Haftung Musterklauseln

Haftung. 9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).
Haftung. (1) Eine Garantie oder Zusicherung für die Erreichung der persönlichen Anlageziele des Anlegers oder des prognostizierten Xxxxx der Anlage gibt die Bank nicht. Die Bank schuldet keinen Anlageerfolg.
Haftung. 10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6.
Haftung. Der Vermögensverwalter wird diesen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Seine Haftung für alle Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Vollmacht zur Vermögensverwaltung, insbesondere für die Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Vorschlägen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermögensverwalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermögensverwalters beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für den Eintritt des beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentscheidungen, wird nicht übernommen. Der Vermögensverwalter wird für die digitale Vermögensverwaltung Dritte als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Insbesondere wird er die FINABRO beauftragen, die digitale Vermögensverwaltung für den Vermögensverwalter durchzuführen. Bei einem Ausfall der Systeme (einschließlich der Leitungen zur Datenübertragung), welcher nicht durch ein Verschulden des Vermögensverwalters verursacht wird, entfällt eine Haftung des Vermögensverwalters. Gleiches gibt bei höherer Gewalt, Streiks oder eines für den Vermögensverwalter unabwendbaren Ereignisses und bei behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung des Vermögensverwaltungsauftrages unmöglich machen. Xxxxx Xxxxxxx übernimmt der Vermögensverwalter bei Fehlern und Xxxxxxx, die infolge verspäteter Anlieferung von Daten, durch fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden oder durch Störungen der Datenübermittlungswege im Verhältnis zu ihm oder zu dem von ihm beauftragten Dritten entstehen. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten (z.B. durch die Verletzung von Informations-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten) zu einem Schaden beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Vermögensverwalter einerseits und der Kunde andererseits den Schaden zu tragen haben. In jedem Fall ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Haftung. Die HOCHSCHULE haftet nur für durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die HOCHSCHULE für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen der Vertragspartner schützen, die ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte. Die Haftungsbeschränkungen /-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verhaltens, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die FIRMA stellt die HOCHSCHULE von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn die Haftung beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der HOCHSCHULE Der Vertrag tritt mit Wirkung zum   in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum  . Die Regelungen gemäß Ziffer 3 bis 7 behalten ihre Wirksamkeit auch nach Beendigung des Vertrages; Ziffer 6 für den Zeitraum von zwei Jahren. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Forschungsprojektes führt die HOCHSCHULE ab dem Zeitpunkt der Beendigung keine weiteren Forschungsarbeiten mehr durch. Die HOCHSCHULE wird der FIRMA einen Abschlussbericht über die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erzielten Arbeitsergebnisse übermitteln. Die FIRMA wird der HOCHSCHULE alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen vergüten. Zudem erstattet die FIRMA der HOCHSCHULE über diesen Zeitpunkt hinaus diejenigen Aufwendungen, die in Ansehung des Forschungsprojektes und zur Erfüllung von Rechtspflichten noch anfallen (insbesondere Personalkosten), es sei denn, die HOCHSCHULE unterlässt es pflichtwidrig, für deren rechtzeitige Beendigung Sorge zu tragen.
Haftung. Die Harz-Agentur GmbH haftet im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungs- beschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei der Vermittlung von Fremdleistungen lt. Abschnitt B 3. haftet die Harz-Agentur GmbH nur für die ordnungsgemäße Vermittlung und nicht für die Leistungserbringung selbst. An den Veranstaltungen der Harz-Agentur GmbH nehmen alle Personen auf eigene Gefahr und Verantwortung teil. Insbesondere hat jede teilnehmende Person bei sportlichen Veranstaltungen (z.B. Mountainbiking, eBiking, Bogenschießen, Wandern) selbst einzuschätzen, ob sie den Anforderungen gesundheitlich, physisch und psychisch gewachsen ist. Jede teilnehmende Person ist für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich. Die Teilnahme Minderjähriger ist in Begleitung von Erziehungsberechtigten bzw. einer oder mehrerer Aufsichtsperson/en möglich. Jede teilnehmende Person ist verpflichtet, die Anweisungen der Harz-Agentur GmbH bzw. der Person, die sie vertritt, zu befolgen und nicht eigenmächtig zu handeln. Für Kosten, die durch Krankheit während der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, hat jede teilnehmende Person selbst aufzukommen, sofern die Erkrankung nicht auf einem von der Harz- Agentur GmbH zu vertretenden Mangel beruht. Aufwendungen für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport hat jede teilnehmende Person selbst zu tragen. Die vertragliche Haftung der Harz-Agentur GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die Harz-Agentur GmbH für Schäden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Harz-Agentur GmbH auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der Harz-Agentur GmbH. Gegenüber Unternehmen haftet die Harz-Agentur GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Soweit es Ihnen als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Veranstaltung der Harz-Agentur GmbH zumutbar ist, sind Sie verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen dahingehend mitzuwirken, dass eventuelle Schäden vermied...
Haftung. 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.
Haftung. 20.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Haftung. 16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli- cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Ver- zug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund techni- scher Besonderheiten.
Haftung. Es gilt das dreistufige Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts. Demnach haftet der Nutzer für alle Schäden, die er dem mobilen Endgerät oder den Datenträgern bei der dienstlichen Nutzung und bei der Nutzung im Hinblick auf die Berufsausbildung, insbesondere durch Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern, in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise zugeführt hat, in vollem Umfang. Für Schäden bei einer privaten Nutzung haftet der/die Auszubildende in jedem Fall selber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Nutzer anteilig. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Nutzer nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn der Nutzer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem bewusst gewesen wäre. Bei der mittleren Fahrlässigkeit wird der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es sich geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen können. Soweit Schäden durch die Versicherung vollständig abgedeckt werden, entfällt eine Haftung des/der Auszubildenden. Sämtliche Daten auf dem mobilen Endgerät oder auf sonstigen Datenträgern, die in diesem Zusammenhang seitens des Ausbildenden zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen den Vorschriften der einschlägigen Datenschutzgesetze, wie z. B. dem BDSG. Bei Verletzung dieser Vorschriften durch den Nutzer, behält sich der Ausbildende zivil- und strafrechtliche Schritte vor. Der Nutzer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren.