4-Fahrten-Karte Kurzstrecke/Erweiterte Kurzstrecke Musterklauseln

4-Fahrten-Karte Kurzstrecke/Erweiterte Kurzstrecke. 4-Fahrten-Karten werden außerdem für folgende Preisstufen ausgegeben: · Kurzstrecke: Bestimmung durch Haltestellenanzahl · Erweiterte Kurzstrecke: Bestimmung durch Haltestellenanzahl
4-Fahrten-Karte Kurzstrecke/Erweiterte Kurzstrecke. 4-Fahrten-Karten werden außerdem für folgende Preisstufen ausgegeben: · Kurzstrecke: Bestimmung durch Haltestellenanzahl · Erweiterte Kurzstrecke: Bestimmung durch Haltestellenanzahl Sie berechtigen auch tarifzonenübergreifend zu folgenden Fahrten auf Basis des jeweils veröffentlichten aktuellen Fahrplans: Kurzstrecke: · bis zur 4. Haltestelle nach Zustieg auf den Stadtlinien der CVAG · bis zur 3. Haltestelle nach Zustieg auf allen anderen Bus- und Straßenbahnlinien Erweiterte Kurzstrecke: · bis zur 2. Haltestelle nach Zustieg im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) · bis zur 6. Haltestelle nach Zustieg im Regionalbusverkehr · bis zur 8. Haltestelle nach Zustieg auf den Stadtlinien der CVAG Die Regelungen gelten fahrtbezogen und unter Berücksichtigung der Zuordnung von Richtungshaltestellen zu Referenzhaltestellen gemäß Teil D Anlage 7.1. Planmäßig durchfahrene und nicht bediente Haltestellen sind bei der Bestimmung der Erweiterten Kurzstrecke im SPNV mitzuzählen. Auf Abschnitten von Regionalbuslinien und Linien der CBC, auf denen die Funktion von CVAG-Stadtlinien ausgeübt wird, gilt die CVAG-Kurzstreckenregelung nur dann, wenn sich sowohl die Einstiegs- als auch die Ausstiegshaltestelle im Haltestellenbereich gemäß Teil D Anlage 7.2 befinden. Für die Erweiterte Kurzstrecke gelten die Regelungen des Regionalbusverkehrs bzw. des SPNV. Linienabschnitte, auf denen die Kurzstrecke/Erweiterte Kurzstrecke nicht gilt, sowie weitere Sonderregelungen zur Kurzstrecke sind in Teil D Anlage 7.3 aufgeführt. Umsteigen und Fahrtunterbrechungen sind unzulässig.

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.