Höhere Gewalt Sample Clauses

Höhere Gewalt. 6.1. Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbares Ereignis. Voraussetzung ist regelmäßig, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind. Wenn in einem solchen Fall auch die höchstmögliche Sorgfalt den Eintritt der Ereignisse nicht zu verhindern vermag, liegt höhere Gewalt vor. Unabwendbare Ereignisse sind z. B Brand, Naturkatastrophen, Militäroperationen eines beliebigen Charakters oder irgendwelcher Beschränkungen seitens der staatlichen Organe. 6.2. The Party unable to fulfil the obligations under the Agreement shall notify the other Party within seven (7) days from the date of force majeure occurrence about its existence and about approximate date when force majeure ceases to exist. The Parties may terminate this Agreement in writing if the reason for force majeure cannot be eliminated. 6.2. Tritt ein Ereignis der höheren Gewalt ein, wird die Erfüllung der vertraglichen Pflichten - zumindest vorübergehend - suspendiert. Liegt bei einer der Vertragsparteien höhere Gewalt vor, so trägt sie Pflicht die andere Vertragspartei rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, mind. in 7 Tagen, seit deren Eintritt. Kann die Behinderung nicht beseitigt werden, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt, was schriftlich erfolgen muss. 6.3. The official statements issued by competent bodies will serve as legitimate evidence of the above mentioned force majeure existence.
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Höhere Gewalt. (1) Soweit und solange eine Partei in Folge höherer Gewalt gemäß nachfolgendem Abs. (2) an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die anderen Parteien werden soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist.
Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten oder für Leistungsverzug (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung) auf Xxxxx von höherer Gewalt, Krieg, Ausschreitung, Verwaltungsakten, Streik, Xxxxx, Überschwemmung, Orkan, Erdbeben, staatliche Beschränkungen, Terrorakte oder auf Xxxxx xxxxxxx von den Parteien nicht zu vertretenden Umständen.
Höhere Gewalt. Neither party hereto shall be considered in default in the performance of its obligations hereunder to the extent that such performance is prevented or delayed by any cause, existing or future, which is not within the reasonable control of such party including, but not limited to, acts of God or the public enemy, sanctions, terrorism, f ires, explosion, riots, labor disputes, or war. Keine der Parteien gilt als in Verzug mit der Erfüllung von vertraglichen Pflichten, soweit die Erfüllung durch einen bestehenden oder künftig bestehenden Grund verhindert oder verzögert wird, für die die Partei nicht verantwortlich ist, insbesondere gilt dies bei Naturgewalt oder staatsfeindlicher Gewalt, Sanktionen, Terrorismus, Feuer, Explosion, Aufruhr, Arbeitskämpfen oder Krieg.
Höhere Gewalt. Nutzt ein Vertragspartner zur Erfüllung der ihm aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten Dienstleistungen Dritter, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt im Sinne von Nummer 19.2 der Xxxxxxxx-AGB darstellen würde, auch zugunsten die- ses Vertragspartners als höhere Gewalt.
Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung dieses Vertrags aus Xxxxxxx, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Arbeitskämpfe, Streiks, Verbote, Verwarnungen, Förderungen oder Beschränkungen durch eine Regierung oder eine andere Justiz- oder Gerichtsbehörde, die sich auf diesen Vertrag auswirken und zum Zeitpunkt dieses Vertrags nicht in Xxxxx xxxxx, Aussperrungen, Versagen des Internets, Engpässe oder Unvermögen, Energie, Rohstoffe oder Vorräte zu beziehen, Pandemien, Xxxxx, Terrorismus, Aufruhr oder höhere Xxxxxx.
Höhere Gewalt. Keine der PARTEIEN haftet gegen- über der anderen PARTEI für Verzögerungen oder Versäum- nisse bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser VER- EINBARUNG, solange diese in Kraft ist, oder anderweitig, wenn diese Verzögerungen oder Versäumnisse auf Ursachen zu- rückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle der betreffen- den PARTEI liegen, einschließlich u. a. Arbeitskräftemangel oder -streitigkeiten, Streiks, sonstige Arbeits- oder Betriebsstörun- gen, Verzögerungen bei der Beförderung, höhere Gewalt, Überschwemmungen, Blitzschlag, Xxxxx, Epidemien, Material- knappheit, Rationierung, Versorgungs- oder Kommunikati- onsausfälle, Erdbeben, Unfälle, Xxxxx, Handlungen xxx Xxxxxx- feinden, Handlungen ziviler oder militärischer Behörden, Sabotage, Explosionen, Unruhen, Aufstände, Embargos, Blo- ckaden, Maßnahmen, Beschränkungen, Vorschriften oder An- ordnungen einer Regierung, Behörde oder Unterabteilung da- von oder Ausfälle von Lieferanten.
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Höhere Gewalt. 12.1 Keine Partei haftet für Verstöße gegen diesen Vertrag, die durch höhere Gewalt verursacht werden, z. B. Aufstand oder Störungen der öffentlichen Ordnung, Xxxxx oder Militäreinsätze. Der Xxxxx zahlt weiterhin die entsprechende Dienstgebühr, wenn ASK4 den Dienst und/oder die zusätzlichen Dienste bereitstellt, selbst wenn eines der oben aufgeführten Ereignisse eintritt.
Höhere Gewalt. Keine der Parteien verletzt den Vertrag oder haftet für Schäden, wenn die Nichterfüllung der Verpflichtung auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das außerhalb ihrer Kontrolle liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Stromausfall, Ausfall des Stromnetzes, Internet, Naturkatastrophen, Wetterereignisse, Xxxxx, Aufruhr, Aufstand, Epidemie, Streiks, Überschwemmungen, Terroranschläge, eine Verletzung durch Dritte, Ausfälle, Ausfallzeiten oder Verzögerungen durch einen Internetdienstanbieter oder Hosting- Provider, oder Arbeitskampf, Terrorismus, Denial-of-Service-Angriffe oder andere Ereignisse, die außerhalb der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegen.
Höhere Gewalt. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten oder für Verzug (ausgenommen Zahlung der Gebühren), wenn dies auf Umständen beruht, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen.
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