Abfallwirtschaft Musterklauseln

Abfallwirtschaft. Zu Ziffer 1: Verordnung 259/93/EWG zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft Zu Ziffer 2: Richtlinie 94/62/EG und 2004/12/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle Zu Ziffer 3: Richtlinie 99/31/EG über Abfalldeponien Zu Ziffer 4: Richtlinie 2002/96/EG und 2003/180/EG über Elektro- und Elektronikaltgeräte
Abfallwirtschaft. Jeder Aussteller ist für die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle ver- antwortlich, die bei ihm oder seinen Auftragnehmern (z. X. Xxxxxxxxxx, Caterer, etc.) auf dem Messe- gelände anfallen. Mit der Entsorgung von Abfällen auf dem Messegelände darf der Aussteller nur die Messe München GmbH beauftragen. Der Aussteller sorgt dafür, dass seine Auftragnehmer mit der Entsorgung von Abfällen auf dem Messegelände ausschließlich die Messe München GmbH beauf- tragen. Die Messe München GmbH ist berechtigt, zur Entsorgung der Abfälle auf dem Messegelände ihre Vertragspartner zu beauftragen. In jeder Phase der Veranstaltung, einschließlich der Auf- und Abbauzeit, ist darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit Abfälle vermieden werden. Dieses Ziel muss bereits bei der Planung und in Koordi- nation aller Beteiligten verfolgt werden. Generell sind für Standbau und -betrieb wiederverwendbare und die Umwelt möglichst wenig belastende Materialien einzusetzen.
Abfallwirtschaft. Grundlage für alle folgenden Regelungen sind die Vorgaben des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes (KrWG), die dazugehörigen Ausführungsbestimmun- gen und Verordnungen, insbesondere die Gewerbeabfallverordnung, so- wie die „Ländergesetze“ und „kommunalen Satzungen“. Der Aussteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltver- trägliche Entsorgung der Abfälle, die bei Aufbau, Laufzeit und Abbau sei- nes Standes anfallen. Der Aussteller ist Erzeuger dieser Abfälle. Die technische Abwicklung der Entsorgung zur Verwertung und Beseiti- gung obliegt allein der MESSE ESSEN GmbH bzw. den von ihr benannten Vertragspartnern.
Abfallwirtschaft. Grundlage für alle folgenden Regelungen sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG, in der jeweils gültigen Fassung), die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und Verordnungen, sowie die „Ländergesetze" und „kommunalen Satzungen". Der Aussteller ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle, die bei Aufbau, Laufzeit und Abbau seines Standes anfallen. Die technische Abwicklung der Entsorgung zur Verwertung und Beseitigung obliegt allein der agra Veranstaltungs GmbH bzw. den von ihr benannten Vertragspartnern.
Abfallwirtschaft. Der im Juli 2001 vom Senat verabschiedete Abfallwirtschaftsplan wird im Rahmen des aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepts konkretisiert. Spätestens ab Juni 2005 dürfen keine unbehandelten Abfälle mehr deponiert werden. Die BSR soll sicherstellen, dass mindestens 70% der hochkalorischen Fraktion einer stofflichen Verwertung - z.B. als Ausgangsstoff für die Methanolerzeugung - zugeführt werden. Die Koalition ist sich einig über den Verzicht auf den Bau einer weiteren Müllverbrennungsanlage. Die Koalition wird über das Beteiligungscontrolling sicherstellen, dass die BSR die abfall- wirtschaftlichen Leitlinen des Senats umsetzt. Sie setzt sich für eine zeitnahe Verabschiedung der Gewerbeabfallverordnung ein. Es ist zu prüfen, ob und wie Straßenreinigungsgebühren für öffentliche Großflächen wie Grünanlagen, Spielplätze, Schulen und Sportplätze angemessen reduziert werden kön- nen. Um die unsachgemäße Lagerung von Abfällen (z.B. Bauabfälle), sog. ”illegale Deponi- en”, weiter einzuschränken, wird die Koalition das Rechtsinstrument der Anordnung von