Fahrausweiserwerb/-entwertung Musterklauseln

Fahrausweiserwerb/-entwertung. Fahrausweise können im Vorverkauf an unternehmenseigenen Servicestellen, in Agentu- ren, an stationären Fahrausweisautomaten, in den Verkehrsmitteln sowie als HandyTicket erworben werden. Fahrausweise im Abonnement werden auf Antrag nur in ausgewählten Servicestellen ausgegeben. Beim Fahrausweiserwerb in Fahrzeugen werden Fahrausweise grundsätzlich zum soforti- gen Fahrtantritt ausgegeben. Für Fahrten mit Nahverkehrszügen der DB und MRB sind Fahrausweise stets vor Fahrtan- tritt zu erwerben, soweit die dafür notwendigen Verkaufsmöglichkeiten vorhanden bzw. betriebsbereit sind. Die Allgemeinen Geschäflsbedingungen zur Nutzung des HandyTicket-Services sind in Teil D Anlage 11 dargestellt. Undatierte bzw. zur Entwertung vorgesehene Fahrausweise sind bei Fahrtantritt zu ent- werten (an Entwertern in den Verkehrsmitteln; bei der DB und MRB an Entwertern auf den Bahnsteigen). Auf den Fahrausweisen sind entsprechende Entwerterfelder aufgebracht. Bei Tages- und Zeitkarten mit bereits aufgedruckter örtlicher Gültigkeit bestimmt der Ent- werteraufdruck nur den Beginn der zeitlichen Gültigkeit. Im Vorverkauf erworbene Tages- und Zeitkarten der Preisstufen 1 und kSV ohne bereits aufgedruckte räumliche Gültigkeit sind vor der ersten Fahrt in der Tarifzone zu entwerten, in der diese Zeitkarte für die Dauer der Nutzung gültig sein soll. Für Grenzzonen gilt, dass bei Entwertung von undatierten bzw. zur Entwertung vorgese- henen Tageskarten und Zeitkarten der Preisstufe 1 eine der in Teil D Anlage 5.2.3 aufge- führten zugeordneten Tarifzonen auszuwählen und bei erstmaliger Nutzung vom Personal eintragen zu lassen ist, sofern die Zonennummer nicht bereits aufgedruckt ist.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.