Bedingungsanpassung Musterklauseln

Bedingungsanpassung. Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbedin- gungen anpassen?
Bedingungsanpassung. (1) Die AUXILIA ist berechtigt, bei – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvor- schriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken, – den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung, – rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Be- dingungen durch ein Gericht, – Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- aktes oder – Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rund- schreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbe- hörde, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
Bedingungsanpassung. 4.6.1 Der Versicherer ist berechtigt, - bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Ände- rungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwal- tungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde, - im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie - zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wir- kung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu erset- zen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Aus- legung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzu- mutbar benachteiligen.
Bedingungsanpassung. 34.1 Der Versicherer ist berechtigt, eine Bestimmung der dem Vertrag zugrunde liegen- den Versicherungsbedingungen anzupassen, d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dazu ist der Versicherer aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in den Versicherungsbedingungen in Folge eines der nachstehenden Ereignisse unwirksam ist: – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen; – Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung; – Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes (z. B. von der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraus- setzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Bestimmung in den Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. Versicherungsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen.
Bedingungsanpassung. 1. Einzelne Bedingungen können mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert, ergänzt oder ersetzt werden, – wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen, – bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtspre- chung, – wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder – wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und der Versicherer zur Abänderung auffordert und dadurch eine durch gesetzliche Bestimmungen nicht zu schlie- ßende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis Prämienleistung und Versicherungsschutz in nicht un- bedeutendem Maße gestört wird. Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen: – Umfang des Versicherungsschutzes, – Deckungsausschlüsse und – Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versi- cherten.
Bedingungsanpassung. (1) Wir sind berechtigt, die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn einer der folgenden Anlässe gegeben ist:
Bedingungsanpassung. 17.1 Der Versicherer ist berechtigt,
Bedingungsanpassung. C. Leistungen speziell für Kinder
Bedingungsanpassung. 18 Sanktionsklausel