Sicherheitsleistungen in Berlin zügig und konsequent nutzen. Nachhaltiger Schutz des Bodens und des Wassers Die Belastungen der Böden sind zu verringern, ihre Versiegelung zu begrenzen. Der sparsamere Umgang mit Flächen soll eine höhere Priorität erhalten. Dies wird erreicht durch Flächenrecycling und Entsiegelungskonzepte. Berlin wird ein Entsiegelungskonzept entwickeln, das auf Einsparungen von Regenwasserentgelt setzt. Auf lange Sicht sollte im Sinne der Zukunftsfähigkeit nicht mehr Fläche neu bebaut wer- den als gleichzeitig entsiegelt und renaturiert wird. Daher hat ein konsequentes Flächen- recycling Vorrang. Die vom Berliner Abgeordnetenhaus beauftragte Erarbeitung einer Bodenschutzkonzeption wird abgeschlossen. Mit der Umsetzung wird begonnen. Die wesentlichen wasserwirtschaftlichen Ziele Berlins für die folgenden Jahre sind die dauerhafte Sicherung einer autarken Trinkwasserversorgung (Grundwassergewinnung im Stadtgebiet), der Qualität des Grundwassers durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen und die Qualitätsverbesserung der Berliner Oberflächengewässer entsprechend der Gewässergüteklasse II. Hierzu ist die Sicherung der Trinkwasserbrunnen und die Verhin- derung von Bodenverunreinigungen unerlässlich. Das Grundwassermanagement wird auf der Grundlage des Berliner Wassergesetzes und der Grundwassersteuerungsverordnung zur Gewährleistung eines stadtweit siedlungs- und umweltverträglichen Grundwasserstandes kons...
Abfallwirtschaft. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer Abfallstoffe aller Art transportiert, zwischen- oder endlagert.
Abfallwirtschaft. 3.7.1 Der AUFTRAGNEHMER ist dafür verantwortlich, dass die Handhabung, die Lagerung, die Behandlung, der Transport und die Entsorgung von Abfällen, die in seinem eigenen Arbeitsumfang anfallen, allen gesetzlichen Anforderungen vor Ort, den geltenden Gesetzen und den Anforderungen des HSE-Managementsystems des AUFTRAGGEBERS entsprechend erfolgen.
Abfallwirtschaft. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und der Abfall- rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG mit Änderungen durch Richtlinie (EU) 2018/851) sind Abfälle während des Aufbaus, der Laufzeit und des Abbaus auf Messeplätzen in erster Linie zu vermeiden. Aussteller und deren Vertragspartner sind verpflichtet, in jeder Phase der Veranstaltung wirkungs- voll hierzu beizutragen. Dieses Ziel muss bereits bei der Planung und in Koordination aller Be- teiligten verfolgt werden. Generell sind für Standbau und -betrieb wiederverwendbare und die Umwelt möglichst wenig belastende Materialien einzusetzen.
Abfallwirtschaft. Lieferanten müssen nicht gefährlichen Abfall, der durch die Tätigkeiten erzeugt wurde, gemäß den gültigen Gesetzen und Bestimmungen regeln und entsorgen. Lieferanten müssen Abwasser, das durch ihre Tätigkeiten anfällt, vor deren Einleitung gemäß den gültigen Gesetzen und Bestimmungen überwachen, kontrollieren und behandeln. Lieferanten haben die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zu treffen um die Kontamination von Regenwasser, das aus deren Einrichtungen abfließt, zu verhindern.
Abfallwirtschaft. Die Abfallpolitik des Landes wird weiterentwickelt. Dazu wird die Regierungskoalition - Initiativen unterstützen, die nach der Vermeidung und der Verwertung für die Beseitigung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen zu wirtschaftlichen und gleichermaßen umweltgerechten Lösungen führen, - in Abstimmung mit den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften ein Konzept für ein Deponie-Bewirtschaftungsprogramm aufstellen und umsetzen und - in der Sonderabfallwirtschaft die Eigenverantwortung der abfallerzeugenden und -entsorgenden Wirtschaftsbetriebe stärken.