4erTicket Musterklauseln

4erTicket. Berechtigt zur Nutzung von 4erTickets ist jede Person. 4erTickets werden für erwachsene Personen ab 15 Jahren und für Kinder von 6 bis unter 15 Jahren ausgegeben. 4erTickets werden in den Preisstufen Kurzstrecke, A, B, C und D mit 4 Entwerterfeldern und nach dem in den AGB beschriebenen Verfahren zum HandyTicket in den Preisstufen Kurzstrecke bis Preisstufe D ausgegeben. Bei Abruf eines 4erTickets für eine einzelne Fahrt nach dem HandyTicket-Verfahren gilt das einzelne Ticket für den sofortigen Fahrtantritt. 4erTickets gelten bis zum Erreichen des Fahrtziels, jedoch längstens für die maximale zeitliche Dauer von: Kurzstrecke: 20 Minuten Preisstufe A: 90 Minuten Preisstufe B: 120 Minuten Preisstufe C: 180 Minuten Preisstufe D: 300 Minuten Die Geltungsdauer beginnt mit dem vollen 10-Minuten-Intervall, das der in der Entwertung angegebenen Uhrzeit folgt. Bei 4erTickets gilt ein Entwerterfeld – bzw. nach Abruf vom Dienstleister gemäß HandyTicket-Verfahren jeweils ein Ticket – für eine Fahrt je Kund:in, mit beliebig häufigem Umsteigen. Bei KurzstreckenTickets ist ein Übergang von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf andere Verkehrsmittel oder umgekehrt nicht erlaubt. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa längeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt. Rund- oder Rückfahrten in Richtung der Einstiegshaltestelle oder des Starttarifgebiets sind nur zum schnelleren Erreichen des Fahrtziels erlaubt. 4erTickets werden grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Sie sind von den Kund:innen vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Aus Ticketdruckern ausgegebene 4erTickets werden für die erste Fahrt entwertet ausgegeben und sind von den Kund:innen nicht besonders zu entwerten. Kund:innen haben sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. Tickets zum HandyTicket-Verfahren sind nicht gesondert zu entwerten. Sie werden bei Abruf vom Dienstleister sofort gültig gestellt. 4erTickets können von mehreren Kund:innen gleichzeitig genutzt werden, wobei pro Kund:in und Fahrt ein Abruf je Ticket vom Dienstleister gemäß HandyTicket-Verfahren zu tätigen bzw. ein Entwerterfeld zu entwerten ist. Entwertete 4erTickets sind nicht übertragbar.
4erTicket. Berechtigt zur Nutzung von 4erTickets ist jedermann. 4er-Tickets werden für Erwachsene ab 15 Jahren und für Kinder von 6 bis unter 15 Jahren ausgegeben. 4erTickets werden in den Preisstufen A, B, C, D und E mit 4 Entwerterfeldern ausgegeben. 4erTickets gelten bis zum Erreichen des Fahrtziels, jedoch längstens für die maximale zeitliche Dauer von: Kurzstrecke: 30 Minuten Preisstufe A: 90 Minuten Preisstufe B: 120 Minuten Preisstufe C: 180 Minuten Preisstufe D: 240 Minuten Preisstufe E: 300 Minuten Die Geltungsdauer beginnt mit dem vollen 10-Minuten-Intervall, das der in der Entwertung angegebenen Uhrzeit folgt. Bei 4erTickets gilt ein Entwerterfeld für eine Fahrt für einen Kunden, mit beliebig häufigem Umsteigen. Bei KurzstreckenTickets ist ein Übergang von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf andere Verkehrsmittel oder umgekehrt nicht erlaubt. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind aus fahrplan- bzw. betriebsbedingten Gründen, wie etwa größeren Umsteigezeiten oder Verspätungen, erlaubt. Rund- oder Rückfahrten in Richtung auf die Einstiegshaltestelle oder das Starttarifgebiet sind nur zum schnelleren Erreichen des Fahrtziels erlaubt. 4erTickets werden grundsätzlich ohne Entwertung ausgegeben. Sie sind vom Kunden vor Fahrtantritt bzw. vor Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen zu entwerten. Aus Ticketdruckern ausgegebene 4erTickets werden für die erste Fahrt entwertet ausgegeben und sind vom Kunden nicht besonders zu entwerten. Der Kunde hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. 4erTickets können von mehreren Kunden gleichzeitig genutzt werden, wobei pro Kunde und Fahrt ein Entwerterfeld zu entwerten ist. Entwertete 4erTickets sind nicht übertragbar.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.