Höhere Gewalt. (1) Soweit und solange eine Partei in Folge höherer Gewalt gemäß nachfolgendem Abs.
(2) an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die anderen Parteien werden soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist.
Höhere Gewalt. 7.1. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbares Ereignis. Voraussetzung ist regelmäßig, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor. Unabwendbare Ereignisse sind z. B Brand, Naturkatastrophen, Militäroperationen eines beliebigen Charakters oder irgendwelcher Beschränkungen seitens der staatlichen Organe.
7.2. The Party unable to fulfil the obligations under the Agreement shall notify the other Party within seven (7) days from the date of force majeure occurrence about its existence and about the approximate date when force majeure ceases to exist. The Parties may terminate this Agreement in writing if the reason for force majeure cannot be eliminated.
7.2. Tritt ein Ereignis der höheren Gewalt ein, wird die Erfüllung der vertraglichen Pflichten - zumindest vorübergehend - suspendiert. Liegt bei einer der Vertragsparteien höhere Gewalt vor, so trägt sie Pflicht die andere Vertragspartei rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, mind. in 7 Tagen, seit deren Eintritt. Kann die Behinderung nicht beseitigt werden, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt, was schriftlich erfolgen muss.
7.3. The official statements issued by competent bodies will serve as legitimate evidence of the above mentioned force majeure existence.
Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten oder für Leistungsverzug (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung) auf Xxxxx von höherer Gewalt, Krieg, Ausschreitung, Verwaltungsakten, Streik, Xxxxx, Überschwemmung, Orkan, Erdbeben, staatliche Beschränkungen, Terrorakte oder auf Xxxxx xxxxxxx von den Parteien nicht zu vertretenden Umständen.
Höhere Gewalt. Neither party hereto shall be considered in default in the performance of its obligations hereunder to the extent that such performance is prevented or delayed by any cause, existing or future, which is not within the reasonable control of such party including, but not limited to, acts of God or the public enemy, sanctions, terrorism, f ires, explosion, riots, labor disputes, or war. Keine der Parteien gilt als in Verzug mit der Erfüllung von vertraglichen Pflichten, soweit die Erfüllung durch einen bestehenden oder künftig bestehenden Grund verhindert oder verzögert wird, für die die Partei nicht verantwortlich ist, insbesondere gilt dies bei Naturgewalt oder staatsfeindlicher Gewalt, Sanktionen, Terrorismus, Feuer, Explosion, Aufruhr, Arbeitskämpfen oder Krieg.
Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung dieses Vertrags aus Xxxxxxx, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Arbeitskämpfe, Streiks, Verbote, Verwarnungen, Förderungen oder Beschränkungen durch eine Regierung oder eine andere Justiz- oder Gerichtsbehörde, die sich auf diesen Vertrag auswirken und zum Zeitpunkt dieses Vertrags nicht in Xxxxx xxxxx, Aussperrungen, Versagen des Internets, Engpässe oder Unvermögen, Energie, Rohstoffe oder Vorräte zu beziehen, Pandemien, Xxxxx, Terrorismus, Aufruhr oder höhere Xxxxxx.
Höhere Gewalt. Nutzt ein Vertragspartner zur Erfüllung der ihm aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten Dienstleistungen Dritter, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt im Sinne von Nummer 19.2 der Xxxxxxxx-AGB darstellen würde, auch zugunsten die- ses Vertragspartners als höhere Gewalt.
Höhere Gewalt. 12.1 Keine Partei haftet für Verstöße gegen diesen Vertrag, die durch höhere Gewalt verursacht werden, z. B. Aufstand oder Störungen der öffentlichen Ordnung, Xxxxx oder Militäreinsätze. Der Xxxxx zahlt weiterhin die entsprechende Dienstgebühr, wenn ASK4 den Dienst und/oder die zusätzlichen Dienste bereitstellt, selbst wenn eines der oben aufgeführten Ereignisse eintritt.
Höhere Gewalt. 8.1 Die Haftung des LIEFERANTEN ist ausgeschlossen in Fäl len höherer Gewalt, wie bspw. kriegerische Ereignisse, Auf ruhr, Feuer, Hochwasser, Arbeitskonflikte, Behördenentschei de, Xxxxxx, Handlungen des KÄUFERS oder seines Kunden, Transportschwierigkeiten, Lieferprobleme betreffend Rohmate rialien oder sonstige Ursachen, welche trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt vom LIEFERANTEN nicht abgewendet wer den können, unabhängig davon, ob die höhere Gewalt beim XXXXXXXXXXX, beim XXXXXX oder bei einem Dritten aufge treten ist.
8.2 Bei Eintritt höherer Gewalt wird die Lieferfrist um die Xxxxx der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung verlän gert. Dauert der Zustand höherer Gewalt xxxxxx als 3 Monate, können der LIEFERANT und der XXXXXX mit einer siebentäti gen Xxxxx im Umfang der noch nicht erbrachten Lieferung der PRODUKTE schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall hat der XXXXXX den noch unbezahlten Teil der Lieferung zu bezahlen. Im Übrigen entfallen die gegenseitigen Leistungspflichten.
Höhere Gewalt. Eine Partei haftet nicht für eine Verzögerung der Leistungserbringung hinsichtlich ihrer Pflichten aus diesem Vertrag, wenn und in dem Umfang, in dem die Verzögerung direkt oder indirekt verursacht ist durch höhere Gewalt, Krieg, Aufstände, Terrorismus, Embargos, staatsfeindlicher Handlungen, Maßnahmen von Militärbehörden, Erdbeben, Brand oder Überschwemmung („durch höhere Gewalt verursachtes Ereignis“), sofern eine Partei nicht aus diesem Artikel Ansprüche aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt geltend xxxxxx kann, xxxx nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) die Partei, die eine Verzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt beansprucht (die „verspätete Partei“) trägt keine Xxxxxx an der Verzögerung, (ii) die Verzögerung hätte nicht durch angemessene Sicherheitsvorkehrungen – beispielsweise die Nutzung alternativer Quellen oder mit Umgehungsplänen – seitens der verspäteten Partei verhindert werden können, (iii) die verspätete Partei ergreift kommerziell angemessene Anstrengungen, die Erbringung der Leistungspflichten möglichst bald und in dem nach dem Ereignis höherer Gewalt möglichen Umfang wiederaufzunehmen, und (iv) die verspätete Partei benachrichtigt die andere Partei umgehend unter Einsatz der schnellsten verfügbaren Methode (schriftlich zu bestätigen) und beschreibt in angemessenem Detailumfang die Umstände, die zu der Verzögerung führen. Alle Pflichten beider Parteien gelten wieder in vollem Umfang, sobald (i) das Ereignis höherer Gewalt vorüber ist oder (ii) die verspätete Partei die Bedingungen und/oder Zusicherungen nach Maßgabe dieses Artikels nicht erfüllt. Maßgeblich ist der frühere dieser Zeitpunkte. 15.10
Höhere Gewalt. Elemica gilt als nicht vertragsbrüchig, insoweit die Erbringung der Verpflichtungen durch Xxxxx, Überflutung, Explosion, Streik, Xxxxx, Aufstand, Embargo, Regierungsanforderung, Eingriff von zivilen oder militärischen Behörden, höhere Gewalt oder jegliche ähnliche Vorfälle verhindert wird.