Abgrenzung der Standfläche/Standbegrenzungswände Musterklauseln

Abgrenzung der Standfläche/Standbegrenzungswände. Es ist eine bauliche Abgrenzung der Standfläche zu den Nachbarstän- den vorgeschrieben. Falls kein eigenes Standbausystem verwendet oder über die LMS angemietet wird, sind blickdichte, mind. 2,50 m hohe Standbegrenzungswände (Rück- und Seitenwände) zwingend erforderlich. Die Rückseite der Trennwände hat oberhalb von 2,50 m glatt, neutral (weiß oder hellgrau) und sauber zu sein. Bei Überschrei- tung einer Höhe von 3,50 m hat der Aussteller entweder eine Nach- barschaftszone von 1,00 m einzuhalten oder das schriftliche Einver- ständnis der Standnachbarn einzuholen. Roll-Ups und Plakatdisplays sind als Standbegrenzung nicht gestattet. Die kostenpflichtigen Stand- begrenzungswände sind nicht in der Standflächenmiete enthalten. Jeder Aussteller kann die für seinen Stand erforderlichen Rück- und Seitenwände bei der LMS im Stuttgart Messe Service-Portal (www. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) oder mit dem Formular „Standbe- grenzungswände“ der Serviceunterlagen bestellen. Bestellt ein Aussteller keine Wandelemente, ist jedoch seine Standflä- che von Wandelementen des Standnachbarn bzw. von vorhandenen Wandelementen umgeben, so werden dem Aussteller diese Wandele- mente zu denim Stuttgart Messe Service-Portal (www.stuttgartmesseser- xxxxxxxxxx.xx) und in dem Formular „Standbegrenzungswände“ der Serviceunterlagen genannten Konditionen in Rechnung gestellt.
Abgrenzung der Standfläche/Standbegrenzungswände. Es ist eine bauliche Abgrenzung der Standfläche zu den Nachbarständen vorgeschrieben. Falls kein eigenes Stand- bausystem verwendet oder über die LMS angemietet wird, sind blickdichte, mind. 2,50 m hohe Standbegrenzungs- wände (Rück- und Seitenwände) zwingend erforderlich. Die
Abgrenzung der Standfläche/Standbegrenzungswände. Es ist eine bauliche Abgrenzung der Standfläche zu den Nachbarstän- den vorgeschrieben. Falls kein eigenes Standbausystem verwendet oder über die LMS bzw. über die entsprechenden Dienstleis- ter der HMC angemietet wird, sind blickdichte, mind. 2,50 m hohe Standbegrenzungswände (Rück- und Seitenwände) zwingend erforderlich. Roll-Ups und Plakatdisplays sind als Standbegrenzung nicht gestattet. Die kostenpflichtigen Standbegrenzungswände sind nicht in der Standflächenmiete enthalten. Jeder Aussteller kann die für seinen Stand erforderlichen Rück- und Seitenwände über das Stuttgart Messe Service-Portal (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) bzw. im dort verlinkten Online Service Center der HMC bestellen. Grenzt der Aussteller die gemietete Fläche nicht mit entsprechenden Wandelementen oder Standbausystemen ab und ist jedoch seine Standfläche von Wandelementen des Standnachbarn bzw. von vor- handenen Wandelementen umgeben, so wird dem Aussteller die Nut- zung dieser Wandelemente zu den im Stuttgart Messe Service-Portal (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) bzw. im dort verlinkten Online Service Center der HMC genannten Konditionen in Rechnung gestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass je nach Wandsystem, alle vier bzw. fünf Laufmeter Trennwand eine Stützwand gestellt wer- den muss. Deckenkonstruktionen, Blenden oder Abhängungen mit Bannern dür- fen sich ausschließlich überhalb des eigenen Standes befinden und nicht in öffentliche Bereiche, z.B. Gänge oder über den Stand des Nachbarn ragen. Abhängungen aller Art gehören zum Standbau und haben zur Folge, dass die maximale Standhöhe von 3,00 m überschrit- ten wird. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Technische Ver- anstaltungsbetreuung (vgl. 5.2 der Technischen Richtlinien der HMC). If no use is made to take out an exhibition insurance, information on lia- bility with regard to risks of damage and the existing insurance cover is given in the General Terms and Conditions for Services of Landesmesse Stuttgart GmbH according to xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx/ agb.

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