Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
(2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegen- stand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
(3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Ände- rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedin- gungen treten.
(4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrach- tung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
(5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraus- setzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen der AUXILIA, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidun- gen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
(6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Be- stimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
(7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht in...
Bedingungsanpassung. Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbedin- gungen anpassen?
(1) Unwirksamkeit einer Regelung
(2) Regelungen, die angepasst werden können
(3) Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessen- gerecht sein
(4) Inhalt der Neuregelung
(5) Durchführung der Bedingungsanpassung
(6) Unser Kündigungsrecht im Falle Ihres Widerspruchs
Bedingungsanpassung. Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungs- bedingungen anpassen?
Bedingungsanpassung. 22.1 Wenn eine Bestimmung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen (Klausel) - durch höchstrichterliche Entscheidung oder - durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist, dann sind wir berechtigt, die betroffene Klausel zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn die Voraussetzung der folgenden Absätze vorliegen.
22.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Klauseln über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsabschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
22.3 Die Anpassung setzt voraus, dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Regelung zur Füllung der Xxxxx enthalten und dass die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner gerechte Lösung darstellt.
22.4 Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Klausel durch die Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und Ihren typischen Interessen gerechte Lösung ge- wählt hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen wäre.
22.5 Unter den oben genannten Voraussetzungen haben wir eine Anpassungsbefugnis für im Wesentlichen inhaltsgleiche Klauseln auch dann, wenn sich die gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen gegen Klauseln anderer Versicherer richten.
22.6 Die angepassten Klauseln werden wir Ihnen in Textform bekannt geben und erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widersprechen. Hierauf werden wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich Hinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches. Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft. Wir können innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eine Monates schriftlich kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist. Eine E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.
Bedingungsanpassung. Umfang des Versicherungsschutzes
Bedingungsanpassung. C. Leistungen speziell für Kinder
Bedingungsanpassung. 1. Einzelne Bedingungen können mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert, ergänzt oder ersetzt werden, – wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen, – bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtspre- chung, – wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder – wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und der Versicherer zur Abänderung auffordert und dadurch eine durch gesetzliche Bestimmungen nicht zu schlie- ßende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis Prämienleistung und Versicherungsschutz in nicht un- bedeutendem Maße gestört wird. Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen: – Umfang des Versicherungsschutzes, – Deckungsausschlüsse und – Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versi- cherten.
2. Die geänderten Bedingungen dürfen den Versicherungsneh- mer als einzelne Regelung und im Zusammen-wirken mit an- deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung.
3. Die geänderten, ergänzten oder ersetzten Bedingungen sind den Versicherungsnehmern schriftlich bekannt zu geben und Inhalt und Grund der Änderung zu erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewie- sen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristgemäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.
Bedingungsanpassung. 17.1 Der Versicherer ist berechtigt,
17.2 Die nach Absatz 17.1 zulässigen Änderungen werden dem Versiche- rungsnehmer in Textform mitgeteilt und erläutert. Sie finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform über sein Kündigungsrecht be- lehrt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 17.1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.
17.3 Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wort- laut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedin- gungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 17.2 ist zu beachten.
Bedingungsanpassung. 18 Sanktionsklausel
Bedingungsanpassung. Salvatorische Klausel A Bedingungen für die laufende Versicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter