07NEO Vermietung von Fremdenzimmern. Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.2 (2) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber, sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden, kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt und sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein befinden.
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