Abhandenkommen von Dienstschlüsseln. (1) Mitversichert ist das Schlüsselverlustrisiko im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen: a) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von §§ 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln für Dienstgebäude, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält. b) Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. c) Ausgeschlossen bleiben ▪ die Haftung aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; ▪ die Folgeschäden die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl). Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR und ist begrenzt auf das Doppelte dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. (2) Ausgeschlossen sind insbesondere a) Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen – mit Ausnahme des Schlüsselverlustrisikos vorgenannter Ziffer (1). b) Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
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