Nachversicherungsschutz Musterklauseln

Nachversicherungsschutz. Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversiche- rung einer bisher versicherten Person nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 (z. B. weil die Ehe rechtskräftig ge- schieden wurde), so besteht Nachversicherungs- schutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für ein Jahr, wenn für die bisher mitversicherte Person bis zum vorgenannten Zeit- punkt bei der Barmenia Allgemeine Versiche- rungs-AG ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag zu Stande gekommen ist.
Nachversicherungsschutz. Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung der in A1-2 genannten Personen weil (1) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die einge- tragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge- hoben ist, (2) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebens- partner oder einer sonstigen mitversicherten Per- son beendet ist, (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden o- der heiraten, besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, maximal für 12 Mona- te. Wird bis dahin für die ausscheidende Person kein neuer Versicherungsschutz bei der WWK Allgemeine Versicherung AG beantragt, entfällt der Nachversiche- rungsschutz rückwirkend.
Nachversicherungsschutz. Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten Kinder, weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht Nachversicherungsschutz für bis zu 6 Monate, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
Nachversicherungsschutz. (1) Entfällt die Mitversicherung der in den Ziff. 2.1 (1) bis (5) ge- nannten Personen, weil z. B. a) der Versicherungsnehmer verstorben ist, b) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetra- gene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde (Ziff. 2.1 (1)), c) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben (Ziff. 2.1 (4)), d) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen mitversicherten Person beendet wurde (Ziff. 2.1 (2) und (5)), besteht der Versicherungs- schutz weiter bis zur nächsten Beitrags- hauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bzw. der S.L.P. beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rück- wirkend. (2) Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Bei- tragsrechnung durch den Ehegatten oder (eingetragenen) Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungs- nehmer.
Nachversicherungsschutz. Abschnitt
Nachversicherungsschutz. Entfällt die Mitversicherung der in den Ziff. 3.3.2.1 (1) – (6) genannten Personen, weil z.B. (1) der Versicherungsnehmer verstorben ist, (2) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft* rechtskräftig aufgehoben wurde, (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, (4) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen mitver- sicherten Person beendet wurde, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit.
Nachversicherungsschutz. Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversiche- rung einer bisher versicherten Person nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 (z. B. weil die Ehe rechtskräftig ge- schieden wurde), so besteht Nachversicherungs- schutz bis zum Abschluss eines neuen Haftpflicht- versicherungsvertrages bei der Barmenia-Allgemei- ne-Versicherungs-AG. Der neue Vertrag muss spä- testens bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin abgeschlossen werden. Liegt dieser weniger als 6 Monate in der Zukunft, so muss der Vertrag spä- testens innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden.
Nachversicherungsschutz. Für gemäß Ziffer I. 2.1 bis 2.4 und 2.6 mitversicherte Personen, deren Mitversicherung endet (zum Beispiel aufgrund von Scheidung, Aufhe- bung der Lebenspartnerschaft, Aufhebung der häuslichen Gemein- schaft), besteht Versicherungsschutz noch für weitere sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der jeweiligen Voraussetzungen.
Nachversicherungsschutz. Entfällt der Versicherungsschutz der in Ziffer 2.1 genannten Personen weil - der Versicherungsnehmer verstorben ist - eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde - Kinder nach Beendigung der Ausbildung arbeitslos werden - die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer nach Ziffer 2.1.5 mitversicherten Person aufgehoben wurde, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zum nächsten Beitragsfälligkeits- termin, mindestens aber für 6 Monate. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein Versicherungsschutz bei der Itzehoer beantragt, entfällt der Versiche- rungsschutz rückwirkend.

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  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.