxxxxxxxxx xxx 0 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxx Bereich BIO/03 (Umwelt und angewandte Botanik / Renaturierungsökologie und Management der Biodiversität) verfügt wurde; festgestellt, dass die finanzielle Deckung gegeben ist;